Beiträge von Salle

    Hallo,


    von dir kann nicht verlangt werden eine Vollzeitstelle zu suchen, da du Mutter eines Kleinkindes bist. Und das auch nicht, wenn theoretisch dein Freund auf das Kind aufpassen könnte. Fakt ist, er ist nicht der leibliche Vater des Kindes und somit auch nicht selbstverständlich in Verantwortung zu nehmen.

    Hallo,


    als Empfänger von ALG2 Leistungen kannst du einen gestaffelten Gründungszuschuss beantragen. Dies ist eine Kann und keine Muss Leistung. Entschieden wird nach Vorlage eines ausführlichen Buisnessplans. Förderung gibt es auch nur für die Lebenerhaltungskosten in der ersten Zeit der Berufstätigkeit. Für Betriebsanschaffungen gibt es zwar theoretisch die Möglichkeit eines Darlehen durch die Arge, dies wird aber in den meisten Fällen abgelehnt.


    Villeicht wäre ein Kredit bei der KFW Bank für dich sinnvoller!


    Viel Glück

    Hallo,


    auch der Empfänger von ALG2 Leistungen ist zur Mitwirkung verpflichtet. In eurem Fall scheint es sich um einen erheblichen Betrag zu handeln und die Überzahlung muss euch aufgefallen sein, demnach hättet ihr dies melden müssen. Im Klartext, ihr werdet das Geld zurück zahlen müssen, das hat schon seine Richtigkeit.

    Hallo,


    ob die Arge dir rückwirkend die Kosten erstattet kann ich dir nicht sagen, da ich nicht weiß ob du diese bei der Arge auch wirklich nachvollziehabr geltend gemacht hast und wie du deinen Widerspruch begründet hast.


    Wenn die Kosten von deinem Konto abgebucht werden kannst du diese ja nachweisen.


    Stromkosten müssen aus den Regelleistungen gezahlt werden. Da deine Heizung über Strom läuft, werden diese anteilig übernommen. Pauschal sind das 1,30€ pro m² und Monat.

    Wie hast du diese Kosten denn bisehr bei der Arge geltend gemacht? Es reicht natürlich nicht aus, dort einfach zu sagen dass Nebenkosten anfallen, das muss natürlich auch belegt werden. Z. Bsp. über einen Vertrag mit deinem Onkel.Den könnt ihr auch jetzt noch aufsetzen. Nebenkosten aufschlüsseln und angemessene Pauschale festsetzen.


    Die Nebenkosten werden aber nur übernommen sofern angemessen. Sollte deine Wohnung deutlich über der max. zustehenden m² liegen werden z. Bsp nur die angemessenen m² berücksichtigt. Dies ist besonders wichtig bezüglich der Heiszkosten.

    Hallo,


    wenn du keine Rücklagen oder ähnliches hast wird von können nicht mehr die Rede sein, sondern von Müssen.
    Wie willst du deine Miete zahlen, krankenversichert sein und essen wenn du lediglich 300€ im Monat zur Verfügung hast?


    Außerdem wenn du Schauspieler bist, wird dir in absehbarer Zeit der Gang zum Arbeitsamt nicht erspart bleiben bzw. wirst du dich darauf einstellen müssen auch andere Jobs annehmen zu müssen.


    Viel Erfolg

    Hallo,


    leider wirst du da nicht viel Aussicht auf Erfolg haben wenn der SB sich quer stellt. Fahrtkosten werden in der Regel nur erstattet, wenn es um eine Vorstellung für einen sozialversicherungspflichtigen Job geht. Ich weiß , das ist paradox, da dein Sohn auch durch ein Studium nicht mehr auf ALG2 Leistungen angewiesen wäre.


    Vielleicht versucht ihr nochmal mit dem SB oder seinem Vorgesetzten zu sprechen. Vielleicht findet sich ja doch noch eine Möglichkeit.
    Wenn alle Stricke reißen, versucht es mal über eine Mitfahrgelegenheit, die sind meist mal nicht mal halb so teuer wie ein Bahnticket.,


    Viel Glück

    Hallo,


    deine Frage ist ein wenig sinnlos! Das fragen sich die meisten die auf ALG2 Leistungen angewiesen sind. Die ALG2 Leistungen decken deinen kompletten Bedarf, andere Leistungen wie z. Bsp. Wohngeld etc. stehen dir nicht mehr zu. Da kannst du nur darauf hoffen, dass du bald wieder einen gutbezahlten Job findest.


