Beiträge von Salle

    Manchmal schleckert man mit den Ohren. Woher hättest du wissen können dass eine nicht gerade unbeträchtliche Überzahlung von 900€ erfolgt ist? Aus dem gleichen Grund wie dir wahrscheinlich auch aufgefallen wäre, dass du zuwenig Geld bekommen hättest.


    ALG2 Leistungen entheben nicht davon auch mal mitdenken zu müssen. Du bekommst einen Bescheid bzw. kann man sich selber schlau machen was einem an Leistungen zustehen.

    Fehler können passieren und bei diesen doch recht hohen Betrag wird dir ja wohl aufgefallen sein, dass du zuviel bekommen hast. Es ist auch deine Aufgabe Über oder Unterzahlungen zu melden.


    Wenn du einen Kontoauszug ziehst und siehst dass irrtümlicher Weise 10.000€ auf deinem Konto gutgeschrieben wurden, hebst du die ja nicht auch einfach ab und gibst sie aus obwohl du weißt, dass dir dieses Geld nicht zusteht.


    Du wirst das Geld zurück zahlen müssen und das auch vollkommen berechtigt!!!!!!!!!!

    Hallo,


    wenn eine Überzahlung erfolgte, kann diese auch mit zeitlichen Abstand zurück gefordert werden!


    Um welchen Betrag handelt es sich? Sollte der Betrag so hoch sein, dass dir auf jeden Fall hätte auffallen müssen, dass du zuviel Geld erhalten hast wärst du auf jeden Fall verpflichtet gewesen dies der Arge umgehend mitzuteilen anstatt das Geld auszugeben.

    Hallo,


    es besteht kein Anspruch auf die Übernahme des Anteils des ausgezogenen Freundes! Die Wohnung war bereits zu teuer als die Beiden dort zusammen wohnten, deshalb greift die 6 Monatsfrist nicht!

    Hallo,


    kleiner Nachtrag...


    Es besteht KEIN Anspruch auf Unterhaltsvorschuss!


    Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht nur wenn das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet ist!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

    warum sollte das zum guten Ton gehören? Das Sozialamt steht in keinem Vertragsverhältnis mit der Fragestellerin. Der Arbeitgeber der Fragestellerin hat einen Antrag beim Sozialamt auf die Übernahme einer Haushaltshilfe gestellt. Dieser wurde bewilligt, so dass der Arbeitgeberin nun die Möglichkeit gegeben wurde eine Haushaltshilfe zu beschäftigen. Die Abrechnungen die an das Sozailamt geschickt werden sind keine Lohnzahlanforderung der Fragestellerin sondern ein Kostennachweis der Antragstellerin. Auch wenn das Geld direkt vom Sozialamt an die Fragestellerin überwiesen wird, besteht kein Vertragsverhältnis. Sonst hätte das Sozialamt ja automatisch mit jedem Vermieter an den sie die Miete direkt überweist, mit jedem Stromanbieter etc. ein Vertragsverhältnis.


    Es handelt sich hier um eine Kostenübernahme vom Sozialarbeit und keines Sozialdienstes / Betreuungsdienstes, mit dem die Fragesteller ein Vertragsverhältnis hat. Es verhält sich hier vielmehr wie z. Bsp bei einer Mietswohnung. Vertragspartner ist der Mieter und demnach werden auch alle Fragen zwischen diesen beiden Parteien zu klären sein.

    Hallo,


    meines Erachtens besteht das Arbeitverhältnis zwischen dir und der Person für die du arbeitest. Dass das Sozialamt die Kosten übernimmt ist irrelevant bzw. obliegt die Organisation und Mitteillungspflicht beim Antragssteller (oder dem Vormund, Betreuer etc), also der Person die hilfebedürftig ist.


    Demnach hat eine Krankmeldung bei deinem Arbeitgeber zu erfolgen und nicht bei der zuständigen Leistungsabteilung des Sozialamtes.


    Ob Anspruch auf eine Lohnfortzahlung besteht, kann ich nicht beurteilen, dies kommt auf den Vertrag und die Vereinbarungen in diesem an. Ich gehe aber davon aus, dass dieser auf einer Stundenbasis mit entsprechender Entlohnung beruht und somit auch nur tatasächlich geleistete Arbeit entlohnt wird.

