Beiträge von jones

    Bei der Durchschnittsrechnung ist allerdings zu beachten, der die Grundlage der Durchschnittserrechnung auch bei der Ermittlung des Krankengeldes durchgeführt wird!


    Wenn also mit 6 Wochenerwerbstagen der Durchschnittswert ermittelt wird (wie im vorliegenden Fall), dann muß bei der wegen Krankheit ausgefallenen Tage auch jeder Samstag berücksichtigt werden, selbst wenn samstags nie gearbeitet wird.
    Wenn der Durchschnittswert auf 6-Tage-Woche ermittelt wird, gilt das Krankengeld auch für eine 6-Tage-Woche
    Wenn der Durchschnittswert auf 5-Tage-Woche ermittelt wird, gilt das Krankengeld auch für eine 5-Tage-Woche


    Ich würde dem TE raten, die Durchschnittsermittlung einzufordern und die bezahlten Krankheitstage zu überprüfen.
    Einen Durchschnitt von 6 Tagen zu ermitteln (damit der Betrag gering ist) und nur 5 Tage zu bezahlen grenzt schon an Betrug, das ist nämlich vorsetzlich!


    Gruß
    Ernie


    Im vorliegenden Fall ist auf 6-Tage-Woche der Durchschnitt ermittelt worden!

    sofern die Versicherungspauschale von 30€ noch nicht bei anderem Einkommen verbraucht ist (Erwerbseinkommen, Kindergeld, Elterngeld), steht Dir für jeden Monat, für den nachgezahlt wird, diese Versicherungspauschale zu. Weise den Rentenversichrungsträger in dem Falle darauf hin, das dem Jobcenter NICHT die volle Summe der Nachzahlung zusteht! Der Nachzahlungsbetrag aus der Versicherungspauschale ist DEIN Eigentum, er darf NICHT an das Jobcenter überwiesen werden!


    Gruß
    Ernie

    also wer auf kosten der reichenren bevölkerung lebt, der sollte etwas demut und bescheidenheit an den tag legen. Like


    Wer also VOLLZEIT arbeiten geht, durch Löhne, die NICHT zum reinen Überleben ausreichen, aber vom Jobcenter unter Sanktionszwang diese Arbeit annehmen mußte, soll Demut an den Tag legen?
    Mehrere Hunderttausend VOLLZEITarbeitnehmer verdienen so wenig (wegen fehlendem Mindestlohn), das HartzIV-Aufstockung benötigt wird. Diese brauchen also Deiner Meinung nach nicht Weihnachten feiern, weil viele (nicht alle) Reiche Arbeitgeber diese ausgebeutet haben.
    Zumindest sollte ein Mensch von seiner Hände Arbeit bei Vollzeit überleben dürfen. Das ist in Deutschland aber großflächig NICHT mehr der Fall!


    Angie1977
    Schaue Dir mal den § 11 SGBII an, dort kannst Du ermitteln, ob Dir vom Weihnachtsgeld ein kleiner Selbstbehalt bleibt.
    Selbstbehalt:
    von 100 bis 1.000€ brutto = 20% Selbstbehalt
    von 1.000 bis 1.200€ brutto = weitere 10% Selbstbehalt (im Falle von Kindern bis 1.500€ brutto)
    Wenn also der Grenzbetrag von 1.200€ beim normalen Lohn noch nicht erreicht ist, steht dieser fehlende Selbstbehalt Dir zu.
    Beispiel:
    bisheriger Selbstbehalt bei 800€ normalem Bruttolohn = 140€ Selbstbehalt (plus Grundfreibetrag von 100€)
    jetzt kommt Weihnachtsgeld von 400€ hinzu, sodas einmalig 1.200€ in dem Monat erreicht wird
    einmaliger Selbstbehalt von 1.200€ brutto = 200€ Selbstbehalt (plus Grundfreibetrag von 100€)
    In diesem Fall bleiben tatsächlich 60€ vom Weihnachtsgeld übrig


    Sollte allerdings der Betrag von 1.200€ Brutto bereits normal erreicht sein
    wird der übersteigernde Betrag in voller Höhe angerechnet! Das Weihnachtsgeld ist in voller Höhe weg!


    Gruß
    Ernie

    Grundsätzlich wird jeder ALGII-Empfänger, der Weihnachtsgeld bekommt, gnadenlos per Verrechnung enteignet. Wo kämen wir dann hin, wenn die ärmsten der Bevölkerung das Weihnachtsgeld tatsächlich sinngemäß für Weihnachten verwenden dürften. Das ist nur der reicheren Bevölkerung vorbehalten.
    Hier verhält es sich genauso wie mit dem Urlaubsgeld. Die ärmere Bevölkerung darf das Urlaubsgeld NICHT für den Urlaub (Erholung) verwenden. Hier ist eine völlige Zweckenteignung gesetzlich vorgeschrieben. Arme Leute brauchen keine Erholung, sie sollen arbeiten und die Schn...ze halten!