    Alles Gute...

    Hallo,


    du bist weder verpflichtet deinen SB über die Höhe deiner Schulden in Kenntnis zu setzen noch diese zu belegen! Ebenso kann der SB dir nicht die Auflage machen eine Schuldnerberatung aufzusuchen und dies an die Bewilligung von Leistungen zu koppeln.


    Ich würde an deiner Stelle sofort eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen (hast du die Forderung des SB schriftlich?)! Welche Stelle deiner Arge diese bearbeitet kannst du durch die Hotline herausfinden.


    Horst
    du redest noch immer von Selbstbestimmung, wie passt dies denn jetzt zusammen?

    Wie Klaus schon sagte, stelle einen Antrag und reiche Widerspruch ein sobald du den Bescheid hast. Mir ist bisher leider kein Fall bekannt wo dies wirklich Erfolg hatte. Aber man weiß ja nie. Ich finde es unmöglichn, dass dein Freund auch direkt für dein Kind verantwortlich sein soll und die Schonfrist von 1 Jahr bei Alleinerziehenden einfach wegfällt. Ist eine große Schweinerei und eindeutig eine Benachteiligung von Alleinerziehenden!

    Natürlich kannst du Widerspruch einlegen, doch so einfach wird das leider nicht werden, da ein Kind im Haushalt versorgt wird und eurer Zusammenleben nicht als WG ausgerichtet zu sein scheint (also getrennte Schlafzimmer etc.)




    Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB II


    Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört: "eine Person, die mit einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen," mit zu dessen Bedarfsgemeinschaft.


    Welche Voraussetzungen dafür vorliegen müssen, damit der Leistungsträger eine sog. Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft vermuten darf, hat der Gesetzgeber in § 7 Abs. 3a SGB II festgelegt:


    Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner


    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    Bei diesen Festlegungen, von denen bereits eine genügt, damit eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft entsteht, handelt es sich auch nicht um eine Kann-Bestimmung oder Ermessensfrage des jeweiligen Leistungsträgers oder Sachbearbeiters.
    Das wird sowohl durch die eindeutige Formulierung des § 7 Abs. 3a SGB II als auch durch die fehlende Ermächtigungsgrundlage in § 13 SGB II deutlich.
    Jedoch ignorieren viele Leistungsträger die in § 7 Abs. 3a SGB II vom Gesetzgeber festgelegen eindeutigen Kriterien, die besagen, wann ein Leistungsträger von einer solchen Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft ausgehen darf.


    Mit der Festlegung dieser Kriterien wollte der Gesetzgeber es Nicht-ALG II Beziehern ermöglichen, dass diese auch eine Partnerschaft mit ALG II-Beziehern ohne rechtliche Unterhaltsverpflichtungen eingehen können, also ohne sich gleich fest binden zu müssen.


    Hintergrund ist u.a. die sog. Prüfungszeit, in der Partner beim Zusammenleben prüfen, ob und wieweit sie zusammen passen und ob sie gewillt sind, den jeweils anderen im alltäglichen Leben zu unterstützen. Dies geht ohne eine solche Prüfungszeit nicht.
    Wenn mögliche Partner von ALG II Beziehern dazu verpflichtet wären bzw. würden, sofort für ihren Partner finanziell zu sorgen, würde das eine Partnerschaft zwischen Nicht-ALG II Beziehern und ALG II Beziehern vollkommen unmöglich machen und beide in unzulässiger und verfassungswidriger Weise diskriminieren.
    Um genau das zu verhindern, hat der Gesetzgeber die klaren Voraussetzungen in § 7 Abs. 3a Nr. 1 bis 4 SGB II geschaffen. Aus Gründen des Gleichberechtigungsgrundsatzes gilt das natürlich auch für zwei Personen die beide ALG II beziehen.


