Widerspruch und/oder Neuantrag?

  • Liebe Leute,
    ich hoffe, Ihr könnt mir helfen, auch wenns möglicherweise ne saudumme Frage ist?! Habe im Juli Erstantrag gestellt, der Ende Oktober abgelehnt wurde – das war denkbar mies gelaufen, hatte ich doch bei meiner Lebensversicherung Verwertungsausschluss beantragt, wurde mir telefonisch auch alles so bestätigt, inkl. 2 Wochen Wartezeit, dann ging es noch etliche!! Male hin und her, so dass ich sage und schreibe erst per Oktober den Einbau der Klausel schriftlich hatte – ungefähr zu dem Zeitpunkt als der Ablehnungsbescheid wegen zu hohem Vermögen kam. Ich bekam dann den Rat, einen Neuantrag zu stellen und außerdem Widerspruch einzureichen. Zum Widerspruch: Es gab da wohl mal ein Urteil, dass sogar nach Antragsstellung noch der Verwertungsausschluss eingebaut werden kann (http://www.hartziv.org/news/20130426-lebensversicherung-vor-hartz-iv-anrechnung-schuetzen.html 3/6). Außerdem wurde mir zum verwertbaren Vermögen ebenfalls eine kapitalbildende Unfallversicherung angerechnet, wobei dort die Rückkaufwerte gut 20 % unter meinen eingezahlten Beiträgen liegen – gemäß vielfacher Auskunft dürfte das wegen Unwirtschaftlichkeit wohl auch nicht angerechnet werden. Nun ja. Jetzt rief mich vorhin die Sachbearbeiterin an, die ohnehin extrem ruppig mit mir umspringt. Wenn ich meinen Widerspruch nicht zurückzöge, könne sie mir keine Leistungen ab November bewilligen, da die Ablehnung die Monate bis Dezember umfasst. Ich müsse dann im Januar neu beantragen. Klingt halbwegs plausibel, aber ich traue ihr ebenso gut zu, dass sie mir was vom Pferd erzählt und nur möchte, dass ich den Widerspruch zurückziehe. Bis Montag soll ich mich entschieden haben, so dass ich schlecht bei irgendeiner Beratungsstelle einlaufen kann. Da ich überhaupt nicht einschätzen kann, wie meine Chancen beim Widerspruch stehen, ich absolut pleite bin und mir daher nicht noch mögliche November/Dezember-Bezüge verspielen will, mich selber auch ärgere, dass ich das mit der Ablehnung Juli bis einschließlich Dezember nicht rechtzeitig genug gecheckt habe, um da mal bei jemandem Sachkundigen nachzufragen…. steht das ganze Elend nun im Forum. Ich bin sicher, irgendjemand kennt sich aus – habt schon mal jetzt 1000 Dank!


    Lisa

  • Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X für die Ablehnung Oktober!!
    Per Oktober besteht Anspruch, da im Oktober der Verwertungsausschluss vorhanden war = somit KEIN zu hohes Vermögen.
    Bei einem Neuantrag ist erst das Datum des Neuantrages gültig, d.h. der Oktober und November ist vorbei, eine rückwirkende Beantragung ist nicht möglich.
    Hattest Du beim Erstantrag Juli mitgeteilt, das ein Verwertungsausschluß beantragt ist? In diesem Falle steht sogar ab Juli HartzIV zu. Es ist laut Gesetz erlaubt; sein Vermögen innerhalb der Vermögensfreigrenzen bei Antragstellung aufzuteilen!!


    Gruß
    Ernie

  • Zitat

    Hattest Du beim Erstantrag Juli mitgeteilt, das ein Verwertungsausschluß beantragt ist? In diesem Falle steht sogar ab Juli HartzIV zu. Es ist laut Gesetz erlaubt; sein Vermögen innerhalb der Vermögensfreigrenzen bei Antragstellung aufzuteilen!!



    Falsch:



    "Der Verwertungsausschluss gemäß § 165 VVG sei erst am 29. August 2005 vereinbart worden.
    ...
    Es ist unbeachtlich, dass diese Vereinbarung - nach den unangegriffenen Feststellungen des LSG - sich Rückwirkung beigemessen hat. Auch wenn der Verwertungsausschluss rückwirkend zum 1. Januar 2005 wirksam geworden sein sollte, ändert dies nichts daran, dass diese Rechtsfolge erst am 29. August 2005 - also zeitlich nach dem hier streitigen Zeitraum - eingetreten ist. Die Hilfebedürftigkeit der Kläger ist jeweils aktuell für den Zeitraum zu beurteilen, für den Leistungen beansprucht werden. Im Zeitpunkt der Antragstellung bzw. ab 23. Mai 2005 war ein Verwertungsausschluss gemäß § 165 Abs. 3 VVG gerade nicht vereinbart. Bei der hier maßgebenden aktuellen Betrachtungsweise kann eine zeitlich später erfolgte vertragliche Vereinbarung keine Wirksamkeit für vergangene Zeiträume entfalten.


    http://www.anhaltspunkte.de/rspr/urteile/B_14_11b_AS_63.06_R.htm


    Der Antrag auf Verwertungsausschluss reicht nicht, er muss tatsächlich vereinbart sein.

  • naja, alles andere hätte mich auch gewundert. Wobei die meisten am Ende doch zur Kasse gebeten werden. Zum einen liegt das Geld nun ohne Zinsen lange bei der Versicherung und verliert an wert. Und zum anderen wird es im Falle einer Beantragung von Grundsicherung im Alter dann lediglich mit einem Freibetrag von 2600 € pro Person angerechnet. Es ist also so oder so weg!