Beiträge von jalale

    Hallo zusammen,


    Horst , es war nicht mein Ziel die Sache kompliziert zu machen. Aber Skoomer hatte eine Frage gestellt und die habe ich nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet.
    Sicherlich hat mich das Gesuch verwundert, denn sonst ist es ja meistens umgekehrt. Nur ich beantworte zuerst die Fragen objektiv und dann gebe ich vielleicht noch meine Meinung dazu ab. Letztlich hat Skoomer doch festgestellt, dass es nicht lohnt zu seiner Mutter zu ziehen. Aber diese Entscheidung muss er doch wohl selbst treffen dürfen.


    biene , das versteh ich nicht. Das Einkommen deines Kindes wird dir voll angerechnet? Das kann nicht richtig sein. Erklär mal den Sachverhalt.


    Skoomer , zu deiner Frage bezüglich des Abzweigungsantrages: Du bekommst doch dein Kindergeld von deiner Mutter überwiesen, oder? Hab ich jedenfalls so verstanden. Wenn die Frage darauf abzielt, so doch mit deiner Mutter zusammen ziehen zu können, das funktioniert nicht. Einen Abzweigungsantrag kannst du nur stellen, wenn du nicht mit deiner Mutter in einem Haushalt wohnst.
    Alles Gute.


    LG, Jalale.

    Moment mal Horst und Biene,


    schön und gut, wenn ihr der Meinung seid Skoomer solle lieber nicht zur Mutter zurück ziehen.
    Aber dass er seiner Mutter und seinen Geschwistern gegenüber unterhaltspflichtig ist, stimmt nicht. Er gehört nicht zur BG sobald er seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten kann. (SGB II § 7 (3) Punkt 4).


    Das einzige: sein Kindergeld wird, im Falle dass es "überhängt", bei der Regelleistung seiner Mutter verrechnet.
    D.h. Skoomer, wenn du mehr als 351 € + Mietanteil zur Verfügung hast, was bei dir ja der Fall ist, wirst du auf dein Kindergeld verzichten müssen, weil diese 164,- sonst deiner Mutter fehlen.
    Du musst natürlich deinen Mietanteil leisten (1/4 der Gesamtmiete). Du bildest mit deiner Mutter und den Geschwistern eine HG, und daran ändert sich auch nichts, wenn du später festangestellt bist.


    Also Skoomer, du kannst ohne Bedenken bezüglich des ALG II mit deiner Mutter zusammen ziehen. Allerdings überleg es dir gut, denn du wohnst nun schon fünf Jahre alleine. Nachher gibts Ärger und ihr zieht wieder auseinander und zwei neue Wohnungen müssen her.


    LG, Jalale.

    Hallo Diablo,


    aber man braucht doch nur eine Fiktionsbescheinigung, wenn die Aufenthaltsgenehmigung abgelaufen ist oder wenn man Asylberechtigt ist und auf seine Aufenthaltserlaubnis noch wartet.
    Da Maria und ihr Mann EU-Bürger sind, benötigen sie folglich keine Fiktionsbescheinigung.


    Oder hab ich da irgenwas falsch verstanden?


    Maria : Leider weiss ich auch nicht, ob ihr Anspruch habt. Die Regelungen sind da ja trotz der so "einheitlichen EU" unterschiedlich, besonders bei den neuen Mitgliedsstaaten. Ich denke aber, dass es vorübergehende Leistungen geben könnte.
    Du müsstest wohl zum Jobcenter und dich dort erkundigen. Wenn das nicht zufriedenstellend war, melde dich hier nochmal.


    Viel Erfolg!
    LG, Jalale.

    Hallo Martina,


    auf welchen Paragraphen hat sich die ARGE zwecks der Rückzahlung berufen? Wie lange liegt denn die Überzahlung zurück? Wenn du das Geld schon aufgebraucht hast, musst du es nicht zurückzahlen (SGB X § 45 (2) ), da du nicht Schuld an der Überzahlung bist.
    Solltest du dennoch Probleme bekommen, kannst du dich auf ein Gerichtsurteil berufen: Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.11.2005, Az. S 1 AL 3629/00. In der Begründung hieß es vom ALG II- Bezieher könne nicht verlangt werden das Handeln der Verwaltung zu überwachen.