    So lange keine der dort genannten Voraussetzungen für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft zutreffen, bilden die betroffenen Personen lediglich eine Haushaltgemeinschaft, es besteht keinerlei rechtliche Grundlage, die es dem Leistungsträger ermöglicht, von einem ALG II Bezieher die Vorlage von Nachweisen über Einkommen und Vermögen dessen Partners zu fordern, darf Einkommen eben nicht nach der Bedarfsanteilsmethode auf andere verteilt werden und besteht ein Anspruch auf 100% des Regelsatzes.


    Viele Leistungsträger machen nun Hausbesuche, um das angebliche Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nachzuweisen. Was sie vorfinden, sind Paare, die selbstverständlich wie eine Bedarfsgemeinschaft zusammenleben, jedoch ohne dabei die rechtlichen Voraussetzungen einer solchen zu erfüllen.
    Hausbesuche sind also ein vollkommen unzulängliches Mittel, um das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft nachzuweisen. Eben deshalb gibt es ja die klaren Voraussetzungen in § 7 Abs. 3a SGB II und hat die Bundesagentur für Arbeit die Anlage VE (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft) als Prüfungsgrundlage entwickelt.


    Das Partner während dieser vom Gesetzgeber eingeräumten Kennenlernfrist so zusammenleben, wie es gesunden, einander zugetanen Personen eigen ist, scheint vielen Leistungsträgern - und auch dessen Außendienst - vollkommen fremd zu sein. Wie sonst ist zu erklären, dass Leistungsträger allein Aufgrund der Nähe des Zusammenlebens der so kontrollierten Personen auf eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft schließen.
    Diese Nähe des Zusammenlebens begründet jedoch keine der in § 7 Abs. 3a SGB II festgelegten Voraussetzungen des Bestehens einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft, wie Leistungsträger gern behauptet, sondern ist vielmehr vollkommen üblich und eben Ausdruck eines Kennenlernens und gegenseitigen Prüfens.


    Leistungsträger versuchen zudem oft, solche Personen "über die Ohren zu balbieren", indem sie ihrer Pflicht zur Begründung einer Datenerhebung nach § 67a Abs. 3 SGB X und der damit verbundenen Aufklärungspflicht nach § 13 SGB I vorsätzlich nicht nachgekommen und unbegründet, oder sogar unter falschen Begründungen oder Drohungen wie: "Ohne diese Unterlagen erhalten sie kein Geld/wird ihr Antrag nicht bearbeitet!", vom ALG II Bezieher Unterlagen über Einkommen und Vermögen dessen Partners, oder auch direkt von diesem, verlangen.


    Das der Leistungsträger dies nur macht, um eine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft zu unterstellen und Einkommen und Vermögen des Partners auf den Bedarf des ALG II Beziehers anzurechnen, auch wenn die in § 7 Abs. 3a SGB II genannten Voraussetzungen tatsächlich nicht zutreffen, wird von Betroffenen oft nicht vermutet oder erkannt. Gerade deshalb, weil der Leistungsträger hierbei rechtswidrig und in betrügerischer Absicht handelt.


    Wenn Betroffene dann endlich die Informationen erhalten haben, die ihnen der Sachbearbeiter rechtswidrig vorenthalten hat, und dann dieser Unterstellung widersprechen, behaupten einige Sachbearbeiter dann sogar: "Aber sie haben uns doch ihre Unterlagen freiwillig gegeben. Damit beweisen sie ja, dass sie eine BG sind!" und versuchen so, sich von ihrer Schuld rein zu waschen. Eine ungeheure Frechheit! Gegen die ungerechtfertigte Unterstellung einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft sollte man energisch vorgehen und eventuell auch keine Klage scheuen. (17.07.2008)

    Hallo,


    leider ist das so. Ihr bildet gemeinsam eine BG, das bedeutet, dass alle Einkünfte die ein Angehöriger der BG erzielt auch als Einkommen der gesamten BG gewertet werden. In eurem Fall greift leider auch nicht die Schonfrist von einem Jahr, in der das Einkommen des Partners nicht mitangerechnet wird, da ein Kind im gemeinsamen Haushalt versorgt wird. Dass dein Freund nicht der leibliche Vater des Kindes ist, ist in diesem Fall unerheblich.