    Gruß
    Ernie

    Da er nicht verpflichtet ist, das BGB kennt keine Unterhaltspflicht zwischen unverheirateten, Dir Unterhalt zu zahlen, ist der Betrag auch gerichtlich NICHT einklagbar. Hier hat der Gesetzgeber einfach vorsetzlich eine Lücke geschaffen, da Unterhalt NICHT einklagbar ist, trotzdem der Unterhalt eingerechnet wird. Tausende, vielleicht zehntausende sind ohne Einkünfte, sammeln Schulden an, UND können sogar noch schuldig verklagt werden, wenn vorgelegte Beträge nicht gezahlt werden können. Dieses Sklavengesetzbuch (SGB), was seit rot grün eingeführt und von schwarz gelb weitergeführt und verschärft wurde hat zum Ziel, tausende, zehntausende schnellstmöglich sozialverträglich ableben zu lassen = geplanter Massenmord an der ärmeren Bevölkerung vorzunehmen.
    Die Bedarfsgemeinschaft zwischen Unverheirateten ist eine gesetzliche vorgeschriebene Zwangsheirat, obwohl Zwangsheirat in Deutschland verboten ist. In Ausnahmefällen ist sogar Bigamie gesetzlich vorschrieben, hier kennt das SGB keine Gnade, Beispiel:
    Jemend ist verheiratet, bildet mit der Partner/in eine Bedarfsgemeinschaft, lebt im ERSTEN Trennungsjahr, unter der eine Scheidung UNMÖGLICH ist, weil die Ehe unter einem besonderen Schtuz steht UND die beiden Partner noch versuchen sollen, die Ehe vielleicht weiterzuführen. GLEICHZEITG unterstellt aber dieser Staat eine zweite Bedarfsgemeinschaft, die es laut Gesetz nicht geben soll sogar verhindert werden soll, um soziale Unterstützungzahlungen nicht zahlen zu ,müssen. Hier wird dann eine Doppelehe per Gesetz GEGEN den Willen der Beteiligten vorgeschrieben (bestehende Ehe die möglichst weitergeführt werden soll UND Zwangsehe, in der man ebenfalls komplett einstehen soll).


    Gruß
    Ernie

    WENN Du diesen Monat das Geld auf das Konto einzahlst, ist dieses Geld bei einem ALGII-Antrag per 1.12. automatisch Vermögen. Es kann gesetzlich im Dezember nicht als Einkommen berechnet werden. Eine Wirkung könnte nur dann erzielt werden, WENN der Vermögensfreibetrag nach § 12 SGBII überschritten wäre (was ich aber nicht annehme).


    Das mit der Umschichtung ist natürlich auch richtig, das wäre in dem Falle zu berücksichtgen, WENN die Umschichtig während des ALGII-Bezuges stattfinden würde (was aber bei Dir im Falle von einer Novembereinzahlung und Antragstellung Dezember nicht der Fall wäre).


    Es spielt beim Vermögensfreibetrag sogar keine Rolle, woher das Vermögen stammt, sofern der Freibetrag nicht überschritten ist


    Gruß
    Ernie

    Hier hat sich der Gesetzgeber per Gesetz offiziell erlaubt, Hunderttausende zu betrügen. Die Ämter haben die Möglichkeit (oder ein unwilliger Sachbearbeiter), vorsetzlich Menschen in die Armut zu stürzen.
    Sollte mir das passieren, würde ich klagen und auf jeden Fall veröffentlichen.
    Das Wohngeldamt (Stadt XXX) zahlt zu spät, Das Sozialamt (der gleichen Stadt XXX) kassiert über die Anrechnung die KDU wieder ein. Hier ist Betrug Tür und Tor geöffnet.
    Deutschland ist keine Demokratie mehr, wenn Betrug offiziell per Gesetz erlaubt ist!


    Gruß
    Ernie

    Hallo Turtle,
    so einfach wie Du Dir das vorstellst, Minderjähriger muß zahlen, hat das BSG NICHT entschieden, DENN:


    Gängige Praxis der Jobcenter ist es, Rückforderungsbescheide gegen jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft zu erlassen. Dies trifft auch die minderjährigen Kinder des Hilfeempfängers. Um zu verhindern, dass der Minderjährige mit Schulden in die Volljährigkeit geht, ist per Gesetz die Einrede nach §1629a BGB möglich. Damit beschränkt sich die Haftung des Minderjährigen auf das Vermögen, dass er mit Eintritt in die Volljährigkeit hat. In der Praxis hat sich die Einrede gegenüber dem Jobcenter bewährt.


