Beiträge von Diablo

    Hallo,


    nein, die Arge macht da keine Ausnahmen, egal wie oft die Kinder bei euch zu Besuch sind. Es zählt nur, wo die Kinder ihren Lebensmittelpunkt haben und das ist bei der Mutter.
    Wie Laetitia bereits schrieb, bleiben euch nur 2 Möglichkeiten...die Differenz selber tragen oder eine angemessene Wohnung suchen. Das kann natürlich auch eine 3Zimmerwohnung sein die die angemessene Größe und Kosten nicht überschreitet.


    Wie groß und teuer ist denn eure derzeitige Wohnung?


    Zumindest sind wir von unserer Geschäftführung im einzelfall zu entscheiden (immer). Meistens ist es vollkommen klar, aber in einem Fall in dem Unterhalt bezahlt wird und die Kinder sich vielleicht jede 2. Woche beim Vater aufhalten, wäre auch die teurere Wohnung durchaus für 6 Personen als Angemessen zu betrachten (sofern die KDU der WOhnung für 6 PErsonen angemessen sind)


    Gruß


    Diablo

    Ein MEItvertrag ist ein Privatrechtlicher VErtrag.


    Sollte der Vermieter in einem Mietvertrag von dir verlagen, dass die Miete (solltest du im SGB II Leistungsbezug stehen) und du dieses unterschreibst, so musst du dies auch tun.


    Ob die Arge das allerdings mitmacht, steht auf einem anderen Blatt papier, denn die Arge ist den Vertrag ja nicht eingegangen.


    Gruß


    Diablo

    Das gibt es nicht offiziell zu nachlesen. Interne Durchführungshinweise.


    Kann sein, da wir aber auch hier über kommunale Mittel sprechen, vermute ich mal das dies von Kommune zu kommune unterschiedlich ist.


    Gruß


    Diablo

    Diablo, Gaba hat geschrieben, dass die neue Wohnung nicht mehr als das bisherige Zimmer kosten solle und sie den Umzug selber bezahlen würde. Demnach geht der Umzug ja wohl nicht auf Kosten der Steuerzahler.


    Gaba, wenn die neue Wohnung von der Größe angemessen ist und nicht mehr als 288 Euro (dem Betrag, den die ARGE dir jetzt zahlt) kostet, und du darüber hinaus auch den Umzug selber zahlen willst, kannst du natürlich umziehen!!! Du bekommst dann zwar keine Bewilligung der ARGE, aber sie müssen dir auch in Zukunft mindestens die KdU zahlen, die du bisher erhalten hast. Dein Recht auf Niederlassungsfreiheit wird also nicht verletzt, die ARGE wird dir nur nicht mehr als bisher zahlen, wenn kein trifftiger Umzugsgrund vorliegt.


    Liebe Grüße,
    Jana


    Du scheinst ja zumindest ein wenig ahnung zu haben.


    Wenn er ohne zustzimmung der Arge umzieht, werden auch keine folgekosten der Wohnung übernommen (z.B. jahresrechnung für Gas und Betriebskosten).


    Anbei:


    Wenn ich von einem Umzug spreche, spreche ich nicht von den Umzugskosten, sondern von den Kosten, welche die Wohnung dann kostet und in zukunft kosten wird (nochmal Stichwort Jahresrechnungen)


    @ Threadersteller:


    Ich würde weitehin davon abstand nehmen eine Wohnung ohne Zustimmung der Arge anzumieten.


    Gruß


    Diablo

    Hallo,
    nun sind wir endlich raus aus dem Hartz IV bzw. seit 6 Monaten "unabhängig". Dieses Kapitel über Hartz 4 wollen wir vergessen und zwar alles. Gibt es Möglichkeit, dass man die Löschung der BG und Kundennummer beeintragt??? Unsere Tochter ist jetzt 10 Jahre alt und ich möchte auf keinen Fall, dass sie je rausfindet, dass wir Hartz IV bezogen haben (ja und zwar für 2 volle Monate).
    Ich möchte nicht für 2 Monate Notlage weitere 10 Jahre diese BG Nummer oder KG Nummer haben und in der Datenbank registriert sein. Gibt es diese Möglichkeit einen Antrag auf die Datenlöschung zu stellen???(nach eine gewisse Zeit)?



    Die BG Nummer (bzw. die Akte) muss meines Wissens 10 Jahre lang aufgehoben werden.


    Die Kundenummer gilt sowohl für das ALG I und auch das ALG II. Diese behält mann ein Leben lang.


