Beiträge von Salle

    Ja, das sehe ich auch so.


    Das Fernstudium ist außerdem so angelegt, dass auch berufstätige dieses z. Bsp. abends neben dem Job noch absolvieren können.


    Doch es ging Heidi glaube ich auch um die Übernahme der Studiengebühren und die wird die Arge im Falle eines solchen Fernstudiums auf gar keinen Fall übernehmen.

    an Horst: ich glaube kaum, dass es immer nur um Kohle geht und Frauen geldgeil sind....aber irgendetwas müssen die Kinder essen und anziehen. Wie du schon sagtest wer Rechte hat, hat auch Pflichten. Dies trifft auch auf den Kindsvater zu. Frau soll sich krumm machen, die Kinder alleine erziehen und Vater macht sich ein schönes Leben oder wie?


    Bei den Großeltern sieht das wieder ein wenig anders aus, denn schließlich haben die nicht entschieden, dass nun ein Enkel gezeugt werden soll.

    Hier ein Fallbeispiel....ich hätte nicht gedacht, dass dies grundsätzlich möglich ist. Scheint aber in der Praxis eher schwierig zu sein, den Unterhalt von den Großeltern einzuklagen.


    Ich finde es ehrlich gesagt unmöglich, dass es überhaupt geht!





    Die Eheleute G sind stolze Großeltern ihres Enkels E. E stammt aus der gescheiterten Ehe ihres Sohnes S. Der Sohn S muss für E einen monatlichen Kindesunterhalt bezahlen. Jedoch kommt S seiner väterlichen Unterhaltspflicht nicht nach, so dass er von einem Gericht zur Zahlung des Unterhalts verurteilt wurde. Aber auch dann zahlte S nicht freiwillig, so dass die Mutter von E ein Vollstreckungsverfahren gegen S eingeleitet hat, aber auch dieses war erfolglos, da sich herausgestellt hat das S leistungsunfähig ist.


    Das Enkelkind E möchte nicht auf Unterhalt verzichten und verklagt seine Großeltern auf Zahlung des Unterhalts anstelle von S.


    Ist das möglich ?


    Bedeutung für die Praxis


    Das es einen Eltern-Kind-Unterhalt gibt ist allgemein bekannt. Durch die Thematisierung in Presse und Rechtsprechung in den letzten Jahren, ist es mittlerweile auch geläufig, dass die erwachsenen Kinder für ihre bedürftigen Eltern bei Anfallen von Heim- und Pflegekosten zahlen müssen. Das aber Großeltern für ihre Enkel zur Zahlung verpflichtet sind, wenn das eigene erwachsene Kind nicht zahlt, erscheint doch eher ungewöhnlich.


    Dies ist aber dann möglich, wenn sich die Kombination ergibt, dass die Eltern der Enkel in Trennung oder Scheidung leben und aufgrund von Arbeitslosigkeit nicht in der Lage sind, für den Unterhalt ihres Kindes aufzukommen. Die Großeltern sind entweder berufstätig oder beziehen eine Rente, so dass diese über ein monatliches Einkommen verfügen. In Anbetracht der Tatsache, dass man als Großeltern in einem Alter ist, in dem man seine finanzielle Lebensplanung abgeschlossen hat, mag es für manchen eine Belastung sein, wenn er auch noch den Unterhalt für seine Enkel tragen muss. Nicht zu vergessen, dass es sich hier um einen finanziellen Posten handelt, der mit Sicherheit nicht im vornhinein einkalkuliert war.


    Entscheidung


    Grundsätzlich sind Verwandte in gerader Linie gesetzlich einander zu Leistung von Unterhalt verpflichtet.


    In gerader Linie miteinander verwandt zu sein, heißt, dass die eine Person von einer anderen abstammt. So sind die Großeltern mit ihren Kindern und deren Kindern ,also ihren Enkeln in gerader Linie miteinander verwandt. So sind innerhalb der Verwandtschaftlinie der nähere Verwandte vor dem entfernteren Verwandten zur Leistung des Unterhalts verpflichtet. Ist der nähere Verwandte nicht in der Lage den Kindesunterhalt zu erbringen, so haftet der nachrangige Verwandte für diesen Unterhalt. Die Haftung des nachrangigen Verwandten nennt man wegen dieser gesetzlich festgelegten Rangfolge Ersatzhaftung oder Ausfallhaftung.


    Da nun feststeht, dass die nachrangigen Verwandten, also die Großeltern im Rahmen der Ersatzhaftung den Enkeln gesetzlich zur Zahlung eines Unterhalts verpflichtet werden können, stellt sich die Frage, ob die Großeltern den Unterhalt in der gleichen Höhe wie die Eltern des Kindes zahlen müssen.


    Dazu soll zuerst aufgezeigt werden, wie die Höhe des Unterhalts im Allgemeinen berechnet wird.


