Beiträge von Salle

    Hallo,


    der Leistungskatalog wird nicht heraus gegeben. Einen Termin mit deinem Berater vereinbaren und mit ihm besprechen welche Möglichkeiten in deinem Bereich bestehen.


    Wenn die Arge eine Maßnahme unterstützt, wirst du auch weiterhin ALG2 bekommen, sofern kein Anspruch auf Meiterbafög oder ähnliches besteht.

    Hallo,


    grundsätzlich sind deine Eltern zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Deine Eltern steht es frei diese im elterlichen Haushalt zu leisten oder dich außerhalb zu unterstützen.


    Anspruch auf Bafög ist nur gegeben, wenn die Ausbildung Bafögförderungsfähig ist und deine Eltern keine Unterhaltszahlungen aufgrund eines zu niedrigen Einkommens leisten können.


    Schülerbafög sieht aber einen Verbleib im elterlichen Haushalt vor. Das heißt wenn deine Ausbildungsstätte von deinem Elternhaus erreichbar ist, besteht kein Anspruch auf Bafögleistungen in Höhe des Betrages der Auszubildenen zusteht die außerhalb wohnen müssen.


    Die Halbwaisenrente wird ebenfalls angerechnet! Somit ist davon auszugehen, dass kein Anspruch besteht.

    leider werden in den letzten vermehrt immer wieder Fragen gestellt, die man auch mit gutem Willen nicht mehr Ernst nehmen kann.
    Es scheint sich hierbei auch vermehrt um eine Person zu handeln, diese Annahme resultiert aus der Orthografie des Verfassers, die in mehren Posts deutlich zu erkennen ist.


    Ich finde das nicht nur schade, bzw. verwerflich und nicht mehr nachvollziehbar sondern auch äußerst bedenklich für das fortbestehen des Forums.
    Einigen geht es da vielleicht wie mir, denn mir vergeht langsam die Lust zu antworten. Es kann nicht sein, dass man sich jeden Post mehrfach durchliest und erst einmal überlegt ob diese Frage nun Ernst gemeint ist oder nicht.
    Das ein oder andere Mal wird aus diesem Grund dem Fragesteller wahrscheinlich auch eine Hilfestellung verwehrt bleiben, da man aufgrund einer abstrusen oder dramatischen Beschreibung des Sachverhaltes eine Spaßfrage vermutet.


    Ich denke es bringt nicht viel, diese antisozialen Mitglieder der Gesellschaft persönlich anzusprechen oder in den Posts seitenlange Diskussionen über die Ernsthaftigkeit der Frage anzustreben, da dies den Spaßfaktor für diese Personen, die nichts besseres zu tun zu haben scheinen, nur erhöht.


    Um diesem Trend aber dennoch entgegen zu wirken, möchte ich allen vorschlagen, Fragen die einem suspekt vorkommen, einfach zu ignorieren.
    Wenn keiner mehr auf den Schwachsinn antwortet, wird den Leuten wahrscheinlich bald der Spaß vergehen.


    Alle Leute die irrtümlicher Weise als Spaßfrager eingestuft wurden, werden sicher noch einen zweiten Anlauf machen um ihre Frage zu posten, sofern sie denn wirklich Hilfe brauchen.


    Eine vernünftig formulierte Frage sollte aber jedem möglich sein, denn schließlich versuchen auch die Leute die im Forum Hilfestellung anbieten, diese sinnvoll zu formulieren.


    Gruß

    Hallo,


    grundsätzlich können Fortbildungskosten von der Arge übernommen werden. Es gibt einen so genannten Leistungskatalog, in diesem sind alle förderungsfähigen (Bildungsgutschein) Maßnahmen gelistet.


    Die gewünschte Maßnahme muss in diesem Katalog gelistet sein um eine Kostenübernahme beantragen zu können. Es besteht aber kein Anspruch auf eine Förderung.


    Die Entscheidung wird durch einen SB getroffen. Hier werden Kriterien wie dein momentaner Bildungsstand und Jobaussichten, dein Alter und Art der Maßnahme beurteilt.

    Hallo,


    ob die Wohnung in 5 Jahren angemessen sein wird, kann dir hier keiner benatworten. Das kommt auf die Entwicklung des Immobilienmarktes an.
    Sollte die Wohnung in 5 Jahren immer noch zu teuer sein, hat deine Mutter die Möglichkeit die Differenz aus den Regelleistungen zu zahlen.

    Hallo,


    sorry, aber dass kan ich mir nicht vorstellen! Es besteht kein Anrecht auf eine 3Zimmerwohnung für 2 Personen.
    Die Wohnung darf max. 60m² haben. Einige Argen haben aber eine Kulanzgrenze von einigen wenigen m².

    Hallo,


    das war dann gröbste Schlamperei des Jugendamtes und keine gängige Praxis.


    Im Fall "der jungen Frau" ist davon auszugehen, dass das Jugendamt darüber informiert ist, dass keine familiäre Unterstützung möglich ist, da sie ja selber dort vorgesprochen haben will.


    Schaue dir mal die Orthografie an...und vergleiche sie mit anderen aktuellen haarsträubenden Fragen!

    Hallo,


    wie bereits mehrfach von anderen angesprochen ist es schade, dass es immer wieder Leute gibt, die sich einen Spaß daraus machen fiktive Fragen zu stellen!


