Beiträge von Hoppel

    Hallo,


    wenn Du noch bei Deinen Eltern wohnst, gehörst Du zur Bedarfsgemeinschaft Deiner Eltern und hast keinen eigenen Anspruch auf ALG II. Allerdings können Deine Eltern selbst einen Antrag stellen, wobei dann aber das Einkommen aller in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen eingerechnet wird.


    Das gleiche gilt auch für das Wohngeld - auch hier dürfte ein eigener Anspruch nicht bestehen, nur die Eltern könnten einen enztsprechenden Antrag stellen.


    Gruß!

    Hallo,


    von der Größe und den Mietkosten ist die neue Wohnung in Ordnung, problematisch sind die recht hohen Nebenkosten. Hier kann es durchaus zu Problemen kommen.


    Da das ganze aber immer eine Einzelfallentscheidung ist, solltest Du hatl den Antrag stellen,


    Gruß!

    Hallo,


    Du gehörst der Bedarfsgemeinschaft Deiner Eltern an und bist erst einmal nicht berechtigt, ALG II zu beantragen.


    Dennoch kannst Du bei dem für das ALG II zuständige Amt einen Antrag auf ALG II stellen mit dem Verweis auf die familiäre Situation. Allerdings dürfte sich das Raushalten des Jugendamtes dabei als kurzssichtig erweisen und das ganze erschweren.


    Gruß!

    Oh oh Nataly - ein seltsamer, von Dir nicht zu erwartender und ehrlich gesagt nicht gerade sinnvoller Ratschlag... :-(


    Ich will ja keine Grundsatzdiskussion auslösen - aber eine solche Bemerkung (wenn sie dann nicht eine von mir unerkannte Satire darstellt) halte ich ethisch, moralisch und grundsätzlich für äußerst bedenklich, weil ich der Meinung bin, daß man sich seinen Lebenspartner auch in den heutigen Zeiten immer noch nach Zuneigung und nicht dem Geldbeutel aussuchen sollte.


    Aber wahrscheinlich habe ich Deine Äußerung falsch verstanden....


    Gruß!

    Hallo,


    das ohne RA scheint mir bedenklich.


    Zitat

    Die kompletten 4900,- erwirtschaftete ich von Januar bis September 2006. Also nicht in der Zeit in der ich Hartz 4 bezog.


    Ich befürchte, daß hier der Denkfehler Deinerseits liegt. Bei Selbstständigkeit (mit schwankendem oder unsicherem Einkommen) wird das zu erwartende oder auch vom Finanzamt bestätigte Einkommen auf das gesamte Jahr umgelegt. Das bedeutet, daß es nicht relevant ist, daß Du dieses Geld nur von Januar bis Semptember verdient hast und also durchaus eine Rückforderung gestellt werden kann.


    Insofern halte ich die Nichteinschaltung eines (Fach-)Anwaltes für nicht unbedingt ratsam.


    Gruß!

    Hallo,


    schließe mich der Meinung von Horst an - wenn nachweisbare gesundheitliche Beschwerden durch den Schimmel auftreten, helfen die eingangs von mir genannten mietrechtlichen Maßnahmen nicht aus und es muß schnellstmöglichst Abhilfe geschaffen werden.


    Gruß!

    Hallo,


    im allgemeinen wird einer 6-köpfigen Familie eine Wohnungsgröße von 120 qm zugestanden. Das kann jedoch je nach Kommune variieren.


    Wenn die "angemessenen" Kosten der Unterkunft nicht eingehalten werden, wird im allgemeinen nur die angemesse Miete gezahlt und Du mußt den Rest selbst finanzieren. Allerdings kannst Du auch zum Umzug in eine billigere Wohnung aufgefordert werden.


    Gruß!

    Hallo,


    anhand Deiner Angaben eine Einschätzung zu machen ist schlicht unmöglich, da etliche Parameter fehlen.


    Unter www.arbeits-los.de kannst Du eine kostenlose und indivudelle Berechnung vcrnehmen lassen.


