Beiträge von Salle

    Hallo,


    komisch...
    da die Ausbildung die du absolvierst dem Grunde nach förderungsfähig ist, du aber kein Bafög bekommst da deine Eltern zuviel verdienen, sollte demnach eigentlich auch kein Anspruch auf ALG 2 bestehen. so lange du die Ausbildung noch machst.

    Deine Eltern sind eigentlich (auch wenn du Ü25 bist und dies deine erste Ausbildung) zu Unterhaltszahlungen an dich verpflichtet.
    Meines Erachtens steht dir von der Arge eventuell höchstens ein Zuschuss zu den Mietkosten zu, und kein Regelsatz etc.

    Hallo,


    ich würde dir raten eine Beratungsstelle für Jugendliche aufzusuchen (z. Bsp. den SKM gibt es in den meisten größeren Städten), die haben mit dieser Problematik ständig zu tun und können dich bei der Beantragung begleiten und eventuell (nach Prüfung deiner Situation) auch eine positive Empfehlung den Ämtern gegenüber aussprechen.


    Viel Glück

    Hallo Petra,


    es ist zwar richtig, dass du für deine Tochter noch unterhaltspflichtig bist, aber nur so lange deine Tochter unter 25 ist und ihren Lebensunterhalt nicht alleine bestreiten kann oder sie eine schulische Ausbildung oder ähnliches macht (bis 30).


    Wenn deine Tochter ein eigenes Kind hat, bist du nicht unterhaltspflichtig für sie und das Kind.
    Die beiden (bzw. mit dem Kindsvater) bilden dann eine eigene Bedarfsgemeinschaft und haben Anspruch auf ALG2 sofern sie ihren Lebensunterhalt nicht selber bestreiten können.
    Deine Tochter kann in diesem Falle auch eine eigene Wohnung beziehen bzw. mit dem Kindsvater eine gemeinsame Wohnung beziehen.

    Hallo,


    es besteht natürlich immer die Möglichkeit den Differenzbetrag von den Regelleistungen zu begleichen., Das heißt wenn du der Umzugsaufforderung nach 6 Monaten ohne nachweisliche Begründung deiner Bemühung anderen Wohnraum zu finden, nicht nachkommst, werden nur noch die amgemessenen KDU gezahlt.


    Hier wäre für dich wichtig zu wissen, wie hoch dieser wäre und ob du die finanzielle Mehrbelastung wirklich von den Regelleistungen begleichen könntest.

    Hallo,


    leider ist es in der Tat so, dass kein Wohngeld gezahlt wird, wenn ersichtlich ist, dass der Antragsteller auch dieser Leitung seine Miete nicht decken bzw. sein Leben nicht finanzieren kann.
    Die Wohngeldstelle möchte dann natürlich einen Nachweis haben wie das ganze funktioniert, da der Verdacht aufkommt...


    -das der Antragsteller seine Miete nie vor hatte zu bezahlen, da ihm dies von seinen Einnahmen auch überhaupt nicht möglich wäre und somit das Geld zweckentfremdet wurde.


    -der Antragsteller über Vermögenswerte verfügt die er bei der Benatragung nicht angegeben hat


    -der Antragsteller zwar einen Mietvertrag hat, dieser aber nur auf dem Papier existiert.


    Wohngeld ist eine Zusatzleistung für alle die, die über ein geringes Einkommen verfügen und mit Zahlung von diesem in der Lage sind ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.
    Alle die mit der Zahlung von Wohngeld nicht über die Runden kommen können müssen demnach ALG2 beantragen.
    ALG2 steht Studenten leider nur unter gewissen Umständen zur Verfügung!

    Hallo,


    Wohngeld wirst du nur erhalten, wenn mit Zahlung von diesem deinen Unterhalt auch wirklich zu bestreiten wäre.
    Bei einem Einkommen von 227€ wäre auch dies nach der Bewilligung von Wohngeld nicht möglich.