    Ich würde in Widerspruch gehen mit Verweis auf SGB X § 45 (2) und gleichzeitig auf das genannte Urteil des Sozialgerichtes aufmerksam machen.


    Viel Erfolg.
    LG, Jalale.

    Hallo Vip-lady,


    wenn das Baby da ist, Kindergeld und Elterngeld beantragen. Das sind ganze 164 + 300 € monatlich. Dazu brauchst du die Geburtsurkunde des Kindes. Das Geld wird dann rückwirkend ab Geburt des Babys gezahlt.


    LG, Jalale.

    Hallo Deen82,


    du kannst BAföG beantragen, sobald du den Studienplatz hast. Vorab könntest du hier auf der Seite mal den BAföG-Rechner benutzen um zu ermitteln wieviel du in etwa bekommen würdest. Reicht dieser Betrag nicht aus, kannst du ja in Erwägung ziehen zusätzlich einen Bildungskrdit zu beantragen. Kindergeld wirst du ja nicht mehr bekommen, wenn du dann 27 bist.


    Solltest du doch nicht studieren und auch nicht sofort einen Job finden, hast du Anspruch auf ALG II.


    Alles Gute.
    LG, Jalale.

    Hallo Juvenus,


    also erstmal zum Mietvertrag. Deine Freundin muss die Vermieterin fragen ob es überhaupt in Frage kommt, dass eine zweite Person mit in die Wohnung zieht. Wenn das ok ist, kann die Vermieterin entscheiden ob Untermietvertrag oder ob du mit in den Vertrag deiner Freundin eingetragen werden sollst. Wenn die Vermieterin eine weitere Person in der Wohnung nicht möchte, könnt ihr nichts machen. Dann müsst ihr euch eine andere Wohnung suchen. Das sollte beim Jobcenter deiner Freundin kein Problem darstellen. Sie muss aber hingehen und den Umzug genehmigen lassen (bevor der neue Mietvertrag unterschrieben ist!). Als Begründung gibt sie dich an. Wahrscheinlich müsst ihr dann aber die Umzugskosten selber tragen.
    Und dann bekommt deine Freundin von der ARGE natürlich nur noch die halbe Miete, den anderen Teil musst du bezahlen.
    Falls es zum Umzug kommen sollte, kannst du ja noch mal hier schreiben.


    Zu deinem Lebensunterhalt: Du stellst, sobald du einen Mietvertrag hast, den Antrag auf Schüler-BaföG. Das bekommst du sicher bewilligt. Auf dem Bescheid wird dann stehen wieviel Geld du vom Amt bekommst und es wird ein Kästchen geben, wo steht wieviel dir von deinen Eltern zusteht. (War jedenfalls bei mir so. Wenn du auf deinem Bescheid nicht durchsiehst, meld dich nochmal).
    Das heisst nicht, dass sie das auch zahlen MÜSSEN. Das Amt überprüft das nicht, es ist denen egal. Das ist eine Richtlinie. Soviel stünde dir zum Leben zu.
    Wenn deiner Vater entgegen der Annahme des Amtes nichts zahlen kann, ist das deine Sache wenn du das so hinnimmst.
    Vielleicht kannst du dir in diesem Fall ja einen Nebenjob suchen.


    ALG II steht dir nicht zu, da du dich ja in einer Ausbildung befindest und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst.
    Aber wie gesagt, so wie du die Situation geschildert hast, bekommst du ganz bestimmt Schüler-BaföG.


    LG, Jalale.

