Beiträge von BineNRW

    hallöchen,


    ich würde so vorgehen, falls noch nicht gemacht..


    ein Schriftstück mit folgendem Inhalt:
    Antrag auf Übernahme der Kosten und bei Ablehnung Hilfsweise in Form eines zinslosen Darlehens.
    Begründung: Derzeitiges EInkommen reicht nicht aus.
    Kopie der Abrechnung und ab in die Post.


    Wenn Ihr dann doch eine Ablehnung bekommt, könnt ihr damit wenigstens etwas anfangen, oder bei Teilbewilligung wißt Ihr was Ihr selber löhnen müßt.


    Viel Glück
    LG
    BineNRW

    hallo Biene,


    mach dir da mal keinen Kopf.
    Ich selbst lebe auch nur mit meinem Partner zusammen, wir haben auch ein Kind zusammen (drzt.7J.), er hat ganz normal die Vaterschaft mit angenommen, er wurde eingetragen und steht auch auf der Geburtsurkunde.
    Und NEIN, er muß keinen Unterhalt an mich zahlen, da wir ja zusammen wohnen und eh eine Bedarfsgemeinschaft bilden.


    Warum sollte er dann Probleme bekommen?!


    Ich hoffe diese Antwort wolltest Du haben?


    LG
    BineNRW

    hallöchen,


    ich hätte auch nen speziellen Vorschlag..
    da sehr viele Fragen wie hoch darf die Miete sein, wie viel steht mir mit wie vielen Personen zu ect.


    eine Rubrik evtl.:
    was steht mir an Wohnraum zu
    es sollten dann genau die Orte vom Schreiber eingetragen werden, mit Bundesland..
    in der Überschrift natürlich dann Ort/Bundesland..


    fänd ich persönlich nicht schlecht..


    lg..schönen Sonntag Euch
    BineNRW

    hallöchen,


    ich habe das hier gefunden, vl hilft es dir weiter..
    Wünsch dir viel Glück.
    BineNRW


    ~~~
    Konto für Jedermann
    Text: Girokonto für Jedermann – rechtskräftiges Urteil des LG Berlin; nicht rechtskräftiges Urteil des LG Bremen


    Überschuldete Verbraucher, Arbeitslose und Sozialhilfeempfänger haben bei fast allen Banken Probleme, ein Girokonto zu erhalten. Dies war bislang die traurige Erfahrung der Schuldner- und Insolvenzberatung der Verbraucherzentralen.


    Anders als z. B. in Frankreich gibt es in Deutschland kein verbrieftes Recht auf Kontoeröffnung für Jedermann, sondern nur eine "Freiwillige Selbstverpflichtungserklärung" des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) als Zentralverband der deutschen Kreditwirtschaft.


    Um einer gesetzlichen Regelung vorzubeugen, hatte der ZKA bereits 1995 allen Bankinstituten empfohlen, für jedermann unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte und unabhängig von negativen Schufaeintragungen zumindest ein Konto auf Guthabenbasis einzurichten. Die Berliner Sparkasse hatte sogar schon 1994 eine ähnliche Selbstverpflichtung gegenüber der Senatswirtschaftsverwaltung abgegeben.


    In einem bahnbrechenden Urteil hat das Landgericht Berlin am 24. April 2003, Az. 21 S 1/03, entschieden, dass diese "Selbstverpflichtung" der Berliner Sparkasse Betroffenen einen einklagbaren Anspruch auf Eröffnung bzw. Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis gibt. "Der Zweck der Selbstverpflichtung bestehe allgemein darin, Menschen mit schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnissen die Führung eines Girokontos auf Guthabenbasis zu ermöglichen, das im Rahmen moderner Daseinsvorsorge nahezu unentbehrlich sei (sogenanntes "Girokonto für Jedermann"). Die Form der Selbstverpflichtung trete dabei an die Stelle einer gesetzlichen Regelung. Die Durchsetzbarkeit dieses Zwecks der Selbstverpflichtung gebiete es, einen unmittelbar durch den Bankkunden einklagbaren Anspruch einzuräumen."
    Das Urteil ist rechtskräftig. Revision wurde nicht zugelassen.


    Nach Auffassung der Verbraucherzentrale ist diese Entscheidung auf alle Banken zu übertragen, die die Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses zum Girokonto für Jedermann praktizieren.