    Zitat

    Unterhalt für die Kinder insgesamt ca. 650 € - wird nicht angerechnet, oder?


    Unterhalt wird auf ALG II angerechnet.


    Gruß!

    Hallo,


    der Alleinerziehendenzuschlag beträgt 125 €.


    Eine kostenlose individuelle Berechnung des Anspruches kannst Du Dir auf meiner Seite www.arbeits-los.de erstellen lassen. Das ist kein Rechner (der oftmals falsche Auskünfte und Berechnungen vornimmt), sondern hier setzt sich tatsächlich jemand hin, überprüft Deine Angaben und macht Dich auch auf Widersprüche, falsche Angaben und Probleme aufmerksam.


    Gruß!

    Hallo,


    wenn der Bescheid postiv ist und Du ALG II erhälst, werden die Beiträge für die KV ab dem Tag der Antragstellung übernommen.


    Der Antrag selbst bedeutet nicht, daß die Beiträge gezahlt werden.


    Gruß!

    Hallo,


    solange das Kind nicht geboren ist und Du bei den Eltern wohnst, bist Du Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Deiner Eltern und hast keinen eigenständigen Anspruch. Das bedeutet, daß Deine Eltern einen entsprechenden Antrag stellen müssen und ihr Einkommen dort berücksichtigt wird.


    Mit Geburt des Kidnes bildest Du eine eigene BG und mußt einen eigenen Antrag auf ALG II stellen. Bezüglich der Wohnung würde ich Dir DRINGEND empfehlen, vor Umzug bzw. Anmietung einer Wohnugn mit dem zuständigen Amt zu sprechen, da es andernfalls zu Schwierigkeiten kommen wird/kann.


    Gruß!

    Hallo,


    so langsam gebe ich auf :-(


    Zitat

    Du bist also immer noch der Meinung das ich schuld an der Überzahlung bin.


    Das habe ich NIRGENDWO gesagt!


    Zitat

    Du schreibst das du meine Meinung sofort unterschreiben würdest wenn es ein Rechenfehler ist.


    Ich habe gesagt, daß ich es akzeptieren würde, wenn es ein Rechenfehler bei den Unterkunftskosten oder dem befristeten Zuschlag handeln würde, also in Bereichen, die für den ALG-II-Empfänger nur schwer nachzukontrollieren sind. In Deinem Fall war es jedoch ein OFFENSICHTLICHER Fehler, den Du sofort entdecken mußtest.


    Zitat

    Wo genau liegt jetzt mein Fehler?


    Und auch nochmals: Ich habe NIRGENDWO gesagt, daß Du etwas für die Überzahlung kannst. Das entbindet Dich jedoch nicht von der Rückzahlung...


    Ich habe langsam das Gefühl, Du willst gar nicht die richtige Antwort auf Deine Frage, ob Du das Geld zurückzahlen mußt, sondern nur die Bestätigung Deiner Meinung hören, nach der Du zuviel Geld (vom Steuerzahler) selbstverständlich behalten darfst - ist ja nicht Deine Schuld, wenn z.B. statt erwarteten 500 € plötzlich 5000 € überwiesen werden. Und natürlich fühlst Du Dich nun auch noch bestraft, wenn das Geld wieder zurück verlangt wird, was Dir zwar nicht gehört, Du aber dennoch behalten möchtest. Was ist das bloß für eine Logik, was ist das bloß für ein mangelndes Unrechtsbewußtsein und was für Anspruchsdenken???


    Manchmal ist es echt schwer, anderen Leuten zu helfen.... Man wird echt müde dabei.


    Gruß!

    Hallo,


    auch wenn meine Antwort kalt wirkt: das Amt hat recht. Es kann von Dir durchaus erwartet werden, daß Du mit den normalen Rechtsmittel gegen die Mängel in der Wohnung vorgehst. Ein Umzug (aus Steuermitteln) kommt erst dann in Betracht, wenn all diese Rechtsmittel nicht wirken oder nachweisbare gesundheitliche Schäden für Dich oder Deine Kinder auftreten.