    Hallo Parapluie,


    als Mutter eines Kindes, hast du Anspruch auf eine eigene Wohnung.
    Wenn du diese nicht selbst finanzieren kannst, und der Kindsvater finaziell nicht in der Lage ist dich (die ersten drei Jahre ist der Vater auch dir zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sofern du nicht selber arbeitest) besteht Anspruch auf ALG2 Leistungen.


    Um Unterhaltsvorschuss zu erhalten, muss der Vater des Kindes angegeben werden.
    UVG wird nur als Vorschuss gezahlt und auch nur wenn der Vater nicht in der Lage ist Unterhaltszahlungen zu leisten.
    Die gezahlten Leistungen müssen vom Vater sobald er finanziell dazu in der Lage ist zurück gezahlt werden.
    Wenn du dich weigerst den Namen des Vaters anzugeben, hat dies zur Folge dass du keine UVG Leistungen erhältst.
    Die UVG Leistungen werden ab in jedem Falle von der Arge als Einkommen gewertet, auch wenn du dich weigerst den Namen des Vaters preis zu geben und tatsächlich keine Leistungen erhältst.
    UVG wird auch max. für 72 Monate gezahlt.


    Was steht denn in der Geburtsurkunde? Kein Vater?



    Folgende Leistungen würden dir zustehen wenn du mit deiner Tochter in einer eigenen Wohnung lebst.


    angemessene Kosten für die Unterkunft.
    345€ Regelbedarf für dich
    207€ für die Tochter
    300€ Erziehungsgeld bleiben anrechnungsfrei


    Im Gegenzug werden deine Einkünfte
    Kindergeld
    UVG oder Unterhaltszahlungen des Vaters
    von dem errechnetem Bedarf in Abzug gebracht


    Die Differenz wären die Geldleistungen die dir von der Arge zustehen.


    Deine Eltern sind für dich während der Erziehungszeit nicht unterhaltspflichtig (das sieht anders aus wenn du studierst oder eine schulische Ausbildung absolvierst) Für deine Tochter können deine Eltern aber in keinem Fall in Anspruch genommen werden.


    Fakt ist, eine eigene Wohnung kann dir nicht verwährt bleiben aber vielleicht solltest du noch mal darüber nachdenken was für dich und deine Tochter das Beste ist, gerade weil deine Eltern dich unterstützden möchten.

    Hallo Dunja,


    ich verstehe deine Frage nicht so ganz, was meinst du damit...wieder eine eigene Bedarfsgemeinschaft zu bilden wenn du Zuschuss beantragst?


    Dem Titel deines Beitrages nach, gehe ich davon aus, dass du alleine lebst (ohne Kinder).
    Es besteht nicht dirket ein Anspruch, wenn dein Netto Lohn unter 1000€ liegt.
    Redest du von Wohngeld (Wohngeldstelle) oder ergänzenden ALG2 Leistungen?


    Solltest du von ALG2 Leistungen reden bleibt erst einmal zu klären wie hoch dein Nettogehalt ist und ob überhaupt Anspruch auf Leistungen besteht.

    Hallo Erschöpfte,


    leider kann ich dir keine Hoffnung machen, dass deine Tochter weitere Unterstützung erhält.
    Es ist in der tat so, dass bei einer bafögförderungsfähigen Ausbildung nicht ergänzend BAB gezahlt werden kann.In der Regel schließt der Bezug von Bafög auch eine Aufstockung (außer Unterhalt für Kinder der oder des Auszubildenden aus) durch ALG 2 Leistungen aus.


    Es gibt neuerdings die Möglichkeit ergänzende Hilfe in Form von Unterkunftskosten bei der Arge zu beantragen, darüber hinaus werden in Ausnahmefällen Unterstützung kurz vor dem Studienabschluss (wenn der Abschluss bei Versagen von Leistungen gefährdet wären) gewährt.