    BSG Urteil vom 07.07.2011 (B 14 AS 153/10R):


    in diesem Zusammenhang beachten!


    WENN also kein Vermögen vorhanden ist (das müßte selbstverständlich geprüft werden) ist die Rückforderung gegenstandslos, weil rechtswidrig!


    Gruß
    Ernie

    ich finde das nicht:


    @ jones: Findest du nicht, das eine Hausratversicherung unnötig ist ? Nach einem Wohnungsbrand bekommt man doch eine neue Erstausstattung, aber nur, wenn sonst niemand und nichts den Schaden ersetzt ?!


    Ich habe sogar Glasbruch in meiner HR-V. Die Glasplatte des Herdes war gesprungen. Neukosten 346€ (einschl. Einbau) wurde von der HR-V übernommen.
    Auch wenn man eine Erstausstattung nach Wohnungsbrand bekommt, das ist aber nur das NÖTIGSTE (wird in vielen Haushalten weniger als 1/10 sein!!!).


    Selbstverständlich sollte jeder selbst wissen, ob er eine HR-V abschliesst oder nicht, gesetzlich vorgeschieben ist sie nicht. Ich habe sie trotz HartzIV nicht gekündigt, da auch relativ geringe Kosten.


    Gruß
    Ernie

    Zumal WENN Du nach Abrechnung Deines Freibetrages von Deinem Verdienst Deinen SGBII_bedarf decken kannst, bist Du nicht verpflichtet, eine andere Arbeitstelle aufzunehmen!
    ALGII-Aufstocker, die ihren eigenen SGBII-Bedarf durch eigenes Einkommen decken können, unterliegen NICHT mehr allen Pflichten des SGBII!
    Ohnehin ist der SB verpflichtet, wenn er etwas von dem Arbeitnehmer will, den Termin so zu legen, das die Arbeit weiter durchgeführt werden kann. Die Arbeit ist laut § 2 SGBII IMMER vorrangig, da ändert sogar der § 10 SGBII nichts dran, da der § 2 höherwertig ist (Da § 2 und § 10 SGBII sich widersprechen!!!!)
    In § 10 wird zum Beispiel gefordert, gegen § 2 zu verstoßen und in § 2 wird gefordert, gegen § 10 zu verstoßen. (§ 2 fordert, JEDEN Job anzunehmen, § 10 fordert, diesen wieder aufzugeben, ohne den Nachweis, das wieder Verdienst erzielt wird!) Hier hat sich die politische Elite was geleistet, was selbst Kinder im Kindergarten nicht machen würden!


    Gruß
    Ernie

    Es ist zwar richtig, das hier nach der Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs 5 vorgegangen werden KANN, diese kann aber von den Eltern durch ein Schreiben verhindert werden. Selbst WENN bis zum heutigen Tag Unterstützung gewährt wurde, kann für die Zukunft die Unterstützung verweigert werden. Für einen 25jährigen besteht nur in den seltendten Fällen noch eine Unterhaltspflicht. Das die Eltern ihn bisher unterstützt haben, ist eine freiwillige Leistung, die NICHT für die Zukunft eingeklagt werden kann.
    Also sofort Antrag auf ALGII stellen, wenn die Eltern einen nicht mehr unterstützen, Schreiben ausfüllen lassen. Wenn der 25jährige ausziehen will, kann er das!! Das Amt kann die Eltern nicht zwingen, ihn weiter bei sich wohnen zu lassen!!


    Gruß
    Ernie

    Sollte es zu einem Versicherungsfall kommen, wird das Geld von der Versicherung von der ARGE höchstwahrscheinlich eingezogen. Stimmt das?


    Klare Antwort:


    NEIN, NIE!! Diese Versicherungsleistung ist eine Begleichung des Schadens. Nach Begleichung des Schadens, bist Du gleich Reich/arm wie vor dem Schaden. Es hat kein Einkommen stattgefunden, daher ist eine Anrechnung nicht möglich!!


    Bei Haftpflicht ist es sogar noch anders:
    Wenn Du einen Schaden verursachst, übernimmt keinesfalls das Jobcenter die Regulierung (warum auch). Somit tritt die Versicherung für den Geschädigten ein.


