Beiträge von Diablo

    Für eine PErson dürfte der Badarf bei Etwa 750,00€ liegen.


    davon werden ca. ( kann bei deinen angaben keine genaue Rechnung anstellen) 250 - 300 € von deinem Gehalt abrechnet. Solltest du noch Kindergeld bekommen, wird dies auch abgezogen.


    Tipp: Stell nen Antrag


    Erstausstattung für WOhnung kannst du beantragen, wird aber 100%ig abgelehnt, da es sich nicht um einen erstauszug aus dem elterlichen Haushalt bzw. Wohnungsbrand bzw. Entlassung aus Haft handelt.


    Einzige möglichkeit ist ein Darlehn zu beantragen (Sobald du den Bewilligungsbescheid vom ALG II hast)


    DIablo

    Durch den Zuzug deines Freundes würde er in die BG aufgenommen werden, aber da er Zivildienst macht, wird er ausgeschlossen.


    Da er dann allerdings trotzdem in der Wohnung lebt, müsste er für 1/3 der Kosten der Unterkunft aufkommen.


    Diablo

    also so wie ich das kenne müsstes du es auf jedenfall erst ausgeben bevor du etwas von denen kriegst ... zudem wird auch noch die anderen einnahmen ( halbwaisenrente) dazu gerechnet ... dies bekommst nach meinem wissen von deinem lebensunterhalt abgezogen


    Hab echt selten so einen Müll gelesen.


    Tatsächlich werden Kindergeld und Halbwaisenrente auf das ALG II angerechnet.


    Aber mit 900,00€ Vermögen wirst du keine Probleme Haben. HIer nochmal die Formal für den VErmögensfreibetrag: Lebenalter x 150,00€ + 750,00€


    DIablo

    Grundsätzlich schon, denn es ist als Einkommen zu werten.


    Wie will die Arge allerdings deine Angaben überprüfen?


    Diablo

    Von dem Einkommen sind grundsätzlich 100,00€ anrechnungsfrei.


    Vom Restbetrag (bei 400€ verdiesnt also 300) sind 20% anrechnungsfrei (von den verbeliebenden 300€ also 60€)


    Daraus folgt, dass von einem 400,00€ Job 240,00€ auf das ALG II angerechnet werden.


    DIablo

    btw: Lesen hier eigentlich auch Leute vom "Amt" mit oder wenigstens Leute, die in irgendeiner Form konkrete Hilfe/Tipps geben können oder nölen wir "armen arbeitlosen Asozialen" uns hier nur gegenseitig die Ohren voll?


    ja, allerdings in meiner persönlichen Freitzeit und daher sind alle Angaben sie ich mache ohne Gewähr.


    Rede mal mit deinen Versicherern, es gibt nämlich eine möglichkeit die Versicherungen festzusetzen(weiß den genauen ausdruckl nicht mehr), sodass diese erst bei Renteneintritt ausbezahlt werden können. Wenn du dieses machst, dann werden zumindest die Renetenversicherung nicht als Vermögen angerechent und alles ist gut.


    Allerdings kannst du denn erst mit dem 65.Lj. mit dem Geld etwas anfangen (bei der LV kann deinen Frau trotzdem darüber verfügen, fallls du sterben solltest)


    Diablo

    du spast natürlich für dirch, fragwürdig bleibt aber woher du das geld hast um in die LV einzugezahlen, wenn du ALG II beziest.


    Jeder ALG II bezieger hat einen Vermögensfreibetrag der sich so zusammensetzt: Lebensalter x 150€ + 750€



    Ob du die Auszahlung in 2013 behalten kannst, kommt auf dein Vermögen an, damit ich dieses Berechnen kann brauche ich mehr infos über dich Lebensalter und Eventuell anderes Vermögen (Bausparverträge, Riester Renten, Aktien, Eigentum, KFZ, etc).


    Diablo

    Nicht Zwangsläufig, aber das Amt Vermutet dieses, denn wenn der Kindesvater mit in dergleich Wohnung wohnt, ist es doch naheliegend, dass ihr euch auch gegenseitig unterstützt, oder???


    Diablo

    der Wert ist viel zu gering, alös das man überhaupt diskutieren muss, ob Sie den Wagen verkaufen müssen.


    Der Wert eine KFZ der 7500,00€ übersteigt wird als Vermögen angerechnet. Alles was dann den Vermögensfreibetrag ([Lj x 150,00€] + 750,00€) übersteigt könnte den Verkauf des KFZ erfordern.


    Davon sind wir bei einem 11 Jahre alten KFZ weit entfernt.