    Ablehnungen von Kontoeröffnungen sind in Zukunft gerichtlich überprüfbar, insbesondere ob ein Vertragsabschluss tatsächlich "unzumutbar" ist, wie von Banken oft behauptet. Dann entfällt nämlich der Kontrahierungszwang. Das Argument der Berliner Sparkasse, dass es noch andere Kreditinstitute gäbe, die ebenfalls eine "Selbstverpflichtung" abgegeben haben, ließ das Gericht in diesem Zusammenhang nicht gelten. "Es würde dem Zweck der Selbstverpflichtung zuwiderlaufen, wenn Personen, die der Bank nicht als Kunden genehm sind, ohne dass die Grenzen der Zumutbarkeit überschritten wären, an andere Kreditinstitute weiterverwiesen werden könnten."


    Ähnlich entschied jetzt auch das LG Bremen (Az.: 2- A- 408/05; n.rk.) mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 16. Juni 2005:


    Dem Verbraucher stehe die Einrichtung eines Girokontos auf Guthabenbasis durch die Sparkasse aus §§ 780, 328 BGB zu. Die freiwillige Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses ist als verbindliche Willenserklärung zu werten, mit der sich der Gesetzgeber einverstanden erklärt hat. Diese Erklärung wirkt als Vertrag zugunsten Dritter. Die Sparkasse ist diesem abstrakten Schuldversprechen beigetreten. Dem Kläger ein Konto zu eröffnen, ist für die Beklagte weder unzumutbar noch ist die Geltendmachung dieses Rechts durch den Kläger treuwidrig, da nach Einrichtung des Kontos derzeit kein Kündigungsgrund vorliegt.


    Ein gesetzlicher Kontrahierungszwang sollte durch eine Selbstverpflichtung der Banken verhindert werden. Die freiwillige Empfehlung des ZKA entstand daher keineswegs aus reinem ,,good will" und geht über eine symbolische Bedeutung weit hinaus. Die Freiwilligkeit bezieht sich insofern lediglich auf die Freiwilligkeit, eine bindende Regelung zu treffen, nicht etwa darauf, dass die avisierte Leistung nur freiwillig zu erbringen ist. Nur aufgrund der Selbstverpflichtung der Kreditwirtschaft hält der Gesetzgeber es derzeit nicht für erforderlich, eine gesetzliche Regelung zu schaffen. Die verbindliche Willenserklärung wirkt durch das Einverständnis des Gesetzgebers, das sich aus den Bundestagsdrucksachen (BT-Drucks. 1SI2SOO, S. Z) ergibt, als abstraktes Schuldversprechen.


    Durch Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB ergibt sich das Vorliegen eines Vertrages zugunsten Dritter. Begünstigter dieses abstrakten Schuldversprechens zugunsten Dritter ist gemäß der Selbstverpflichtung ,,Jedermann".
    ~~~

    danke dir für deine antwort.


    das ihm kein regelsatz mehr zusteht, das habe ich nun verstanden.


    jedoch wie soll ich denn die kosten der unterkunft aubringen?
    gibts da noch möglichkeiten, was wir beantragen könnten?


    LG
    Bine

    Hallo,


    ich blicks einfach nicht mehr.


    Seit mein Sohn (19) HW-rente bezieht habe ich einen neuen Bescheid bekommen. Aus dem geht hervor das er nicht mehr zur BG gehört sondern zählt nur noch zur HG.
    Für mich heißt dies aber nun, ich bekomme nicht den vollen Satz für Unterkunft, es stehen nur noch 5 Personen in der Berechnung und bis zu dem Betrag der uns für 6 Pers. zustehen würde fehlen um die 200€.


    Wie wird dies denn nun berechnet?
    Man sagte uns stünden ca. 900€ mit allem drum und dran zu, auf dem Bescheid stehen aber nur 663,50€.


    Wir hatten auch eine Genehmigung zum Umzug erhalten, da hies es auch bis 900 € / 6 Personen.
    Muß dazu sagen hier sind sie eigentlich sehr kulant, es geht meist nach der gesamtmiete und die qm sollten in etwa angemessen sein.


    Verstehe ich da nun etwas falsch, oder bekommt er nun wirklich nichts mehr für Unterkunft?
    Sein Einkommen besteht aus Kindergeld und HW-Rente.


    Kann mir irgendwer helfen, dieses nun zu verstehen?


    Vielen Dank.
    MfG
    BineNRW

    hallo,


    es gibt noch einen einfacheren weg..


    nimm morgen früh das telefon in die hand, wähle die nummer der arge und frage am servicetelefon..


    bisher gab es da nie probleme, diese auskunft einfach so zu bekommen..dabei mußt du nicht mal deinen namen nennen, wenn du es nicht möchtest..


    viel glück
    lg
    BineNRW

    hallo,


    das konnte ich finden..


