Beiträge von Salle

    Hallo,


    das wird immer im Einzelfall entschieden.


    Ein Attest vom Arzt reicht nur aus, wenn die Begründung ein Verbleiben in der alten Wohnung wirklich unmöglich macht, z. Bsp. bei einer Gehbehinderung (kein Aufzug 4. Stock) etc.

    Hallo,


    kleiner Nachtrag!


    es handelt sich nicht um eine Sanktion sondern es wird lediglich die angemessene KDU gezahlt.
    Es besteht kein Anspruch auf die gesamte Miete.

    Hallo,


    leider ist das Kind schon in den Brunnen gefallen, da du diese Entscheidung im Vorfeld mit der Arge hättest abklären müssen.


    Der Wegfall der Betreungsmöglichkeit verpflichtet dich dazu eine Alternative zu suchen.
    Das deine Mutter erkrankte ist aus rein menschlicher Sicht eine Belastung für die Tochter, eine Reduzierung deiner Arbeitsstelle aus wirtschaftlichen Aspekten für die Arge aber ungerechtfertigt.


    Ich sehe keine Möglichkeit gegen die Entscheidung der Arge mit Aussicht auf Erfolg Widerspruch einzulegen.

    Hallo,


    es besteht kein Anspruch mehr auf Bafög.
    Bafög wird nur bei einem Studienfachwechsel bis zum dritten Semester gezahlt.


    ALG2 für dich wirst du auch nicht bekommen, da ein Studium Bafögförderungsfähig ist.
    In Ausnahmefällen wird ALG2 kurz vor Abschluss des Studiums gezahlt sofern der Abschluss bedroht ist.


    Es besteht also keine Möglichkeit einer Vollfinanzierung des Studiums.
    Viele Fachhochschulen für Sozialarbeit etc. bieten ein Mütterstudium an den Wochenenden an, dann könntest du dir in der Woche dein Studium finanzieren.

    Hallo,


    grundsätzlich ist es auch Müttern mit Kindern über 3 zuzumuten eine Volltagsstelle (8Stunden) auszuführen sofern die Betreuung des Kindes in dieser Zeit gewährleistet ist.


    In deinem Fall scheint dies durch die 4km entfernte Kindertagesstätte machbar zu sein.


    Ich möchte jetzt keine Grundsatzdikussion anzetteln, aber den meisten Familien oder Frauen ist es nicht möglich lange Zeit daheim zu bleiben.
    In den meisten Fällen ist man auf das Gehalt von Vater und Mutter angewiesen um die Kinder zu finanzieren.


    Du kannst nicht erwarten, das dies in deinem Fall durch ALG2 finanziert wird während andere Mütter brav arbeiten und Steuern zahlen.


    Eventuell kannst du dir vorerst eine Teilzeitstelle suchen, das wäre ein Kompromiss den es mit deinem SB zu besprechen gäbe.


    Deinen Freund wirst du im Nachhinein nicht aus der BG streichen lassen können.

    Hallo,


    das ist aber ein merkwürdiger Fall den du da schilderst!


    Grundsätzlich haben auch Selbständige Anspruch auf ergänzende Leistungen wenn die Einnahmen aus der Tätigkeit nicht für den Lebensunterhalt ausreichen.
    Dies wäre auch in deinem Fall so gewesen und man hätte dir die Beantragung von ALG2 Leistungen zugestehen müssen.


    Ebenfalls verstehe ich nicht, warum die Abmedlung des Gewerbes so viel Zeit in Anspruch genommen hat.
    Hier wurden anscheinend auch einige Dinge von den zuständigen Ämtern verschludert.


    Das die Arge dir weiterhin die Beantragung von ALG2 Leistungen nicht gestatten will ist rechtswidrig.
    Du hast einen Anspruch wenn du deinen Lebensunterhalt nicht selber bestreiten kannst.
    Auflagen wie Bewerbungstraining und Praktikum bevor überhaupt ALG2 beantragt werden kann sind absolut unzulässig.
    Da du schon seit Jahren nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnst kann ein Rückzug in diesen seitens der Arge NICHT gefordert werden.


    Ich hoffe du hast irgendetwas schriftliches zu deinen Bemühungen bei der Arge Leistungen zu beantragen.
    Sofort Widerspruch einlegen!
    Wenn du deine Bemühungen noch nicht schriftlich von der Arge dokumentieren gelassen hast, sofort bei jedem Besuch darauf bestehen.


    Theoretisch gesehen müsste in deinem Fall auch noch Anspruch auf ALG1 Leistungen bestehen, sollte dieser nicht ausreichen wird ergänzend ALG2 gezahlt.


    Sofort zum Amt und wende dich sofort an den Teamleiter!

    Hallo,


    ab deinem 25. Geburtstag besteht Anspruch auf ALG2 Leistungen.
    Diese sind unabhängig vom Einkommen deiner Eltern.


