Beiträge von nataly

    Du hast bei studis online eine Antwort von Renate erhalten. Die Ausführungen dort treffen zu,auch der Hinweis auf § 22 Abs.7 SGB II trifft zu. Du kannst also zusätzlich zum BAföG noch einen Miezuschuss von der Arge erhalten. Das musst du bei der Arge machen, das BAföG-Amt ist dafür nicht zuständig.

    Wenn der Bruder durch die betriebliche Ausbildung den Lebensunterhalt decken kann, dann fällt er aus der Bedarfsgemeinschaft raus. Ich meine, dass sich dadurch im Hinblick auf das BaföG keine für dich nachteiligen Effekte ergeben. Auf dein BAföG anrechnungsfähig ist nur Einkommen deiner Eltern und da das ALG 2 ja nur gerade mal den Bedarf der Eltern deckt, bleibt nichts übrig, um dir Unterhalt zu zahlen.


    Und wenn du ein Minus auf dem Konto hast: Gib das ruhig an, das kann auf keinen Fall schaden. Der Ferienjob schadet solange nicht, wie du im Bewilligungszeitraum von 12 Monaten nicht mehr als insgesamt 4800 EUR verdienst.

    Dann sieht es gut aus für dich. Die Eltern sind immer noch arbeitslos und beziehen immer noch ALG 2 ? Dass der kleine Bruder im August eine Ausbildung anfängt, wirkt sich nicht auf das Einkommen aus, wohl aber auf die Freibeträge vom Einkommen und die Freibeträge richten sich nach den Verhältnissen im Bewilligungszeitraum,nicht nach denen des Jahres 2006. Was für eine Ausbildung ist das?


    Auf den Bedarfssatz hat der Ferienjob gar keinen Einfluss, dieser beträgt immer 531,00 EUR. Allerdings könnte das Einkommen aus dem Ferienjob auf diesen Bedarf angerechnet werden, so dass du weniger als 531,00 EUR ausgezahlt bekämst. Aber: Du kannst im Bewilligungszeitraum 01.08.2008 bis 31.07.2009 nebenher 4800 EUR verdienen, ohne dass dies auf den Bedarf angerechnet wird.
    Also sehe ich auch aus dieser Richtung kein Problem.

    Alex: Ich meine,dass die Arge rechtswidrig handelt, weil beim ALG 2 das "Zuflussprinzip" gilt. Da der Lohn erst im Juli zufließt, besteht für Juni noch ein ungeminderter Anspruch auf ALG 2.


    Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ALG II-V sind laufende Einnahmen für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen.


    Für Juni besteht also noch ein Anspruch in Höhe von 656,34 EUR.

    Damit ichs nicht vergesse: Die 531 EUR gibt es bei elternabhängiger Förderung nur dann in voller Höhe, wenn das Einkommen der Eltern unter den BAföG-Freibeträgen liegt. Über das Thema elterliches Einkommen haben wir bisher nicht gesprochen. Müssen wir evtl. noch.Bis dann.

    Oli: Ich würde keine Gründe angeben, das einfach leer lassen, denn als Schülerin an einer Berufsaufbauschule bist du überhaupt nicht verpflichtet, bei den Eltern zu wohnen und musst daher auch nicht begründen, warum du nicht bei den Eltern wohnst.

    5.2 Vorkurs
    Schüler, die den freiwilligen Vorkurs (§ 8 FOBOSO) besuchen erhalten keine
    Förderung nach dem BAföG, da dieser die Arbeitskraft der Auszubildenden (6
    Std./Woche) nicht voll in Anspruch nimmt (§ 2 Abs. 5 BAföG).

    Auszubildende in der Vorklasse sind gem. Tz. 2.1.13 BAföGVwV den Auszubildenden
    an Berufsaufbauschulen förderungsrechtlich gleichgestellt. Der Bedarfssatz
    richtet sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 BAföG; die Förderung erfolgt grundsätzlich
    elternabhängig.

    Das heisst,dass du nicht zu deinen Eltern ziehen musst,egal,wie die Vorklasse eingestuft wird.Bei sämtlichen Schulen,bei denen eine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt wird, wird nicht verlangt, dass bei den Eltern gewohnt wird. Das gilt gleichermaßen für BOS und Vorklasse.
    Es kann aber sein, dass Roscoe recht hat mit seiner Vermutung, dass die Vorklasse elternabhängig gefördert wird. Elternabhängig heißt in diesem Zusammenhang, dass Einkommen der Eltern angerechnet wird; es heißt nicht, dass man bei den Eltern wohnen muss. Bei studis online gibt es Experten, die sich mit der BOS in Bayern auskennen; ich hatte erwartet, dass sich jemand meldet. Wenn bis morgen nichts kommt,würde ich an deiner Stelle einen neuen Thread eröffnen.
    Eigentlich müsste die BOS am besten wissen, wie die Einstufung ist, denn sie muss ja die Schulbescheinigung ausstellen. Ich schlage vor,du besorgst dir die Bescheinigung,dann ist das Rätselraten vorbei.

    Du hast das nicht richtig rausgelesen, denn selbst dann, wenn die Vorklasse als Berufsaufbauschule einzustufen sein sollte, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 a BAföG doch ganz klar,dass diese Vorschrift "für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 BAföG genannten Ausbildungsstätten " gilt.
    Zu diesen gehört aber die Berufsaufbauschule gar nicht, sondern zu den in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG genannten.
    Roscoe gehört übrigens nicht zu den Experten bei studis online,auf seine Meinung würde ich mich nicht verlassen. Er gehört zu denen, die sich dort Rat holen.
    Ich bin mir sicher, dass du nicht zu deinen Eltern ziehen musst.