    Ich find es ganz schön krass was da bei den Jobcenter für Fehler passieren. Schade, dass du damals nicht reagiert hast, denn ich bin mir ziemlich sicher, dass ihr nicht hättet zurück zahlen müssen.
    Naja, nun hat euch das Geld ja nicht zugestanden, deswegen ist es nicht so schlimm.
    Bei mir war das so, dass sie mir für meine Tochter keine Regelleistung gezahlt haben (von Juli 08 bis Januar 09). Mir ist das deswegen nicht aufgefallen, weil ich Elterngeld bekomme und ich dachte dann steht einem keine Regelleistung zu. Jetzt mit dem neuen Bescheid kam eine Nachzahlung für die letzten sechs Monate und nun kriegen wir auch 47,- Regelsatz fürs Kind.
    Also da hat die ARGE zu unseren Gunsten den Fehler selbst bemerkt.
    Ich will nicht wissen wieviele Leute weniger bekommen als ihnen zusteht, die sich aber nicht auskennen und somit nichts merken.
    Aber gut, ich will gar nicht meckern, ist ja ne ganz schöne Stange Geld, was da jährlich vom Steuerzahler den Bedürftigen zur Verfügung gestellt wird...


    LG, Jalale.

    Hallo Kitty,


    also erstmal, wenn ihr keine Schuld hattet an der Zuviel-Zahlung, müsst das Geld nicht zurückzahlen. Da ist jetzt natürlich die Frage wie ihr beweisen könnt, dass ihr alles abgegeben hattet.
    Es gab dazu ein Gerichtsurteil: Az. S 1 AL 3629/00 Sozialgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.11.2005. Dabei hieß es, vom ALG-Empfänger könne nicht verlangt werden das Handeln der Verwaltung zu überwachen. Steht auch im SGB X § 45 (2).
    Bei euch ist nun problematisch, dass ihr schon fast alles zurückgezahlt habt. Ich weiß nicht ob ihr jetzt noch was bewirken könnt. Denn im SGB X § 45 (2) steht auch, dass man dann nicht zurückzahlen muss, wenn man bereits alles ausgegeben hat.
    Wegen der Höhe der Rückzahlung, da denke ich es wird nicht wie beim Darlehen gehandhabt. Es gilt SGB X §50. Es steht darin aber nicht, in welcher zurück zu erstatten ist. Ich denke das ist eine Ermessenssache.
    Weiß ich aber nicht genau.


    LG, Jalale.

    Hallo zusammen,


    es wird nur mit der Regelleistung verrechnet.
    Wie gesagt im SGB II § 23 "Abweichende Erbringung von Leistungen" steht:


    (1) Kann im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt dem Hilfebedürftigen ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Das Darlehen wird durch monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 vom Hundert der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. Weitergehende Leistungen sind ausgeschlossen.


    Deswegen hab ich auch geschrieben, wenn er alleinstehend ist, sind es 35,- €. Sind sie z.B. vier Personen in einer BG (zwei Erwachsene, zwei Kinder) werden bei einer Regelleistung von insgesamt etwa 1050,- eine Rückzahlung von 100,- monatlich fällig, weil die Tilgung die Regelleistung der gesamten BG betrifft.


    LG, Jalale.

    Hallo beotom,


    die ARGE kann von dir maximal 10% deiner Regelleistung monatlich verlangen (SGB II § 23 (1) ). Wenn du also alleinstehend bist, sind das ca. 35,- im Monat.
    Sofort zum SB und den entsprechenden Gesetzestext um die Ohren hauen.


    Viel Erfolg.
    LG, Jalale.

    Das hängt davon ab, ob die schulische Ausbildung, die du jetzt machst, deine erste ist. Ich geh mal von diesem Fall aus. Dann ist dein Vater theoretisch unterhaltspflichtig. Inwiefern er finanziell für dich sorgen kann/muss ermittelt das BAföG-Amt. Die brauchen seine Einkommenssteuererklärung und dann wird das berechnet. Der Betrag, den dein Vater dir gegenfalls zukommen lassen müsste, wird dann auf deinem Bescheid stehen. Zumindest das Kindergeld solltest du dir von deinem Vater geben lassen, da du dann ja nicht mehr zu Hause wohnst.
    Ich weiß nicht genau wie das mit der Privatinsolvenz ist, ich denke aber, dass dieses, ich nenn es mal "negatives Einkommem", auf der Steuererklärung berücksichtigt wird, d.h. es wird berücksichtigt, dass dein Vater tatsächlich weniger als 1300,- netto zur Verfügung hat.
    Das wirst du dann auf deinem Bescheid sehen. Du kannst aber vorab mal beim Finanzamt anrufen und dich dazu ganz allgemein informieren.
    Im übrigen: auch wenn laut BaföG-Amt dein Vater einen bestimmten Betrag Unterhalt zahlen müsste, kannst du ja darauf verzichten, wenn du irgenwie so über die Runden kommst.


