Beiträge von nataly

    Matthew:Ich verstehe überhaupt nicht,was dein Problem mit den 2 % pauschale Lohnsteuer ist. Was hat denn der AOK Sachbearbeiter gesagt? Kann mir nicht vorstellen, dass er etwas anderes gesagt hat.Eine Gesetzeslücke liegt nicht vor, die 2 % pauschale Lohnsteuer sind vielmehr ausdrücklich so vorgesehen in § 40a Abs. 2 Einkommensteuergesetz. Was stört dich eigentlich an den 2 %?
    Die Auskunft des Arbeitgebers ist richtig, wenn das Gehalt exakt 400,00 EUR beträgt, dann ergibt sich aus dem Steuersatz von 2 %, dass die pauschale Lohnsteuer 8,00 EUR beträgt (400 x 0,02 = 8).

    Bis jetzt steht ja gar nicht fest, was für eine Art von Job deiner Mutter angeboten würde, daher kann derzeit gar nicht gesagt werden,ob sie dazu in der Lage wäre. So ein Attest ist offensichtlich ein "Gefälligkeitsattest". Warte ab, ob man überhaupt einen 1-EUR-Job anbietet !!

    Der SB unterstellt wohl eine "Haushaltsgemeinschaft" nach § 9 Abs. 5 SGB II. Aber eine solche dürfte hier nicht vorliegen, sondern allenfalls eine "Wohngemeinschaft", die für die ALG 2-Berechnung irrelevant ist.
    Unter diesen Umständen ist der SB nicht berechtigt, Auskunft über Einkommens- und Vermögensverhältnisse von david und seiner Mutter zu fordern, dies sollte der Arge schriftlich mitgeteilt werden.

    BS: Die 192,00 EUR sind ja das "Schüler-BaföG" nach § 12 Abs. 1 Nr.1 BAföG. Was für eine Schule besucht die Freundin denn? Grundsätzlich hat ja die Freundin auch Anspruch auf Ausbildungsunterhalt von den Eltern.Wie sieht es damit aus? Bekommt sie was? 192 + 196 = 388 ist ja auch sehr knapp.


    Horst: Von Sanktionen hat BS nichts erzählt,ich interpretiere sein 2. Posting so,dass eine Verrechnung mit einer angeblichen Überzahlung in 2004 erfolgt.

    Coyote: Die Berechnung für 401,00 EUR und 400,00 EUR habe ich im Thread:


    "Bei 400 Eurojob Krankenversichert? "


    vorgenommen. Bitte dort nachsehen.


    Für den Arbeitgeber sind 401,00 EUR "unterm Strich" günstiger als 400,00 EUR.

    Für den Arbeitgeber ist das Gehalt von 401,00 EUR günstiger, denn insgesamt zahlt er anstelle von 520,00 EUR nur 485,90 EUR.
    Für den Arbeitnehmer sind die 401,00 EUR zunächst ungünstiger, denn er bekommt statt 400,00 EUR nur 354,09 EUR.
    Aber dafür ist er in der Kranken- und Pflegeversicherung, in der Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, dieser Schutz kostet ihn also 45,91 EUR.

    bei einem Job mit 401,00 EUR Gehalt gilt bei Lohnsteuerklasse 1 folgende Berechnung:


    Der Arbeitnehmer erhält ausbezahlt 354,09 EUR.


    Der Arbeitgeber zahlt an den Arbeitnehmer 354,09 EUR und an die Sozialversicherung:
    KV: 47,81
    PflegeV: 6,06 EUR
    RV: 61,80
    Bundesagentur für Arbeit: 10,24
    Umlage Krankheit: 5,59
    Umlage Mutterschaft: 0,31 EUR
    Gesamt: 131,81 EUR.


    Insgesamt wendet der Arbeitgeber also 354,09 EUR +131,81 EUR = 485,90 EUR auf.


    (Je nach Beitragssatz der Krankenkasse können die Beträge für KV und PflegeV abweichen, die Zahlen beziehen sich auf die Sätze der AOK Baden-Württemberg).

    Matthew: Es trifft zu, dass der Arbeitgeber, wenn der Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorlegt, 2 % pauschale Lohnsteuer zahlt, bei 400,00 EUR macht das 8,00 EUR aus.
    Der Arbeitnehmer kann aber auch eine Lohnsteuerkarte vorlegen, dann wird nach Lohnsteuerklasse versteuert. Beispiel:
    Der Arbeitnehmer legt eine Lohnsteuerkarte mit Klasse 1 vor (nicht verheiratet):


    Der Arbeitnehmer erhält 400,00 EUR ausbezahlt.


