Beiträge von advokat

    wenn du wissen willst, ob du unter den pfändungsfreibetrag fällst, dann würde ich sagen ja
    heißt aber nicht schuldbefreiung wie vorher schon gesagt wurde
    man kann dir eben bloß nix vom geld pfänden

    uiffi
    dir ist die definition und das porzedere um die bg anscheinend nicht geläufig
    aber aus dem wortlaut zusammenleben ergibt sich keine bg
    und mit kindern habe ich auch auf die frage nach der bg bezug genommen,
    wenn nämlich beide ein kind haben und es gemeinsam erziehen, kann man beispielsweise auf bg schließen
    und das mit dem konto ist ein indiz, was gegen oder für eine bg sprechen kann und ist auch nur beispielsweise benannt

    ob eine bg vorliegt udn damit das gehalt einfluss hat kann gar nicht gesagt werden, da dazu allerlei angaben fehlen
    - dauer des zusammenlebens
    - kinder
    - gemeinsames konto
    - usw.

    wenn du von einem juristen mehr erwartest, dann geh zu einem anwalt
    was soll dieser tonfall?!
    ansonsten verstößt auch hier jeder individuelle rechtsrat gegen das rechtsberatungsgesetz


    die rechtsprechung zum Mehrbedarf ist äußerst umstritten, da auch dort nicht klar gestellt ist, worauf man sich beziehen kann


    fallabhängig heißt, dass man individuell das krankheitsbild sehen muss, um genau feststellen zu können, wie viel einem zusteht
    und das hast du nicht geschildert

    auch internat ist eigener haushalt


    die fragen kann man doch gar nicht richtig beantworten


    was für ein stichtag?
    bist denn überhaupt leistungsberechtigt?


    und dann geb ich berthold recht, mach ausbidlung fertig und dann ab, was fürs geld tun

    alle öffentlichen Lasten, die nicht vermeidbar oder üblich sind und durch die Wohnung bedingt sind, sind Unterkunftskosten
    ich würde mir das nicht bieten lassen


    man kann auch antrag bis zu 4 Jahre zurück zur Übernahme stellen


    das wird natürlich abgelehnt
    dann würde ich zum sozialgericht gehen

    zuerst mal muss geklärt werden, ob die frau erwerbsfähig ist


    wohngeld muss er so oder so beantragen und wäre auch besser, denn er ist nicht alg ii berechtigt, da rentner

    ausdruck ist geld- und papierverschwendung


    es gibt verwaltungsanweisungen, die nur intern gelten und von denen der normalbürger nie was weiß


    der arge-mitarbeiter hat diese anweisungen zu befolgen


    und es interessiert eigentlich ein sg-urteil selten, wenn die vv anders lauten


    vielleicht mal, wenn das bsg so eindeutig urteilt, was eher nicht zu glauben ist


    das bsg hat jedoch in anderer hinsicht was dazu gesagt


    s. BSG B 14/7b AS 64/06 R

    und was für tage, stimmt tatsächlich; nach 12 stunden arbeit ohne essen werd ich zum raubtier:eek:
    Und dazu eine warnung freunde: diese tage sind noch nicht gezählt:cool:

    arbeitslosenhilfe gibt es nicht mehr, sondern nur noch alg i und alg ii
    und aus dem kontext geht hervor, dass hier nach alg ii gefragt wird, was nach dem derzeitgen stand der dinge auch frischen müttern gezahlt wird