    ~~
    (Auszug)

    Kurze Zusammenfassung:


    Nun, Siggi´s Lauf ist jetzt zu Ende. Doch das Paket, welches er in Berlin überreicht hat, wird noch einige Stationen durchlaufen - in den Parteien und im Petitionsausschuss. Ein Mitglied des Petitionsausschusses war vor Ort und entschuldigte den Präsidenten des Bundestages, der aus Gründen der Gleichbehandlung nicht anwesend sein konnte, da zu erwarten war, dass der Petitionsausschuss involviert wird.


    MdB Klaus Ernst (Die Linke) sprach von einer spektakulären Aktion und er hatte tiefen Respekt vor Siggi´s Leistung. Auch MdB´in Kühn-Mengel (SPD) und MdB Kurth (Bündnis ´90/Die Grünen) schlossen sich an.


    Die Fraktionen CDU/CSU und FDP hatten leider keine Vertreter geschickt, das ist nicht unser Versäumnis.
    Quelle:http://steuerschmiede.oyla2.de/cgi-bin/hpm_homepage.cgi
    ~~


    lg
    BineNRW

    hallo biene,


    ich habe auch einen 19j., der hat auch eine Sanktion, jedoch ist er mittlerweile bei 100%, darum entfällt bei ihm nun jeglicher zuspruch für Regelsatz und Unterkunftskosten, in unserer BG..


    würde mich nochmals erkundigen, ob da schon vorab Sanktionen waren..


    ich habe Widerspruch eingelegt, weil o.g. Sanktion macht sich natürlich bemerkbar, jedoch sind die da schon seit 4 Monaten drann, habe schon 2x Erinnerungen geschickt, nunja dauert halt alels ein wenig..*


    wünsch dir viel glück..


    LG.. schöne Pfingsten
    BineNRW

    hallo,


    also ich lese es auch so, das man nur als ALG I den zuschuß bekommt..


    Quelle:http://www.arbeitsagentur.de/nn_26400/Navigation/zentral/Buerger/Hilfen/Existenzgruendung/Existenzgruendung-Nav.html


    Finanzielle Hilfen für Existenzgründer


    Arbeitslose, die sich selbstständig machen wollen, erhalten zur Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit den sogenannten Gründungszuschuss. Dieser fasst die bisherigen Einzelmaßnahmen, das Überbrückungsgeld und den Existenzgründungszuschuss (Ich-AG), zusammen.


    Die Förderung von Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit wurde neu gestaltet. Die sog. „Ich-AG“ (Existenzgründungszuschuss, § 421l SGB III) und das Überbrückungsgeld (§ 57 SGB III) wurden zum 1. August 2006 durch den Gründungszuschuss ersetzt.


    Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbstständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss. Ein direkter Übergang von einer Beschäftigung in eine geförderte Selbständigkeit ist nicht möglich.
    Der Gründungszuschuss


    Der Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer bis zur Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem SGB III hat oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach dem SGB III beschäftigt war.


    Bei Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit müssen Gründerinnen und Gründer noch über einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügen. Außerdem müssen sie die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbstständigen Tätigkeit darlegen. Bei begründeten Zweifeln an diesen Kenntnissen und Fähigkeiten kann die Agentur für Arbeit die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung von Existenzgründungen verlangen.


    Eine fachkundige Stelle muss das Existenzgründungsvorhaben begutachten und die Tragfähigkeit der Existenzgründung bestätigen. Fachkundige Stellen sind insbesondere Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute.
    Höhe, Dauer und Auszahlungsbedingung des Gründungszuschuss


    Der Gründungszuschuss wird in zwei Phasen geleistet. Für neun Monate wird der Zuschuss in Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes zur Sicherung des Lebensunterhalts und 300 € zur sozialen Absicherung gewährt. Für weitere sechs Monate können 300 € pro Monat zur sozialen Absicherung gewährt werden, wenn eine intensive Geschäftstätigkeit und hauptberufliche unternehmerische Aktivitäten dargelegt werden.
    ...
    Bundesagentur für Arbeit Stand 05.05.2009


    ich lasse mich gern eines besseren belehren..


    lg
    BineNRW

    hallo,


    ich habe auch keine erfahrung, jedoch auch eine Kur beantragt (Mutterkur)..


    mich würde auch interessieren, wie das läuft..