    Der Arbeitgeber zahlt folgende Beträge:
    400 EUR an den Arbeitnehmer
    und folgende Sozialversicherungsbeiträge:
    KV: 52,00
    RV: 60,00
    SUMME: 112,00 EUR


    Falls keine Lohnsteuerkarte vorgelegt wird, kommen 8,00 EUR Pauschalsteuer dazu,der Arbeitgeber zahlt also an den Arbeitnehmer 400,00 EUR und an die Bundesknappschaft 120,00 EUR. Die Summe von 120,00 EUR entspricht 30,00 % von 400,00 EUR.


    Diese Berechnung stimmt für gewerbliche Arbeitgeber (z.B.Burger King). Für Minijobs im Privathaushalt (z.B.Putzen im Privathaushalt) sind die Sozialabgaben niedriger.

    Außerdem gibt es noch den Antrag auf Vorausleistungen nach § .72 SGB III. Dann bekommst du BAB ohne Anrechung des väterlichen Einkommens:



    SGB III § 72 Vorausleistung von Berufsausbildungsbeihilfe


    (1) Macht der Auszubildende glaubhaft, daß seine Eltern den nach den Vorschriften dieses Gesetzes angerechneten Unterhaltsbetrag nicht leisten, oder kann das Einkommen der Eltern nicht berechnet werden, weil diese die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen oder Urkunden nicht vorlegen, und ist die Ausbildung, auch unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten oder des Lebenspartners im Bewilligungszeitraum, gefährdet, so wird nach Anhörung der Eltern ohne Anrechnung dieses Betrags Berufsausbildungsbeihilfe geleistet. Von der Anhörung der Eltern kann aus wichtigem Grund abgesehen werden.
    (2) Ein Anspruch des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen seine Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruches zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für Arbeit über. Die Agentur für Arbeit hat den Eltern die Förderung anzuzeigen. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Ist die Unterhaltsleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Auszubildenden gezahlt worden, hat der Auszubildende diese insoweit zu erstatten.
    (2a) Für die Vergangenheit können die Eltern des Auszubildenden nur von dem Zeitpunkt an in Anspruch genommen werden, in dem
    1.die Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts vorgelegen haben oder
    2.sie bei dem Antrag auf Ausbildungsförderung mitgewirkt haben oder von ihm Kenntnis erhalten haben und darüber belehrt worden sind, unter welchen Voraussetzungen dieses Buch eine Inanspruchnahme von Eltern ermöglicht.
    (3) Berufsausbildungsbeihilfe wird nicht vorausgeleistet, soweit die Eltern bereit sind, Unterhalt entsprechend einer gemäß § 1612 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches getroffenen Bestimmung zu leisten.
    (4) Die Agentur für Arbeit kann den auf ihn übergegangenen Unterhaltsanspruch im Einvernehmen mit dem Unterhaltsberechtigten auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Unterhaltsanspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen der Unterhaltsberechtigte dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen.

    Es besteht die Möglichkeit, das Einkommen der Eltern im Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen anstelle des Einkommens vor 2 Jahren (Aktualisierungsantrag nach § 24 Abs. 3 BAföG):


    http://www.arbeitsagentur.de/nn_26036/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A072-berufliche-Qualifizierung/Allgemein/BAB-Anrechnung-von-Einkommen.html


    In deinem Fall empfiehlt es sich einen solchen Antrag zu stellen.Ohne Antrag wird immer das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres vor Antragstellung genommen. Du kannst auch die Aktualisierung nur für den Vater beantragen und für die Mutter nicht.

    Wer unter 25 ist und nicht unter die Übergangsregelung fällt, darf zwar nicht bei den Eltern ausziehen, eine Verpflichtung,eines bereits Ausgezogenen, wirder bei den Eltern einzuziehen, ist mir jedoch nicht bekannt.
    Außerdem:Vielleicht fällt Roah unter die Übergangsregelung.

    Ein Minijob mit einem Gehalt bis zu 400,00 EUR enthält keine Krankenversicherung.Sobald du aber 400,01 EUR oder mehr verdienst, bist du selber krankenversichert und die Tochter ist kostenlos bei dir familienversichert.
    Wenn die Tätigkeit als "Minjob im Privathaushalt" gilt, dann ist dies allerdings für den Arbeitgeber günstiger. Du müsstest mit ihm verhandeln, ob er dir trotzdem einen Job über 400,00 EUR gibt.
    Falls der Arbeitgeber kein Privathaushalt ist, dann würde in der Belastung für den Arbeitgeber kaum ein Unterschied bestehen. Dir allerdings würden Beiträge zur Sozialversicherung (Kranken-;Pflegeversicherung, Rentenversicherung; Arbeitslosenversicherung) abgezogen, aber sehr wenig, da in der "Gleitzone" zwischen 400,01 und 800,00 EUR nur ein Teil des Gehalts sozialversicherungspflichtig ist.