    Gruß


    Diablo

    . Meines Erachtens ist das eine Verletzung meines Grundrechts auf Niederlassungsfreiheit.


    Sollte man da nicht eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht wagen?
    Wer weiß mehr?


    Das Grundrecht auf Niederlassungsfreiheit ist hier nicht angegriffen, denn auch als ALG II empfänger kannst du wohnen, wo du möchtest.


    Du kannst nur nicht erwarten, dass der Steuerzahler dies auch finanziert.


    Das Mit der Verfassungklage kannst du natürlich versuchen. Wie reden dann mal in 5 Jahres wieder.


    Gruß


    Diablo

    Soweit ich weiß kann man auch drauf bestehen daß die Mitarbeiter der Arge sich von wichtigen Unterlagen eben Kopien machen! Wenn sie die Originale in der hand haben und sich selber Kopien machen ist da ja keinerlei Manipulation möglich. Ob das bei allen Unterlagen geht , weiß ich aber nicht.


    1. Man kann alles kopieren, das ist schon technisch möglich ;)


    2. Mitarbeter können nicht nur unterlagen kopieren, sie sind sogar dazu aufgefordert. In Akte haben original Unterlagen nicht zu suchen. Egal was es ist, Kontoauszüge, ausweise, sonstige Urkunden, etc.


    Gruß


    Diablo

    Was mich stört, bedeutet diese Anzeige auch eine Leistungskürzung oder sogar Streichung? Das mit dem Nachzahlen würd ich sogar freiwillig machen sobald ich Geld verdiene :o


    Nut weilo du dich fehlerhaft verhalten hast, wird dir dein ALG II nciht komplett gestrichen.


    Was du aber vergisst: Wenn man rausfindet das du Geld verdienst und dies nicht angegeben hast, würde dies ein Ordnungswidrigkeiten-Bußgeld von bis zum 5000€ nach sich ziehen.


    Gruß


    Diablo

    Es gibt doch für Schwanger finanzielle Unterstützung für SSKleider und Erstausstattung,
    Gibt es das nur bei Hartz IV oder auch wenn man ALG I,Kinderzuschlag und Wohngeld erhält. Mein Mann ist zur Zeit arbeitslos, noch bis September erhält er ALG I, er ist schwer auf der Suche aber im Moment ist ja doch etwas schwieriger.
    Übrigens wenns bis dahin mit Arbeit noch nicht geklappt hat, bekommen wir ja dann Hartz IV. Wo beantrage ich denn diese Hilfen überhaupt?
    Über eine Antwort wäre ich froh:)


    Die Einmalige Beihilfe für Schwangerschaftsbekleidung und Erstausstattung für ein Baby, können auch Benatragt werden, wenn kein ALG II LEistungsbezug vorliegt.


    Einfach einen Formlosen Antrag stellen. Die Arge wird sich mit euch in verbindung setzten, welche Unterlagen Sie für die Bearbeitung braucht.


    Gruß


    Diablo


    Insofern "Diablo" mit seinen Ausführungen recht hat, dass eine Ablehnung kein VA ist und somit kein Widerspruch eingelegt werden kann, würde ritamari nur durch entsprechendes Lamentieren zum Erfolg kommen.


    vG Berthold


    Da hier mein Name erwähnt wird, muss ich ja auch mal in diesem Punkt meinen Senft dazu geben.


    Die Ablehnung eines Antrages, weclher sich auf eine § Stützt (in diesem Fall §23 SGB II), ist selbstverständilich ein Verwaltungsakt im Sinne des " 35 VwVfG, daher kann man hier auch ganz normal seine Rechtsmittel einlegen. Denn der § 23 gibt ja her, dass es Erstausstattungen als Beihilfe geben kann (nicht muss), daher wird hier in ein Recht (eben den § 23 SGB II) eingegriffen => Rechtsbehelfsbelhrung unter der Schreiben => REchtmittel (Widersprucgh und Klage) können natürlich eingelegt werden.


    Ich Sage nur Immer, dass die Ablehnung zu Zusicherung der neuen Kosten der Unterkunft kein Verwaltungsakt ist und man daher kein Rechtsmittel hat.


    Hallo Jana,


    Also ich habe gestern Morgen unterschrieben und natürlich noch nix bekommen. Auch hat die Dame mir nicht gesagt wieviel ich bekomme....boa und ich dummie unterschreibe für etwas zum zurückzahlen ohne zu wissen wieviel ich überhaupt bekomme :(. Wieviel Frist habe ich denn eigentlich um Wiederspruch einzulegen?