    Im Falle deiner Tochter, sieht das aber leider etwas anders aus, da auch bei der Gewährung von aufstockenden ALG2 Leistungen (Unterkunftskosten), die Ausbildungsstelle aufgrund der Stdueingebühren nicht gesichert wäre.


    Und hier liegt der Hase begraben, es handelt sich anscheinend um eine Privatschule...und diese kann nicht staatlich finanziert werden.
    Wenn die Studiengebühren nicht wären, würde die finanzielle Situation deiner Tochter anders aussehen...


    300€ Einkommen
    309€ zum Leben
    eventuell Wohngeld


    Mit diesen Einkünften hätte deine Tochter ca. soviel wie ein ALG2 Empfänger zur Verfügung.


    Hier greift leider auch nicht das Recht auf Bildung und Gleichstellung für jedes Kind, da auch auf eine staatliche Hochschule zurück gegeriffen werden kann.

    Hallo,


    bei der Berechnung der Unterhaltsleistungen die Eltern an ihre Kinder abzuführen haben, werden immer die Bruttogehälter zur Berechnung heran gezogen.
    Eventuelle Verschuldungen etc. werden nicht in Abzug gebracht.


    Zum Netto und Bruttogehalt!
    Das Bruttogehalt deiner Eltern ist dies vor Abzug der Steuern etc., alles was nach den gesetzlichen Abzügen übrig bleibt ist das Nettogehalt.
    Das heißt im Klartext, deine Eltern verfügen nicht über ein kleines Nettogehalt, sondern über eines ihrer Einkommensklasse entsprechendes und dieses wid bei der Berechnung Brutto-Netto zu Grunde gelegt.


    Die privaten Verbindlichkeiten deiner Eltern können natürlich nicht in die Berechnung mit einfließen, da sie wie schon erwähnt als private Ausgaben zu verstehen sind.


    Der Gesetzgeber sieht ebenso vor, dass die Unterhaltskosten für Kinder der Schuldentilgung vorzuziehen ist (Pfändungsgrenzen).


    Das ist natürlich in deinem Fall nachteilig für die Eltern, wenn Verbindlichkeiten erst einmal liegen blieben müssen und sich daraus eventuell eine Menge Ärger entwickelt.


    Doch natürlich macht es Sinn wenn das Bruttogehalt der Eltern zu Grunde gelegt wird und nicht das was nach Abzug (der Steuern etc) der privaten Verbindlichkeiten noch übrig bleibt.
    In diesem Falle würden viele Eltern sich lieber ein Haus bauen oder ein neues Auto kaufen als ihre Kinder zu unterstützen.


    Ich wünsche dir alles Gute, doch wirst du an der Bafögberechnung leider nichts ändern können.
    Du kannst übrigens noch Wohngeld benatragen!

    Hallo,


    grundsätzlich ist es so, dass es sich bei den vorgeschriebenen Wonhnungsgrößen um die maximale Größe einer Wohnung nach Personenanzahl handelt.
    Es besteht also zum Beispiel für einen Dreipersonenhaushalt der in einer 63m² großen Wohnung lebt nicht zwingend ein Anrecht auf eine Wohnung der maximal vorgeschriebenen m² Zahl von 75m² entspricht.


    In eurem Fall ist die Unterschreitung der maximalen Wohnungsgröße von 60m² mit einer Differenz von 17m² doch recht groß, so dass auch ich einen Wohnungswechsel als angebracht empfinde.


    Wichtig wäre zu wissen, wann die Wohnung von euch bezogen wurde.
    Bereits während dem ALG2 Bezug? Steht ihr beide im Mietvertrag oder ist einer zu dem anderen gezogen?
    Solltet ihr die Wohnung zusammen ausgesucht und bezogen haben, stehen die Chancen dass die Notwendigkeit eines Umzuges anerkannt werden leider recht schlecht, da ihr euch in diesem Fall wohlwissend, dass die Wohnung für 2 Personen recht klein ist, für diese entschieden habt.