    Diablo

    IM SGB II steht nicht über das Zufluss Prinzip, dies ist von der BA (Bundesagentur für Arbeit) vom § 11 EStG abgeleitet.


    Laut Durchführungsverordnung der BA ist das Zuflussprinzip bei der Einkommensanrechnung des ALG II anzuwenden. Es besagt: Einkommen ist in dem Monat anzurechnen, in dem es zur Verfügung steht.



    Diablo

    wichtig ist, erst einmal alles zu beantragen
    dazu reicht ein konkreter satz
    z. B. ich beantrag die erlaubnis meines umzuges und beantrage die übernahme der umzugskosten sowie der einzugs- und auszugsrenovierung.



    An und für sich ist das schon mal nicht schlecht, allerdings fehlt es an einem ganz wesentlichem.


    => dem konkreten Angebot (kein unterschriebener Mietvertrag), den Vordruck kannst du in deine Arge abholen.


    Die Angemessenheit der Wohnung muss von der örtlich Zuständigen ARGE bestätigt werden (d.h. bei einem UMzug in eine Andere Stadt die Arge in der Anderen Stadt)


    Abschließend muss die aktuell Zuständige ARGE dem Umzug zustimmen, da ein konkreter Grund vorliegt.



    Diablo

    Leider kann man es sich nicht aussuchen ob man eine Bedarfsgemeinschaft ist.


    Da ihr zusammen lebt, geht das amt davon aus, dass ihr in einem Bett schlaft, ihr gemeinsam einkauft, etc.


    Dies macht euch zu einer BG, daher ist dies korrekt.


    Gruß


    Diablo

    in diesem Fall handelt essich nicht um eine Ermessensentscheidung, denn U25 järige sindnach §31 SGB II um 100 von Hundert (=100 %) der maßgebenden Regelleistung zu kürzen.


    D.h im Klartext. Miete wird weiterhin übernommen allerdings wird die Regelleistung 3 monate nicht ausgezahlt und du kannst dir gutscheine Holen.


    Meine Ferndiagnose ohne den Sachverhalt zu kennen (daher ohne Gewähr): eigentlichist deine sanktion korrekt.


    ZU dem Gutschein: EIn Lebensmittelgutschein wird von der ARGE Ausgestellt, dieser gilt nur für lebensmittel nicht für Genussmittel( Alkohol, Zigaretten, etc.)


    Gruß


    Diablo

    Nach § 22 SGB II ist eine Lernmittelbeihilfe nicht vorgesehen, daher hatdie ARGE keine gesetzliche Grundlage eine Beihilfe auszuzahlen.


    Deine Einzige möglichkeit besteht in der beantragung eines Darlehns


    Gruß


    Diablo

    Grundsätzlich hat das AMT das recht alles einzusehen, was es für notwenig hält um die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auszuklären. (Steht ihrgendwo im SGB X, den § weiß ich nicht auswendig)


    Daher ist es schon gerechfertig, sich die Kontoauszüge der letzte 3 Monate anzusehen (ist auch gängige Praxis)


    Allerdings steht es jedem SB frei auch weniger oder mehr Kontoauzüge anzufordern.


    Gruß


    Diablo

    genau,


    wenn der Stationäre Aufenthält länger als 21 andauert wird die Regelleistung um 32% gekürzt (ca. 121€) du man im Krankenhaus kein Geld für Essen bezahlen muss, da die Krankenkasse das übernimmt.


    Gruß


    Diablo

    Also könnte ich eigentlich die Ausgaben schwärzen? (kann ja den Betrag stehen lassen - bloß den Rest)


    Gruß


    Nicht unbedingt die Beste Idee.


    1. würde das einen Schlechten Eindruck machen.
    2. Würde ich dann als Bearbeiter besonders genau prüfen, da du ja offensichtlich was zu verbergen hast.
    3. Würde ich dann als Bearbeiter einfach ungeschwärze Auszüge anforderen.


    Mal noch dazu.


    Dein Lebensalter x 150€ + 750€ hast du Vermögensfreibetrag. Wenn dein VErmögen diesen betrag nicht übersteigt, wird eh nichts angerechnet. Denke mal das du den Freibetrag eh nicht übersteigen wirst.


    Gruß


    Diablo

    Mitwirkung nachholen führt nicht gleichzeitig zur Aufhebung der Sanktion!


    Es ist keine Sanktion, es sind einfach die Leistungen stortniert.


    Wenn du den Unterschied nicht kennst, bitte ich dich von weiteren unqualifizeiren Äußerungen abstand zu nehmen.


    Den Rest von deinem Post lasse ich mal unkomentiert.


    @Topic:


    Wie die vorredner schon sagten, hol die Mitwirkung nach.


    Gruß


    Diablo