    LG
    BineNRW

    einfach bei dem zuständigen büro anrufen und um einen antrag auf ermäßigung bitten, oder vorbei gehen sofern es nicht so weit weg ist..
    alles ausfüllen und alle nachweise in kopie anheften.
    (Ich persönlich hänge immer eine formlose aufstellung meiner ein- und ausgaben an, hat sich bisher immer bewährt)


    ich wünsch dir viel glück..vl teilst du uns dein ergebnis mal mit, dann haben andere vl etwas mut, um auch mal nachzuhaken..


    lg
    BineNRW

    hallo,


    was ich nicht verstehe, wieso du in nrw wohnst und dennoch so viel für die ogs zahlst..so kurz über n daumen gepeilt, mit deinen 1200 brutto liegst du in der grenze, wo man so gut wie nix zahlen muß/kann..du solltest dort schleunigst mal einen antrag auf ermäßigung stellen, wenn du noch keinen H4 Bescheid besitzt (bei dem lohn, wohl eher unwahrscheinlich)..


    ich hab 2 in der ogs für den ersten habe ich überprüfen lassen = nun ohne kosten, der zweite is sowieso frei..
    das ist das, was ich dir zum thema betreuung empfehlen kann, in etwa verhält es sich auch mit dem essengeld, da zahle ich pro kind nur 15, hier kommt es auch auf das einkommen darauf an..


    versuche dein glück, nur wenn man es versucht hat, weis man, es war nicht ganz umsonst..


    Quelle zum nachlesen : http://www.kleve.de/C12572B300270277/files/Gebuehrensatzung_OGS.pdf/$file/Gebuehrensatzung_OGS.pdf?OpenElement


    (ist zwar von kleve, aber hier in detmold wird es auch so abgehandelt)


    lg
    BineNRW

    hallo,


    wie wäre es dann so:
    -mit der abgabe deines antrages, ohne die anlage..


    -gleichzeitige vorlage einer bescheinigung deiner mutter, das du die adresse nur für die meldung benötigst, jedoch nicht einziehen wirst/kannst, weil sie selber umziehen wird.


    -eventuell weist du schon eine wohnung, kennst die kosten, dann leg es mit bei


    -weiterhin würde ich gleich formlos antrag auf wohnung stellen, erfragen wie hoch die miete und wie groß die wohnung sein darf .. evtl. übernahme der kaution..


    -weiterhin einen formlosen antrag auf ersteinrichtung..


    damit dürftest du vorerst alles eingereicht haben und es verstreicht dir keine frist im nachhinein.. ob du nun alles bewilligt bekommst ist momentan unwichtig..wichtig ist *tag der antragstellung*..wenn noch papiere fehlen sollten, dann hast du wenigstens schon einmal den stempel drauf..


    viel glück auf dem amt
    BineNRW

    Hallöchen,


    ich kann gut nachvollziehen, wie es Euch da im Wohnzimmer geht.
    (Habe das selbe Problem, seit gut einem Jahr; wir haben auch das Schlafzimmer geräumt, da sind nun unsere Jungs 12+8 drinne, da meine Tochter (14) letztes Jahr zu mir zog; nun ist unsere Wohnung mit 93qm definitiv zu klein für 6 Personen; ich habe mich an die ARGE gewand, habe Antrag auf Umzugsgenehmigung gestellt und den Außendienst zur Überprüfung erbeten; die kamen auch, haben mir zugesagt und gleichzeitig aufgenommen, was bei einem Umzug an Möbeln fehlen würde, in unserem Fall Schrank und Doppelbett)


    Kann ich jedem nur raten, stellt einen formlosen Antrag, denn nur mit einer schriftlichen Absage kann man heutzutage irgendwo etwas zusätzlich erwirken oder überhaupt was erreichen.


    Vorallem IMMER VORHER Genehmigungen einholen, bevor Ihr etwas unterschreibt.


    Ich habe mal nachgesehn und nachfolgendes für Euch gefunden, vl hilfts ja ein wenig:


    http://www.berliner-mieterverein.de/presse/sonstigesarchiv/haupt.htm?http://www.berliner-mieterverein.de/presse/sonstigesarchiv/fl136.htm


    LG und viel Glück
    BineNRW

    hallo,


    versucht es doch auch mal bei der caritas, vorallem allein schon wegen dem zu erwartenden kind..ort sagen sie euch wie es weiter gehen kann und man bekommt auch hilfestellung..
    ~~
    Caritas Sozialstation‎ - Vogelsang 2, 19370 Parchim‎ - 03871 226575‎
    Caritas Mecklenburg e. V‎ - Invalidenstraße 21, 19370 Parchim‎ - 03871 720-0‎
    ~~


    hier hab ich noch was zum lesen dazu gefunden..


    zum kopieren wäre es zu viel gewesen..