    Gruß
    Ernie


    P.S. Es soll sogar Jobcenter geben (bitte nicht verallgemeinern), die Schadenersatz anrechnen. Diese bekommen aber ihre Grenzen dann vom Gericht aufgezeigt

    Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente


    § 1 Grundatz
    Hilfebedürftige sind nach Vollendung des 63. LJ nicht verpflichtet, eine Rente vorzeitig in Anspruch zu nehmen, wenn die Inanspruchnahme unbillig wäre


    Durch eine Kürzung einer vorgezogenenen Rente , die NICHT zum Überleben reicht (Grundsicherungsbetrag), ist der Tatbestand des versuchten Mordes gegeben. Diese Forderung ist somit absolut unbillig!! Das der Differenzbetrag zur Grundsicherung vom Staat übernommen wird, spielt keine Rolle.
    Das BSG hat bereits im vorigen Jahrtausend die künstliche Armrechnung (künstliche Ermordung) als verfassungsmäßig äußerst bedenklich eingestuft!


    Die Vorgehensweise wäre nämlich folgende:
    1.) Zuerst wird die absolute Überlebensrate gekürzt
    2.) Die künstliche Ermordung wird durchgeführt
    3.) Der Differenzbetrag wird gezahlt. (Allerdings NUR auf Antrag!!)


    Die Zahlung des Differenzbetrages heilt nicht die vorher vorgenommene künstliche Ermordung, da das Recht auf Leben nicht beantragt werden muß, sondern ein Menschenrecht ist.


    Gruß
    Ernie

    Ja, das ist richtig, ABER
    die Rechnung geht folgendermaßen, ich stelle mal ein Beispiel zum besseren Verständnis
    Das ALGI beträgt 600€, ein 400€-Job (Lohn volle 400€) wird aufgenommen.
    Jetzt kommen erstmal die Bestimmungen des ALGI
    165€ dürfen verdient werden, was darüber ist, wird angerechnet, in diesem Falle 235€.
    Dadurch wird das ALGI von 600€ auf 365€ gekürzt.
    Jetzt kommt die Berechnung ALGII
    Im Bescheid ist bisher ein ALGI von 600€ als Einkommen berücksichtigt worden. Da dieses ALGI jetzt durch den Job auf 365€ gekürzt wurde, darf natürlich auch bei der Berechnung des ALGII nur noch von 365€ ALGI als Einkommen ausgegangen werden.
    Dann kommt die Abrechnung des Lohnes:
    160€ laut § 11 SGBII ist Anrechnungsfrei, 240€ werden als Einkommem angerechnet.
    Also steht auf der Einkommensseite im ALGII-Bescheid:
    Einkommen 365€ ALGI und 240€ Einkommen aus dem 400€-Job.


    So mußte jetzt die neue Berechnung erfolgen und Du kannst das in Deine Echten Zahlung nach obiger Vorgehensweise einfügen.


    Gruß
    Ernie

    Da die Person bereits heute 63 Jahre alt ist, ist sie vor dem 1.1.1950 geboren. Dieser Personenkreis (alte 58er-Regellung) ist aber NICHT verpflichtet, eine Rente MIT Abzügen zu beantragen. Diese Pflicht besteht nur für Personen, die ab 1.1.1950 oder später geboren sind!
    Auch wenn die 58er-Regellung NICHT unterschrieben ist, ist die Rentenbeantragung MIT Abzügen auch ohne Unterschrift gültig!!
    Sollte allerdings der Person eine Rente OHNE Abzüge bereits jetzt zustehen, DANN ist § 12a SGBII zu erfüllen und eine Rente zu beantragen.


    Gruß
    Ernie

    Immer wieder werden Jobcenter versuchen, Menschen zu ermorden, nur aus einem Sparwahn. Wenn zwei verschiedene Wohnungen bestehen, Unterhalt gezahlt wird bzw. UVG beantragt ist, kann keine gemeinsame BG bestehen. Bei unverheirateten Personen gibt weder das BGB noch das SGB das her. Es ist rechtlich völlig unmöglich, zwei Menschen zu zwingen, in einem Haushalt zu leben. Durch die vom Jobcenter gemeinsame BG wird aber genau das erzwungen. Da die Menschen das aber nicht durchführen und auf ihre Menschenrechte bestehen (eigenständiges Leben) sollen sie ermordet werden (ohne Geld ist verhungern vorprogrammiert. Es gibt überhaupt keine rechtliche Grundlage, das das Jobcenter eine gemeinsame BG unterstellen kann, wenn zwei Wohnungen bestehen! Selbst der brutale § 7 SGBII (der z.B. eine Zwangsheirat erzwingen willen, Prostitution erzwingt und Vergewaltigung als legales Mittel ansieht), selbst dieser § erlaubt es diesem Jobcenter nicht, so zu handeln wie es gehandelt hat.
    Mittlerweile sitzen viele (nicht alle SB!!! = ich bin gegen Verallgemeinerungen) Verbecher im Jobcenter, denn Menschen töten zu wollen (egal in welcher Form jetzt vorgegangen wird), ist für mich ein Verbechen.


