wenn du wissen willst, ob du unter den pfändungsfreibetrag fällst, dann würde ich sagen ja
heißt aber nicht schuldbefreiung wie vorher schon gesagt wurde
man kann dir eben bloß nix vom geld pfänden
Beiträge von advokat
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uiffi
dir ist die definition und das porzedere um die bg anscheinend nicht geläufig
aber aus dem wortlaut zusammenleben ergibt sich keine bg
und mit kindern habe ich auch auf die frage nach der bg bezug genommen,
wenn nämlich beide ein kind haben und es gemeinsam erziehen, kann man beispielsweise auf bg schließen
und das mit dem konto ist ein indiz, was gegen oder für eine bg sprechen kann und ist auch nur beispielsweise benannt -
ob eine bg vorliegt udn damit das gehalt einfluss hat kann gar nicht gesagt werden, da dazu allerlei angaben fehlen
- dauer des zusammenlebens
- kinder
- gemeinsames konto
- usw. -
wenn du von einem juristen mehr erwartest, dann geh zu einem anwalt
was soll dieser tonfall?!
ansonsten verstößt auch hier jeder individuelle rechtsrat gegen das rechtsberatungsgesetzdie rechtsprechung zum Mehrbedarf ist äußerst umstritten, da auch dort nicht klar gestellt ist, worauf man sich beziehen kann
fallabhängig heißt, dass man individuell das krankheitsbild sehen muss, um genau feststellen zu können, wie viel einem zusteht
und das hast du nicht geschildert -
auch internat ist eigener haushalt
die fragen kann man doch gar nicht richtig beantworten
was für ein stichtag?
bist denn überhaupt leistungsberechtigt?und dann geb ich berthold recht, mach ausbidlung fertig und dann ab, was fürs geld tun
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da ist der widerspruch
wenn bg, dann erhälst du auch leistungen
bg sein und nichts bekommen geht nicht
man hier genau unterscheiden, wer adressat ist
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solche fragen sind fallabhängig
wenn kostenaufwändige ernährung notwendig, dann besteht anspruch daraufwie es aber aussieht bist du doch nicht erwerbsfähig, warum also alg II und nicht sozialgeld (sgb XII), wo alles anders aussieht
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warum solltst du fragen müssen, was du mit deinem geld machst?
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ich hoffe, du bringst nichts durcheinander
geht es nun um dein vermögen oder das deiner mutter?
schließlich gitb es auch freibeträge, hattest du denn überhaupt vermögen?
hast du nun leistungen bezogen oder nicht?
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alle öffentlichen Lasten, die nicht vermeidbar oder üblich sind und durch die Wohnung bedingt sind, sind Unterkunftskosten
ich würde mir das nicht bieten lassenman kann auch antrag bis zu 4 Jahre zurück zur Übernahme stellen
das wird natürlich abgelehnt
dann würde ich zum sozialgericht gehen -
zuerst mal muss geklärt werden, ob die frau erwerbsfähig ist
wohngeld muss er so oder so beantragen und wäre auch besser, denn er ist nicht alg ii berechtigt, da rentner
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da gab es so einen fall.
das war jedoch so, dass ein teil der wohnung arbeitszimmer war, welches eben für die hausmeistertätigkeit benutzt wurde
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ausdruck ist geld- und papierverschwendung
es gibt verwaltungsanweisungen, die nur intern gelten und von denen der normalbürger nie was weiß
der arge-mitarbeiter hat diese anweisungen zu befolgen
und es interessiert eigentlich ein sg-urteil selten, wenn die vv anders lauten
vielleicht mal, wenn das bsg so eindeutig urteilt, was eher nicht zu glauben ist
das bsg hat jedoch in anderer hinsicht was dazu gesagt
s. BSG B 14/7b AS 64/06 R
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ja, fehlende angaben könnten strafrechtliche konsequenzen haben
heißt, aber nicht, dass das geld voll angerechnet wird
und wenn, dann nur in bereinigter form -
ist m. e. nach im sgb III nicht vorgesehen
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würde antrag stellen, sieht erst ein mal gut aus, ienen lastenzuschuss zu bekommen
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m. e. nach falsch,
einen nebenkostenplus, dass von der vorauszahlungspauschale übrig geblieben ist, wird alut gesetz auf die kommenden unterkunftskosten angerechnet
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wenn es wirklich spesen sind, dann sind sie kein einkommen