    Wie Thenextone bereits anmerkte, wird dem Umzug entweder stattgegeben und die Kosten übernommen (Maklergebühren werden in der Regel nicht übernommen, da es auch Wohnraum von privat anzumieten gibt, hier wird selten eine Ausnahme zum Beispiel bei besonderen Wohnanforderungen Behindertengercht etc. gemacht) oder der Umzug abgelehnt, in diesem Fall besteht kein Anrecht auf Umzugsbeihilfe, Ausstattung etc.


    Ebenfalls wird in diesem Fall auch nur max. die KDU der alten Wohnung übernommen.

    Hallo,


    ich verstehe trotzdem nicht warum dein Bafögantrag abgelehnt wurde.


    Ist die Ausbildung die du absolvierst dem Grunde nach Bafögförderungsfähig?
    Wenn ja, hättest du eigentlich Anspruch auf Elternunabhängiges Bafög da du bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung hast.

    Hallo Ironwolf,


    Wohngeld kannst du beantragen, dieses wird nicht von der Arge sondern von der Wohngeldstelle gezahlt und hat mit ALG2 Leistungen nichts zu tun.


    Ob Wohngeld bewilligt wird, hängt von der Höhe des Einkommens und den Kosten für die Unterkunft ab.
    Es wird kein Wohngeld bewilligt wenn ersichtlich ist, dass auch mit Zugeständnis dieser Leistung dein Lebensunterhalt nicht sicher gestellt wäre.

    Thenextone...ich möchte deine Intentionen dieses Forum aufzusuchen sicher nicht ins negative ziehen, ganz im Gegenteil...vielen Leuten hier kann sicher mit dem ein oder anderen Rat geholfen werden...darin sehe ich den Sinn dieses Forums begründet.


    Doch die Haarspalterei, Penetranz und Überheblichkeit die du hier in diesem Thread an den Tag legst, strapaziert die Grenze des guten Geschmacks.
    Dies ist ein Forum, wie wir bereits treffend erkannten, in dem es um Meinungs-und Erfahrungsaustausch geht...und dies alles augf einer konstruktiven Ebene.


    Das heißt im Klartext, es geht nicht darum die Beiträge andere Benutzer zu werten sondern dem Fragesteller eine mögliche Antwort auf eine dringliche Frage zu liefern.
    Sollte es der ein oder andere aus fachlicher oder eigenen Erfahrungen besser wissen, fördert dies den konstruktiven Input des Forums.


    Doch eine Auseinanderspaltung einzelner Sätze die mutwillig missverstanden bzw. zu Gunsten der eigenen beträchtlichen Kenntnisse und zur Vorführung der eigenen gefühlten Überlegenheit seziert werden, erscheint mir nicht im Sinne dieses Forums.


    Wenn dir an der Beantwortung der Fragen in diesem Forum nur deine eigene daraus resultierende Überlegenheit der Mühe Lohn ist, so erscheint mir dies für den Fragesteller immer noch lohnenswert...deine eigenen positiven Befindlichkeiten rechne ich dir gerne als Lohn an.


    Ich denke jeder denkende Mensch der diesen Beitrag gelesen hat, wird verstehen wer was wie und wo schrieb und wie darauf aus welcher Intention auch immer reagiert wurde.
    Nichts liegt mir ferner als diese Unterhaltung entgleisen zu lassen bzw. dir deine Zeit mit einer meines Erachtens unspannenden Diskussion zu vetreiben.


    Ich gebe Gaby immer noch Recht...dies ist nicht der Ort Egotripps welcher Art auch immer zu fahren...


    Ich werde diese Diskussion mit einem dickem Punkt beenden und mein Desinteresse an der Fortführung damit hoffentlich für alle unmissverständlich Kund tun...

    Angriff erfordert Reaktion...mein Anliegen war war es der Fragestellerin eine Möglichkeit aufzuzeigen...doch ich gebe dir Recht das ganze Drumherum gehört hier wahrlich nicht her...