    Grundsätzlich wird der Unterhalt unter Berücksichtigung des Selbstbehalts geleistet. Der Selbstbehalt umfasst nur Mittel, die der Unterhaltspflichtige zur angemessenen Deckung seiner Lebensstellung, also dem allgemeinen Bedarf entsprechend, benötigt. Die Höhe des dem Unterhaltspflichtigen verbleibendende Selbstbehalts wird in den Leitlinien der einzelnen Oberlandesgerichte festgelegt. Allerdings wird in diesen Richtlinien nur das vorrangige Verwandtschaftverhältnis berücksichtigt.


    Der Selbstbehalt darf bei der Ermittlung des Unterhalts nicht unterschritten werden, dies ist ein Betrag der dem Unterhaltspflichtigen auf jeden Fall zusteht. Dies hat dann zur Folge, dass derjenige unter Umständen einen höheren Unterhalt zahlt, der einen geringen Selbstbehalt, aber dafür ein im Verhältnis hohes Einkommen hat, als derjenige der einen hohen Selbstbehalt hat.


    Da der Vater des Kindes in dem vorliegenden Fall aufgrund seiner Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist den Kindesunterhalt zu zahlen, greift die Ersatzhaftung der G gem.§§ 1607 Abs. 2 i.V.m. 1603 Abs. 1 BGB.


    So stellt sich die Frage, ob die G als Großeltern eine Unterhaltspflicht in der gleichen Höhe haben wie der S oder ob sie weniger als S zahlen müssen.


    Der S muss als Vater des E grundsätzlich sein monatliches Einkommen für den Kindesunterhalt einsetzen. Er muss unter Umständen seine Lebensverhältnisse anpassen, da er verpflichtet ist für den Lebensunterhalt des Kindes aufzukommen. Diese Verpflichtung ist im Grunde so streng, dass der unterhaltsleistende Elternteil alles erdenkliche leisten muss, um damit das Einkommen des Kindes zu sichern.


    Dagegen sind die G nur im Rahmen der Ersatzhaftung unterhaltspflichtig.


    * Dies bedeutet, dass Ihnen ein höherer Selbstbehalt zugebilligt wird als dem vorrangigen Verwandten S. Denn die gesteigerte Unterhaltspflicht besteht nur in dem Verhältnis zwischen Eltern und Kind, nicht aber in den Fällen der Ersatzhaftung, also Großeltern/Enkel.
    * Die G sind nicht verpflichtet, bei ihrer Lebensplanung eine Inanspruchnahme, die der natürlichen Gernerationenfolge widerspricht zu berücksichtigen. Denn zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme befinden sich die Großeltern regelmäßig in einer Situation, die es ihnen nicht erlaubt, durch weitere Unterhaltszahlungen eintretenden Einkommensausfälle anderweitig zu kompensieren.
    * Die Großeltern brauchen im Gegensatz zu den Eltern der Enkel, keine spürbaren und dauerhaften Senkung ihres einkommenstypischen Unterhaltsniveaus hinnehmen, soweit sie keinen unangemessenen Aufwand dafür betreiben müssen. Dies hat dann zur Folge, dass die Großeltern für die Berechnung des Kindesunterhalts Positionen abziehen dürfen, die die vorrangigen Verwandten nicht abziehen dürfen.
    * So darf zum Beispiel eine teure Wohnung beibehalten werden, da es niemand zugemutet werden kann, im Alter noch einmal umzuziehen oder es dürfen zum Beispiel Kredite für einen PKW abgezogen werden, wenn und soweit der Kredit sich im Verhältnis zu dem vorhandenen Einkünften in einer angemessenen Höhe hält und die Verpflichtung bereits eingegangen wurde, als der Unterhaltspflichtige noch nicht damit rechnen brauchte, auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden.
    * Bei der Berechnung des Unterhalts, den G zahlen müssen ist zu berücksichtigen, dass es sich hier um eine Ersatzhaftung handelt. Großeltern müssen regelmäßig nicht damit rechnen, dass sie für den Unterhalt Ihrer Enkel in Anspruch genommen werden, da meistens das Einkommen der Eltern ausreicht, den Unterhaltsbedarf der Enkel zu decken. Deshalb können Großeltern grundsätzlich freier über ihre Einkünfte und deren Verwendung disponieren.
    * Es muss auch berücksichtigt werden, dass die G bereits in einem Lebensalter befinden, in dem sich die Lebensverhältnisse bereits längerfristig dem Einkommensniveau angepasst haben. Dabei darf auch nicht vergessen werden, dass die Inanspruchnahme der Großeltern nicht der natürlichen Generationenfolge entspricht. Hinzu kommt, dass es schwierig ist in diesen Fällen den Eigenbedarf der Großeltern zu ermitteln, da dieser auch nicht in den Leitlinien der Oberlandesgerichte festgelegt wurden.


    G müssen die Unterhaltspflicht auch nicht einfach hinnehmen. Immerhin hat E auch noch die Großeltern mütterlicherseits. So können G die Großeltern mütterlicherseits auf Darlegung der Einkommens- und Vermögenssituation verklagen. Da G neben den Großeltern mütterlicherseits gem. § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB in Form einer Teilschuld anteilig haften.