    Dadurch leiden alle, die wirklich Hilfe brauchen und diese nicht mehr bekommen, weil keiner mehr Lust hat zu antworten oder man bei merkwürdig formulierten Fragen ein Spaßfrager vermutet wird.


    Fakt ist, da du Minderjährig bist, kannst du keine Vormundschaft für ein Kind haben und somit sind ernste Absichten hinter deiner Frage wohl kaum zu vermuten!


    Finde ich richtog scheiße von dir!

    Hallo,


    wie Shattnira bereits sagte, ist der leibliche Vater natürlich weiterhin zu Unterhaltszahlungen verpflichtet.
    Entgegen der Meinung von Horst, bestehen auch weiterhin die gleiche Rechte des Kindsvaters bezüglich des Umgangsrechtes, sofern keine anderen Gründe dagegen sprechen (die aber nichts mit der neuen Ehe der Mutter zu tun haben)

    Hallo,


    du solltest der Schule auf jeden Fall deine Problematik schildern. Dort sollte man eigentlich Verständnis für deine Situation aufbringen, da es mit dem Bafög leider immer wieder zu Verzögerungen kommt. Das sollte dort auch bekannt sein.


    Eine Vorschusszahlung des Bafögs durch die Arge ist leider ausgeschlossen. Ich stand ebenfalls mal vor diesem Problem und das satte 3 Monate. Da war nichts zu machen.


    Es gibt aber die Möglichkeit, wenn die Bearbeitungszeit für das Bafög länger als 8 Wochen beträgt, einen Abschlagszahlung zu beantragen. Its aber einer enormer Aufwand und da du dein Bafög zum Ende des Monats ausgezahlt bekommst wahrscheinlich keine große Hilfe mehr.

    Hallo,


    merkwürdige Frage.
    Wenn ihr zusammen lebt, ist davon auszugehen, dass du deiner Unterhaltspflich nachkommst.


    Wenn ihr nicht zusammen lebt musst du Unterhalt in Form von Geldleistungen an deine Frau zahlen.
    Ob diese gerichtlich eingetrieben werden, hängt davon ab ob ihr euch gütlich einigt

    Hallo,


    in gewisser Weise muss ich Horst in diesem Fall Recht geben. Warum du dich erst erkundigst wenn der Kühlschrabk leer ist, bleibt mir schleierhaft.


    Das Jugendamt wird sich nicht um die Beantragung deiner Leistungen kümmern, das ist nicht ihre Aufgabe!
    Beim Jugendamt kann nur UVG beantragt werden!


    Also sofort zur Arge. Wenn kein Anspruch auf ALG1 besteht, bekommst du ALG2.
    Den Antrag sofort stellen, denn Leistungen werden nur ab dem Datum der Antragsstellung und nicht rückwirkend bewilligt.


    Eine soziale Beratungsstelle aufzusuchen würde ich dir auch dringend empfehlen. Für Notfälle und wenn die Arge nicht aus dem Quark kommt ( einen Vorschuss ist am Tag der Erstbeantragung nicht zu erwarten), gibt es dort Hilfeleistung in Form von Essenspenden etc.


    Den Vermieter sofort anschreiben! Eine Kündigung droht dir nur wenn du mit 2 Monatsmieten in Verzug bist.

    Hallo,


    in den meisten Städten gibt es gemeinnützige (ehrenamtliche) ALG2 Beratungsstellen. Einfach mal googlen.


    Im Zweifelsfall besteht Anspruch auf einen Beratungsschein, der kostet 10€. (Übernahme der Anwaltskosten)

    Hallo,


    wie alt bist du? Was verdient deine Mutter. Wohnt ihr in einem Eigenheim? Wie weit ist die Schule entfernt?
    Was verdient dein Vater?



    Schulgeld kann generell nicht geltend gemacht werden.

    richtig erkannt, es geht um die Erweiterung von Qualifikationen, doch stellen diese Fernkurse in der Regel keine wirkliche Qualifikation dar. Es gibt keine wirklichen Prüfungen und keinen anerkannten Abschluss, sondern nur ein Zertifikat des Anbieters.


    Zu unterscheiden sind Fernlehrgänge mit einer Fremdprüfung, z. Bsp. vor der IHK.
    Diese können unter Umständen auch durch einen Bildungsgutschein finanziert werden.

    Hallo,


    diese Fernkurse werden grundsätzlich nicht durch einen Bildungsgutschein gefördert, da diese meist zu keinem staalich anerkannten Abschluss führen.


    Ausnahmen sind z. Bsp. Schulabschlüsse die durch einen Fernkurs nachgeholt werden. Diese können aber auch nur gefördert werden, wenn der Besuch einer öffentlichen Einrichtung z. Bsp. durch eine Behinderung nicht möglich ist.

    Ich möchte auch nochmal auf diesen Abschnitt verweisen. Deine Eltern können somit auch belangt werden.



    G müssen die Unterhaltspflicht auch nicht einfach hinnehmen. Immerhin hat E auch noch die Großeltern mütterlicherseits. So können G die Großeltern mütterlicherseits auf Darlegung der Einkommens- und Vermögenssituation verklagen. Da G neben den Großeltern mütterlicherseits gem. § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB in Form einer Teilschuld anteilig haften.


    Somit haben G einen Auskunftanspruch gem. § 1606 BGB gegenüber den Großeltern mütterlicherseits, mit dem Ziel über die Einkommensverhältnisse dieser Großeltern Informationen zu erlangen, um sie unter Umständen in die Ersatz-oder Ausfallhaftung miteinzubeziehen.