    LG
    Ritamari


    Erstausstattung für eine Person 921€ und für 2 Personen 1440€ in unserer kommune (ob Darlehen oder Beihilfe ist egal) ;)


    PS: Widerspruch schriebt man nur mit i.


    Die Frist beträgt normalerweise 4 Wochen, wenn die Belehrung fehlt, glaube ich sogar ein halbes Jahr.


    Falsch.


    1 Jahr



    Gruß


    Diablo

    Hallo Liebe Gemeinde


    Ich bräuchte mal eure hilfe!


    ich habe vom jobcenter eine sanktion von 60 % erhalten!


    bei 60% handelt es sich doch um eine wiederholte Pflichtverletzung. D.h. du hast den gleichen Sanktionstatbestand schon binnen 1 Jahres "begangen".


    Der Widerspruchz wird dir vermutlich nicht viel nutzen. Du sagtst ja selbst, dass du an der Maßnahme mit teilgenommen hast.


    Gruß


    Diablo

    mir stehen mit 5 personen 100m² zu


    Immer deses anspruchsdenken. Dir stehen bei 5 Personen bis zu 105 qm zu. das heißt maximal 105 qm, dass heißt nicht genau 105 qm.


    An jalale: Nein, denn eine Verwaltungsakt würde in die Rechte eine Bürgers eingreifen (oder diesen begünstigen). Ein Ablehnung der Übernahme der neuen Kosten der Unterkunft greift nicht in rechte ein. Das Recht auf freizgigkeit wird nicht beschnitten.


    wie ich immer sage: man kann hingehen wo man will, man kann nr nicht erwarten, dass irgentwer die Miete dafür zahlt.


    gruß


    Diablo

    Hallo Jana 1987
    Das Problem ist, daß die Kaltmiete für das Haus sehr günstig ist, aber..... die Heizkosten!! Wahrscheinlich zieht meine Große im Sommer selbst um ( Ausbildung in einer anderen Stadt). Dann sind wir nur noch zu zweit und ich bekomme kein AL 2 mehr, sondern Sozialgeld ( wegen dauerhafter Arbeitsunfähigkeit ). Wir dürfen dann nur noch 60 m² und höchstens 261 Euro Kaltmiete haben. Ich habe mich bei meiner Sachbearbeiterin erkundigt. Auch in diesem Fall wird das Amt mich nicht zwingen, auszuziehen. Ich müsste dann sehen, ob ich mir das noch leisten kann oder nicht. ( Wie denn?) Jedenfalls würde dann auch kein Umzug, Renovierung, Kaution, etc. gezahlt. Ob das so stimmt?


    Wenn die Grundmiete für das Haus unter den oben genannten 261,00€ liegt, wird die Arge dich tatsächlich nicht zur Senkung der KDU auffordern.


    Und zum Thema Heizkosten. Diese werden doch vermutlich eh von seiten der ARGE gezahlt, oder nicht?


    Gruß


    Diablo

    Noch eine Anmerkung zur Kaution: Meines Wissens nach darf die ARGE die Rückzahlung während des laufenden Mietverhältnisses NICHT fordern, auch wenn das oft getan wird. Die Kaution wird von der ARGE gezahlt und steht nach Beendigung des Mietverhältnisses eben auch mitsamt Zinsen der ARGE zu. Fertig.


    Liebe Grüße und alles Gute,
    Jana


    P.S.: Wenn die o. g. Info falsch sein sollte, bitte meckern, ich lerne immer gerne dazu;)


    Da die Kaution aus kommunalen Mitteln als Darlehen gezahlt wird, wird eben auch von Kommune zu kommune unterschiedlich darüber sntschieden.


    In der Kommune in welcher ich lebe, wird die Kaution am Ende des Mietverhältnissen zurückgefordert.


    ISt aber wie oben beschrieben in anderen kommunen eben anders.


    Gruß


    Diablo

    Hallo,


    ist denn der Umzug abgelehnt worden?
    Wenn ja, kannst du Widerspruch einlegen.



    ...Leg Widerspruch ein...


    LG, Jalale.


    ICh weiß nicht, dass wie vielte mal ich das Jetzte schreibe:


    Ablehnung der übernahme der neuen Kosten der Unterkunft = Kein Verwaltungsakt im Sinne des §35 VwVfG


    => Kein Widerspruch möglich.


    Gruß


    Diablo