    Somit haben G einen Auskunftanspruch gem. § 1606 BGB gegenüber den Großeltern mütterlicherseits, mit dem Ziel über die Einkommensverhältnisse dieser Großeltern Informationen zu erlangen, um sie unter Umständen in die Ersatz-oder Ausfallhaftung miteinzubeziehen.

    Hallo,


    Ich glaube hier ist eher die Rede von einem Fernkurs (SGD, ILS etc), zumindest ist mir kein Hochschulstudium bekannt, das nur 15 Monate dauert.
    Diese Fernkurse sind weder Bafögförderungsfähig noch werden sie von der Arge übernommen.

    Hallo,


    grundsätzlich kannst du auch als Teil einer BG Bafög beziehen


    Da es sich um ein Internat handelt, bleiben einige Fragen offen. Das Bafög wird nicht reichen um die Schulkosten und deine weiteren Ausgaben zu decken.
    Ob die Arge hier eine Bezuschussung für eine Unterbringung in diesem Internat bewilligen wird, wage ich zu bezweifeln, da der Schulabschluss auch an einer Bildungseinrichtgung im näheren Umkreis absolviert werden könnte.


    Hier bleibt zu prüfen, wieso es unbedingt dieses Internat sein muss.

    Hallo,


    wenn dein Sohn im Kindergarten Mittagessen bekommt, musst du ja daheim nichts mehr kochen.
    Verpflegung ist aus den Regelleistungen zu begleichen!

    und nochmal, es besteht kein Anrecht auf Unterhaltszahlungen der Großeltern für die Kinder. Weder dein Eltern noch die Eltern des Vaters, egal wieviel Geld sie auch haben mögen können unfreiwillig vor Gericht auf Unterhalt für die Enkelkinder verklagt werden!!!!!

    Hallo,


    aber Vorsicht! Die Arge und die Wohngeldstelle sind zwei getrennte Ämter, die nur durch Datenabgleich miteinander korrespondieren. Also unbedingt bei beiden Stellen auf den jeweils anderen zeitgleich gestellten Antrag verweisen um Missverständnissen vorzubeugen.

    Hallo,


    sofort persönlich zur Arge und auf eine Entscheidung drängen. Einen besseren Rat kann ich dir in diesem Fall leider auch nicht geben, da ich die Hintergründe nicht kenne.

    Hallo,


    ob du einen Gutschein für ein Möbellager oder eine einmalige Barzahlung bekommst ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Leider besteht kein Anspruch auf eine Barauszahlung.


    Ihr könnt ebenfalls einen Antrag bei der Mutter Kind Stiftung stellen. Solltet ihr eine Zuwendung von dort erhalten, seid ihr gesetzlich nicht verpflichtet dies der Arge zu melden!

    Hallo,


    wenn absolute Mittellosigkeit droht und eine Bedürftigkeit anhand der Unterlagen vermutet werden kann, besteht die Möglichkeit eines Vorschusses. Die Argen halten die Leute aber gerne mal hin, in diesem Falle nicht abwimmeln lassen.


    Ich würde dir genau wie Klaus raten, sofort bei der Arge vorzusprechen und den Antrag sofort einzureichen.
    Die für die Bearbeitung notwendigen Unterlagen können nachgereicht werden, doch das Antragsdatum ist immer dieses, an dem der Antrag (Formblatt) eingereicht wurde. Eine wichtige Argumenation für einen möglichen Vorschuss, da du dich immer auf deine zeitlich angemessene Mitwirkungspflicht berufen kannst.


    Alles Gute

    Hallo,


    Klaus hat die Fakten ja bereits genannt.


    Die Nebenkosten wie Wasser etc. werden auch in vielen Miethäusern noch als pro Kopf Pauschale festgesetzt. (Richtwert aus den letzten Jahren), somit sehe ich hier kein Problem.
    Heizkosten wie Klaus schon sagte, werden nach der m² Zahl bemessen.


    Die Stromkosten sind nicht in den KDU Kosten enthalten, das heißt der Schwiegervater muss diese sowieso aus dem Regelbedarf zahlen, somit interessiert die Arge nicht ob es einen seperaten Stromzähler gibt.

    Hallo Mary,


    die Lärmbelästigung wird keine ausreichende Begründung für einen Umzug sein.


    Die Aufteilung der Wohnung auch nicht, da du diese trotz der ungünstigen Aufteilung bezogen hast.

    Hallo,


    es besteht natürlich Anspruch auf eine eigene Wohnung. Für eine Person sind das 45m². Die angemessenen KDU Kosten für deine Stadt kannst du bei deiner Arge erfragen.


    Wenn du eine Wohnung gefunden hast und den Zuschlag erhalten hast, muss dein eventuell zukünftiger Vermieter eine Mietbescheinigung ausfüllen (bekommst du bei der Arge). Auf dieser ist die Größe der Wohnung, Heiz-und Nebenkosten etc. aufgeführt. Diese reichst du bei deinem SB ein. Dieser wird prüfen ob das Angebot alle Richtlinien erfüllt und gegebenenfalls positiv oder negativ enstcheiden.


    Wie lange dein SB für die Prüfung des Angebotes braucht kann dir keiner sagen. Bei dem einen geht es schnell, bei dem anderen dauert es länger.