    Viel Glück und lg,
    Jalale.

    Hallo Juvenus,


    ich habe noch nie was gehört davon, dass man eine Mindestanzahl an Räumen braucht um eine WG zu bilden. Habe selbst, während ich BaföG bekommen hab, in einer 2er-WG mit zwei Zimmern gewohnt (war zwar kein Schüler-BaföG sondern während des Studiums, aber das dürfte keine Rolle spielen).
    Also, du solltest dich in den Mietvertrag eintragen lassen, bzw. ihr macht einen Untermietvertrag, und dann beantragst du Schüler-BaföG. Deine Freundin muss nur dem Amt den neuen Mietvertrag geben, ansonsten nichts von dir einreichen, da ihr ja keine BG bildet.
    Solltet ihr aber ein Paar sein, mit gemeinsamen Schlafzimmer usw. müsst ihr damit rechnen in einem Jahr dahingegen von der ARGE überprüft zu werden. Dann werdet ihr als BG eingestuft.
    Aber von dir als BaföG-Empfänger wird wahrscheinlich nichts bei deiner Freundin anzurechnen sein.


    Alles Gute und viel Erfolg.
    LG, Jalale.

    Seh ich genauso wie Kitty. Widerspruch einlegen.
    Hast der neuen zuständigen ARGE denn nicht deinen Darlehensvertrag eingereicht? Wenn das so ist, dann geh doch nochmal hin und reich den nach und sprich mit deiner SB. Vielleicht klärt sich das dann ja und du musst nicht in Widerspruch gehen.


    LG, Jalale.

    Du wirst doch sicher von der ARGE Vorgaben haben wie hoch die Warmmiete sein darf. Wenn die Warmmiete deiner zukünftigen Wohnung angemessen ist, ist doch alles paletti. Zumal die Wohnung ja nicht riesengroß ist und die Nebenkosten voraussichtlich im Rahmen bleiben werden.
    Frag doch vorsichtshalber nochmal auf der ARGE nach.


    LG, Jalale.

    Hallo Gabi62,


    wie jetzt, du hast im Oktober 800,- vom Amt als Darlehen bekommen und musstest es im November gleich voll zurück zahlen? Oder hab ich was falsch verstanden? Du hast im November 800,- von deinem Onkel bekommen und das wurde als Einkommen gerechnet, oder?
    Schreib mal wie genau das war.


    LG, Jalale.

    Hallo Haarstraene,


    ich würde vorab einen Termin mit deiner SB vereinbaren und die Situation erklären. Deine Kinder sind jetzt einfach in einem Alter, wo sie Möglichkeiten brauchen sich zurückziehen zu können. Dein 16jähriges Kind muss Ruhe haben um sich auf den Schulabschluss vorzubereiten, usw....
    Wieviel Zimmer hat denn die jetztige Wohnung? Jedes Kind sollte das Anrecht auf ein eigenes Zimmer haben.


    Ich denke dir steht zu in eine größere Wohnung zu ziehen. Wenn die auf dem Amt fragen, warum du überhaupt erst in die kleine Wohnung gezogen bist, sagst du du brauchtest schnell eine Wohnung damals und hast nichts größeres gefunden, das angemessen gewesen wäre.


    Viel Glück und lg,
    Jalale.

    Hallo snuggeley,


    ja warum denn nicht? die Wohnung ist doch 3m² kleiner als sie dürfte und kostet auch weniger. Aber du musst sie ja sowieso genehmigen lassen. Also Wohnungsangebot vom Vermieter holen, dem Amt vorlegen und schriftlich genehmigen lassen. Dann erst den Mietvertrag unterschreiben. So bist du auf der ganz sicheren Seite.


    LG, Jalale.