    ~~
    Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-31-SGB-II-Absenkung-Wegfall-ALGeld.pdf
    ~~


    lg
    BineNRW

    hallo,


    wenn ich mich recht entsinne gibt es eine klausel, das kleintiere nicht verboten werden dürfen, evtl. kannsd du den hund in die sparte schieben..
    ist allerdings eine *gummiklausel*, man muß genau darüber bescheid wissen..
    werde weiter suchen, ob ich irgendetwas finden kann und dann wieder hier ablegen..


    ansonsten wünsch ich dir viel glück, vorallem das sie an liebevolle menschen gelangen..


    lg
    BineNRW


    ~~
    Im Mietvertrag kann die Tierhaltung untersagt werden (BVerfG
    WM 81,77). Wenn im Mietvertrag Tierhaltung untersagt ist, gilt
    nur die Regelung für Kleintiere (z. B. Hamster,
    Meerschweinchen, Ziervögel, Zwergkaninchen, Schlangen), (BGH
    WM 93, 109).
    ~~
    die haltung einer katze oder eines hundes gehört heute zur allgemeinen lebensführung und zum vertragsgemäßen gebrauch der wohnung, solange dadurch keine belästigungen eintreten.
    (LG münchen WM58,5 LG mannheim, MDR 62,89)
    eine klausel im mietvertrag, die hunde und katzen generell untersagt, ist nichtig. ein "genehmigungsvorbehalt" kann im mietvertrag stehen, die genehmigung kannst du notfalls einklagen.
    ~~
    Dieses Urteil ist durch den BGH-Beschluss aufgehoben. Eine Klausel, die Tierhaltung grundsätzlich untersagt ist unzulässig. Grund: Kleintiere dürfen gehalten werden. Im Mietvertrag kann selbstverständlich die Haltung einer Katze oder eines Hundes untersagt werden. Auch die Haltung einer giftigen Schlange muss der Vermieter zustimmen.


    Nach einem neuen Urteil des BGH muss der Vermieter der Haltung eines Blindenhundes zustimmen, wenn dieser für den lebenswert des Blinden erforderlich ist.


    Es gibt auch bereits Urteile unterer Instanzen, die z.B. eien Katze oder einen Hund als Lebensmittelpunkt für alte Menschen anerkannt haben. Es gibt hier aber noch kein Urteil einer höheren Instanz wie OLG oder BGH.


    Urteile eines AGs kann man lesen, damit argumentieren, aber kein Richter ist an ein Urteil eines AGs - nicht einmal in einer anderen Abteilung am gleichen Gericht - gebunden. Urteile von LGs sind für Beweisführungen dann schon angebracht und werden auch oft übernommen. OLG-Urteile sind bundesweit bindend und wenn ein anderes OLG eine andere Aufassung vertritt, kommt es zu den Vorlagen beim BGH. Diese Urteile sind bundesweit bindend. Zudem gibt es noch die Besonderheit des RE (Rechtsentscheides) der von einem OLG erlassen werden kann in einer bestimmten Sache. Urteile von unteren Instanzen werden durch Urteile der OLGs oder des BGHs ( bei eintsprechender Sachlage ) zwar als Information interessant, jedoch ist auf jedne Fall die höhere Entscheidung bindend. Dies gilt z.B. für das Verbot der Tierhaltung im Mietvertrag, wenn es Hunde oder Katzen betrifft.
    ~~
    (Quelle:http://www.wer-weiss-was.de/theme64/article1237333.html)

    hallo,


    habe mal bissle nachgelesen und folgendes gefunden:


    ~~
    Wer sich zum ALG II etwas dazu verdienen will, muss die Freibeträge kennen. Das vermeidet Ärger mit der Arbeitsagentur und nur so haben Sie am Ende wirklich mehr als ohne Nebenverdienst.


    Die letzte Änderung des Freibetrags war im August 2006. Seitdem kann jeder Empfänger von ALG II 100.- Euro ohne Abzug dazu verdienen. (mehr zum Thema: Hartz IV Einkommen)


    Quelle: http://www.hartz-4-empfaenger.de/freibetraege
    ~~


    hoffe es hilft etwas weiter..


    lg
    BineNRW