    Wenn du mit deinem Freund zusammen lebst, bildet ihr eine so genannte Bedarfsgemeinschaft.
    Das heißt das Einkommen des Freundes fließt in die Berechnung deines Bedarfs ein.


    Du hast ebenfalls Anspruch auf eine eigene von der Arge finanzierte Wohnung!

    Hallo Angela,


    stelle den Antrag schriftlich! Darauf muss die Arge auch schriftlich reagieren und du hast die Möglichkeit "nachweislich" Widerspruch einzulegen.


    Die Arge wird erst einmal erwarten dass die von dir geschilderten Mängel mit dem Vermieter besprochen werden.
    Dieser ist verpflichtet Abhilfe zu schaffen bzw. den Grund für den Ölaustritt bzw. die Geruchsbelästigung durch einen Fachmann überprüfen zu lassen.


    Solltest du bereits mit dem Vermieter gesprochen haben und dieser hat innerhalb einer angemessenen Frist keine Maßnahmen eingeleitet, solltest du diesen Schriftverkehr bei der Arge einreichen.
    Sollte mit dem Vermieter nur eine mündliche Absprache getroffen worden sein, sofort schriftlich nachholen damit du deine Bemühungen belegen kannst.


    Sollte der Vermieter keine Maßnahmen einleiten, hast du die Möglichkeit eine Mietminderung zu erwirken bzw. eine Überprüfung der Wohnung in Hinsicht auf die gesundheitlichen Risiken anzustreben.
    Dies wird von Stadt zu Stadt unterschiedlich gehandhabt, teilweise durch das Gesundheitsamt.
    Du solltest ebenfalls eine Untersuchung der Kinder bei deinem Kinderarzt veranlassen und ihn bitten dir ein Gutachten bezüglich der Schädlichkeit des permanenten Einatmens von Heizöl für die Gesundheit der Kinder zu erstellen.


    Sollte also der Vermieter sich nicht an Fristen halten und keine Beseitigung der Mängel anstreben und du einen fachlichen Nachweis erbringen können, das die Gesundheit der Kinder gefährdet ist stellt dies eine gute Grundlage für die Beantragung eines Umzugs dar.


    Solltest du den Vermieter noch nicht informiert haben, bleibt abzuwarten ob dieser die Mängel behebt bzw. durch einen Fachmann überprüfen lässt ob die austretenden Dämpfe eine Minderung der Wohnqualität zur Folge haben.
    In diesem Falle besteht kein Anspruch auf einen Wohnungswechsel.


    Fakt ist, es müssen erst alle rechtlichen Mittel und Ansprüche innerhalb des Mietvertrags erschöpft sein (Anrecht des Vermieters auf Abhilfe berechtigter Mängel) um einen Wohnungswechsel rechtfertigen zu können.


    Viel Glück!

    Hallo,


    die Arge kann meines Erachtens in dem Fall deiner Freundin nicht auf drei Bewerbungen im Monat bestehen.
    Hier wäre wichtig in welcher Stadt ihr lebt und wieviele freie Stellen dort zur Verfügung stehen, die auch deine Freundin mit ihrer Behinderung ausführen könnte.


    Ebenfalls hat deine Freundin Anspruch auf ein Vermittlungsgespräch in welchen genau besprochen werden sollte, welche Tätigkeiten die Freundin ausführen könnte und welche Entfernung noch ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden könnte.

    Hier ist leider wieder ein Fall von Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.


    Die Arge darf sehr wohl das UVG als Einkommen berechnen und zwar nicht nach dem Zuflußprinzip.
    Die Arge wird argumentieren, dass der Antragssteller verpflichtet ist sich selbständig zu informieren!


    Das war hier leider nicht der Fall, obwohl ein Bescheid besteht aus dem man hätte entnehmen können das Einkommen angerechnet wurde das nicht vorhanden bzw. beantragt wurde.

    Hallo,


    um den Auszug eines Kindes U25 zu erwirken am besten mit der Tochter bei einer Beratungsstelle vorsprechen, dort wird ein Gutachten erstellt (gegebenfalls die Empehlung einer eigenen Wohnung)


    Die Wohnung ist ebenfalls viel zu klein für 2 erwachsene Personen! Sonst einen Umzugsantrag stellen!

    Hallo,


    die Arge wird dir leider nicht die 125,00€ monatlich erstatten.
    Der Beistand des Jugendamtes ist etwas anderes als die UVG Stelle. Man hätte zwar dort darauf hinweisen können das Anspruch auf UVG besteht ist aber rein rechtlich nicht dazu verpflichtet.
    Im nachhinein lässt sich leider nichts an der Situation ändern...das Geld ist futsch bzw. es besteht wahrscheinlich bereits ein Titel gegen den Vater.