    Hallo,


    die Wohnung wird dir auch mit der Begründung der Nähe zur Schule deines Sohnes (bei der weiterführenden Schule sind Anfahrtszeiten durchaus tolerierbar) nicht bewilligt werden. Dir steht es aber frei, die Wohnung trotzdem anzumieten und die 50€ von deinen Regelleistungen zu zahlen. Ein Anspruch auf Umzugsbeihilfe und Kaution besteht in diesem Fall aber nicht.


    Sofern nachweisbar Engpässe bei dem Angebot von Wohnungen die den angemessenen KDU deiner Stadt entsprechen bestehen, können auch wenn du die 6 Monate nach Umzugsaufforderung überschreiten solltest die KDU für deine momentane Wohnung nicht einfach so gekürzt werden. Hier bist du aber in der Nachweispflicht, dass du alles unternommen hast um eine neue angemessene Wohnung zu finden.

    die Eltern sind auch noch immer Unterhaltspflichtig wenn der junge Mann U25 ist und bereits eine anbeschlossene Ausbildung hat.


    Sie sind lediglich nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtet, wenn der junge Mann bereits eine von den Eltern finanzierte abgeschlossene Ausbildung absolviert hat und eine zweite anstrebt!

    Hallo,


    die Immobilienfirma kann dir nicht einfach fristlos kündigen! Eine fristlose Kündigung kann nur erfolgen, wenn mindestens drei Monatsmietem im Verzug sind.


    Doch selbst dann, kann eine Kündigung mit Zahlung der Aussenstände geheilt werden bzw. in eine fristgerechte Kündigung (3 Monate) umgewandelt werden.


    Das beste wird sein, du suchst nochmal den Kontakt zum Vermieter und erklärst den Sachverhalt. Ebenfalls würede ich dir raten, der Firma vorzuschlagen die Mietzahlungen direkt von der Arge auf ihr Konto überweisen zu lassen.


    Sollte die Firma trotzdem auf deinen Auszug bestehen, kannst du dich zwar gerichtlich weheren, doch stelkt sich hier die Frage ob dies überhaupt in deinem Interesse sein könnte.


    Fakt ist aber...so einfach kann man dich nicht vor die Türe setzen.

    Hallo,


    Anspruch auf die Übernahme einer Mietkaution und Erstausstattung besteht nur für Leute die sich im ALG2 Bezug befinden. Bbekommst du für deinen Sohn Leistungen der Arge?


    Sollte dies nicht der Fall sein, besteht KEIN Anspruch auf Kostenübernahme.


    Wenn du für deinen Sohn Leistungen beziehst, kann dem Grunde nach eine Beztuschussung der Arge erfolgen, sofern die Wohnung angemessen ist.


    Leider kennen ich keine Stadt, die für einen 2 Personenhaushalt eine Miete von 646€ als angemessen betrachten würde.

    Hallo,


    Schulabschlüsse sind dem Grunde nach Bafögförderungsfähig (Schülerbafög). Solltest du aufgrund des Alters etc. keinen Anspruch auf Bafög haben, heißt das nicht im Umkehrschluss, dass Anspruch auf ALG2 Leistungen besteht. Die Arge wird einen Schulabschluss wahrscheinlich nicht unterstützen, da du diesen auch z. Bsp in der Abendschule oder einer Fernschule nachholen könntest und somit dem Arbeitsmarkrt trotzdem zur Verfügung stehen könntest.


    Ebenfalls bleibt zu klären ob du selber gekündigt hast um die Schule besuchen zu können. In diesem Fall sehe ich die letzten Hoffnungen auf eine Unterstützung der Arge schwinden.

    renate ????????


    Natürlich können die Eltern nicht einfach erklären für den Sohn nicht mehr aufkommen zu wollen und schwups hat er Anspruch auf ALG2. Das hat mit Kindergeld (eigene Beantragung) überhaupt nichts zu tun. Jeder kann bei der Familienkasse einen Antrag auf Absplittung (Überweisung auf eigenes Konto) mit nachvollziehbarer Begründung stellen.