    Wie derm Name schon sagt, beim ALGII geht es um das ABSOLUTE Existenzminimum, darunter ist nichts mehr möglich. Bei einer Ablehnung muß besondere Sorgfalt an den Tag gelegt werden, weil eine Ablehnung sogar den Tod bedeuten kann!!


    Wie in diesem Fall jetzt eine rechtswidrige BG zu konstruieren, ist in meinen Augen ein Mordversuch!


    Gruß
    Ernie

    Selbstverständlich ist das Verhalten des Jobcenters absolut rexchtswidrig. Hier sollst Du vorsetzlich betrogen werden.
    Wenn HartzIV-Leistungen durch falsche Berechnungen des Jobcenters in der Vergangenheit erst jetzt bezahlt wurden, können diese nicht auf die jetzige HartzIV-Leistung angerechnet werden.
    Wäre es so, wäre jeder SB jedes Jobcenters (ich will niemanden etwas unterstellen) in der Lage, Leistungen zu verweigern und bei Nachzahlung sofort mit dem aktuellen Bedarf zu verrechnen. Das würde einem Betrug in Milliardenhöhe Tür und Tor öffnen.
    HartzIV-Leistungen können niemals auf Hartz-Leistungen angerechnet werden!!


    Gruß
    Ernie

    1. Grundsätzlicher Widerspruch gegen die Anrechnung von 300€, da dieser Betrag ohnehin falsch ist (selbst wenn Auftraggeber nicht weggebrochen wäre.
    Begründung:
    Bei einem Durchschnittsverdienst laut EKS von 400€ monatlich, dürfen ohnehin nur 240€ angerechnet werden und nicht 300€. Eine eigenständige Änderung durch den SB auf eine fiktive Anrechnung von höherem Einkommen, obwohl die aktuelle EKS etwas anderes aussagt, ist rechtswidrig!
    1a) Änderungsmitteilung an das Jobcenter
    Inhalt:
    Erstellung einer geänderten EKS ohne den Hauptauftraggeber und Beantragung der Anrechnung der neuen Gegebenheiten unter Berücksichtigung des § 11 SGBII
    2.) Einzielführendere Methode fällt mir nicht ein.


    Gruß
    Ernie

    Hi,
    ich würde auf jeden Fall einen Rechtsanwalt aufsuchen, DENN
    es ist zwar richtig, das TEILE des Hauses verwertet werden müssen (z.B. Teile werden vermietet, 80qm bleiben in Deinem Wohnbesitz = bei Eigentum ist 80qm auch für 1 Person gesetzlich erlaubt!!), aber das Jobcenter kann NICHT verlangen, das Du das komplette Haus verkaufst, weil 80qm des Hauses Dein geschütztes Altersvorsorgeschonvermgen ist!!. Das Jobcenter kann NICHT verlangen, besonders, vom Gesetzgeber geschütztes Vermögen zu verkaufen!
    Daher haben wir wir eine zweigeteilte Sache, ein Teil ist geschützt, ein Teil ungeschützt.
    ABER
    Die Verwertung des ungeschützten Teils in welcher Form ist immer noch die Sache des Eigentümers, hier hat das Jobcenter keine Einspruchsmöglichkeit!
    Solange der ungeschützte Teil des Hauses nicht verwertet ist, kann ALGII nur auf Darlehensbasis gewährt werden. Das ändert sich mit dem Tag, ab dem der ungeschützte Teil verwertet wird. Auch eine Vermietung des ungeschützten Teils ist erlaubt (in diesem Augenblick ist die Forderung der Verwertung erfüllt), es muß nicht verkauft werden. Diese Mieteinnahmen sind dann selbstverständlich als Einkommen mit dem ALGII-Anspruch zu verrechnen.
    Das ist aber eine völlig andere Situation als ein Verkauf des kompletten Hauses, Vernichtung des geschützten Schonvermögens.
    Weil eben geschütztes Schonvermögen vom Jobcenter nicht verwertet werden darf, kann eben der Verkauf nicht gefordert werden.
    Das würde ich auf jeden Fall mit einem Rechtsanwalt (für Sozialrecht) "abklopfen".


    Gruß
    Ernie