    Der erste Schritt wäre also die Aufforderung zur Mangelbeseitigung mit der Androhung einer Mietsminderung, wobei eine 15 - 20%-tige Minderung bei nachgewiesenem Schimmelbefall durchaus angemessen sein dürfte. Aus meiner Erfahrung heraus werden dann sogar 90-jährige Vermieterinnen aufmerksam.. ;.)


    Alles weitere zur Mietsminderung kannst Du auf meiner Seite http://www.mietsminderung.de/ nachlesen.


    Gruß!

    Hallo,


    oh Mann. Warum wollt Ihr beide, kugery und Horst, das nicht begreifen?


    kugery --> es mag ja sein, daß Dich Horst besser versteht und Du Dich bei seiner Meinung besser aufgehoben fühlst (was ich durchaus nachvollziehen kann) - aber das nutzt Dir nichts im grauen Alltag.


    Du schreibst


    Zitat

    Wiso muß ich dann den Fehler des Amtes auf mich nehmen?Wie gesagt keiner hat dem Amt gesagt das es den Zeitraum überhaupt bearbeiten soll. Es gibt ja auch Gesetze für solche Fälle.Warum soll ich für etwas bestraft werden was nicht mein Fehler ist.


    Jetzt sage mir bitte, warum Du "einen Fehler des Amtes" auf Dich nehmen mußt? Und wofür wirst Du denn bestraft? Du hast Geld, welches Dir nicht zusteht und Dir ganz offensichtlich zu Unrecht gezahlt wurde, bekommen - und kommst jetzt mit Argumenten wie "Bestrafung" und was weiß ich. Das Du genau weißt, daß Dir das Geld nicht zusteht, beweist allein schon Deine Anfrage in diesem Forum. Und dennoch fühlst Du Dich ungerecht behandelt. Das verstehe ich irgendwie nicht.


    Horst --> Dein Argument sticht nicht. Kugery hätte eine Nachzahlung für die Zeit ab dem 5. November erwarten können. Tatsächlich wurde eine wesentlich größere Summe als im Bescheid ausgesagt gezahlt. Das allein wäre schon ein Grund, dem "guten Glauben" zu verneinen. Hinzu kommt ein weiterer Aspekt. Kugery schreibt selbst:


    Zitat

    Fast zwei Wochen später kam der Bescheid. Für mich unverständlich hatte man den Zeitraum
    vom 1.9.2007 bis 6.11.2007 Hartz 4 berechnet, obwohl ich in einem Arbeitsverhältnis stand


    Aus dem Bescheid war und ist also ersichtlich, daß hier ein falscher Zeitraum berechnet wurde - das hat mit "Gutgläubigkeit" absolut nichts mehr zu tun.


    Zitat

    Das ein "Falsch" erstellter Leistungbescheid rechtswidrig sein soll kann ich ja noch verstehen, aber die Rechtswidrigkeit wird nicht von Ihm begangen sondern vom Sachbearbeiter.


    Das ändert doch nichts an der offensichtlichen Rechtswidrigkeit. Noch einmal: ich würde Deine Meinung sofort unterschreiben, wenn es um einen einfachen Rechenfehler zum Beispiel bei den Unterkunfstkosten oder meinetwegen dem befristeten Zuschlag handeln würde. Nicht aber in dem hier aufgeworfenen Fall. Es ist schon ein Unterschied, wenn ich eine Nachzahlung von z.B. 500 € erwarte und plötzlich eine von z.B. 2500 € erhalte. Mit gesundem Menschenverstand würde bei jedem sofort die Alarmglocken klingeln. Das würde Dir nicht anders gehen, wenn Deinem Konto statt 45 € plötzlich 450 € entnommen wären, oder?


    Beatrice7777 --> Unter diesem Aspekt des BGB habe ich das ganze überhaupt noch nicht gesehen. Ich danke Dir - man lernt eben doch durch das Internet dazu ... :-)


    Gruß!