    Fakt ist, die Eltern bleiben Unterhaltspflichtig. Wenn der junge Mann nun ausziehen will, würde ich im dringend anraten so zeitnah wie möglich bei einer Beratungsstelle für Jugendliche vorzusprechen (z. Bsp. der Sozialdienst katholischer Männer) und mit dieser Unterstützung eine eigene Wohnung (Härtefall) zu beantragen.


    Doch auch wenn er auszieht, bleiben die Eltern zu Unterhaltszahlungen verpflicht

    Hallo,


    entweder du hast falsch verstanden was dein SB gesagt hat oder dieser hat selber keinen Plan. Natürlich kannst du nicht einfach von zuhause ausziehen und die Arge vor vollendete Tatsachen stellen. Wie du selbst bereits treffend bemerkt hast, würde diese Aktion bereits an der Wohnungsuche scheitern.


    Fakt ist...um U25 von daheom ausziehen zu können, muss die Dringlichkeit einer eigenen Wohnung nachgewiesen werden. Das heisst, es müssen deutliche Beeinträchtigungen (seelisch oder körperlich) durch den Verbleib im Elternhaus zu erwarten sein. Solche Gutachten können von Beratungsstellen oder Psychologen, Therapeuten etc, erstellt werden. Ohne ein solches Gutachten und lediglich auf Basis deiner Auskunft wird keine Arge die Notwendigkeit einer eigenen Wohnung anerkennen.


    Wenn du jetzt einfach ausziehst, wird die Arge keine Leistungen bewilligen oder dir gar die Miete zahlen. Deine Eltern sind vorerst sofern ihn dieses finanziell möglich ist, zu Unterhaltsleistungen an dich verpflichtet. Ob deine Eltern zu viel oder zu wenig verdienen und ob demnach Anspruch auf ALG 2 Leistungen bestehen, kannst du ganz einfach mit einem ALG2 Rechner ausrechnen. Sollte ein Anspruch bestehen, deine Eltern aber weiter nicht bereit sein den Antrag zu unterstützen, sofort zur Arge gehen und den Sachverhalt dort schildern. Im Anschluss eine Beratungsstelle aufsuchen und von dort Hilfe erbitten. Sollten deine Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachkommen können, steht es ihnen leider frei dies in Form von Sachleistungen (Dach über dem Kopf, Nahrung etc.) zu gewähren.


    Alles Gute

    Hallo,


    hier bleibt zu klären, wie groß der Betreib ist und welche Arbeiten dort durchgeführt werden.


    Sollten lediglich einige Personen sort arbeiten können solche Aufgaben sehr wohl auf die Angestellten übertragen werden, sofern diese in vernünftigen Rahmen bleiben. Dies ist dann vergleichbar mit einer Pflege der Teeküche etc.


    Sollte es sich um einen Großbetrieb handeln, sieht die Sache aber wieder anders aus!

    Hallo Boris,


    das kann man wohl kaum als Argument nutzen. Ich habe neben meinem Abitur auch bereits Zeitungen ausgetragen und war während meines Zeitintensiven Studiums neben Kind (alleinerziehend) auch noch 4mal die Woche kellnern.


    Ebenso kenne ich einige Medizin - Jurastudenten (bekanntlich sehr zeitintensive Studien) die auch nebenher nicht gerade wenig arbeiten, um sich das Studium überhaupt zu ermöglichen.
    Ich glaube kaum das deine Schule unter einmal in der Woche Zeitungen austragen so extrem leiden würde.


    Achtung! Bafög versteht sich als Zuschuss und nicht als komplette Deckung der Lebenskosten. Es ist also im satz durchaus vorgesehen, dass die Studenten einem Nebenerwerb nachgehen!

    Hallo,


    der Sachverhalt ist hier noch nicht ganz klar. Der Umzug war Anfang November. Sie ist zu ihrem Freund gezogen, der demnach da sie bisher ja keine Sozialleistungen bezogen hat für sie aufgekommen ist. Es steht jedem Paar frei, wie es seine Bezeihung lebt. Wenn der Partner arbeiten geht und einer daheim den Haushalt schmeisst ist bei einer Trennung, nicht zwingend von einer wissentlich herbei geführten Hilfebedürftigkeit auszugehen.