das geht nicht
nur das überschüssige kindergeld, dass nicht zum lebensunterhalt gebraucht wird, darf bei den eltern in der haushaltsgemeinschaft angerechnet werden
das geht nicht
nur das überschüssige kindergeld, dass nicht zum lebensunterhalt gebraucht wird, darf bei den eltern in der haushaltsgemeinschaft angerechnet werden
völliger quatsch mit dem jahr
bgb ist nicht einschlägig, sondern das sgb X
danach 4 Jahre ab Kenntnis udn 10 jahre verjährung insgesamt
würde aber trotzdem widerspruch einlegen, da wahrscheinlich nach § 48 und nicht nach § 45 sgb x zurück gefordert
was erwartest du, du hast ja festen wohnsitz gehabt
sag dem amt, wo du warst und das es keine zustimmung gibt, dann müssen die die freundin anschreiben
ja musst du ausfüllen lassen
und warum schikane, wenn es neue berechnung gibt???
6 monate haben die behörden zeit
und du kannst dir doch wohl denken, dass du jede änderung sofort anzeigen musst
die rückforderung für heizkosten können von der kdu abgezogen werden, denn du hast ja quasi keinen verlust
strom gehört allein dir, da du die vorauszahlung aus der regelleistung beglichen hast
frag bei eon nachc, was strom, was heizung ist
und auf jeden fall widerspruch einlegen
der BGH sagt, dass die warmiete zugrunde zu legen ist
und was sollen 10 % ?
die rechtsprechung gibt hier 100 % pro Tag wo die Heizung in den kalten Monaten ausfällt
es ist egal, wie groß die wohnung ist, es sind die angemessenen kosten zu zahlen
das das bsg gesagt hat, die kinderbeträge sind verfassungswidrig, kannst hoffen, dass die famileinministerin ihr ansage wahr macht und bald erhöht
vorher würde ich überprüfungsantrag aller bisherigen bescheide stellen
vielleicht hast glück udn es gibt eine fette nachzahlung
warum denkst du so über das dritte kind
dann fühlt es sich als ungewollt
da ist eine kleine seele in deinem bauch, sei glücklich darüber
und ich finde, du hast unterstützung verdient, bei dem was du alles machst
also ab zur arge und geld beantragen
auch erstaustattung und schwangerschaftsmehrbedarf
dein mann wird wahrscheinlich nichts bekommen, es sei denn härtefallregelung
und wohngeld beantragen
wie sieht es aus mit elterngeld? schon beantragt?
das kann man nur, wenn man einkommen und mietkosten kennt
dafür gibt es im netz alg II rechner
würde den anwalt mal fragen, was er damit meint
dass die 6 monate gezahlöt haben, ist ohne bedeutung,
wahrscheinlich hat jetzt ein pfiffiger jurist bemerkt, dass gegen § 181 BGB verstoßen wurde
hier ist nun juritsiche argumentation gefragt
würde verfahren vor dem sozialgericht einleiten, da es nichts zu verlieren gibt
warte ab bis der änderungs- und erstattungsbescheid kommt
wenn ihr für 1500 euro im Monat trotzdem jeden Tag 8 Stunden putzen gehen würdet, dann glaube ich euch schon eher
aber genau das ist utopie
es gibt nur deshalb genug zeitungsausträger, briefzusteller und leute, die toiletten reingien, weil es das grundgehalt nicht gibt
und das grundgehalt bleibt unbezahlbar, weil es nämlich erwirtschaftet werden muss
du darfst die probleme nicht vermengen
du musst der arge mitteilen, dass du aufgrund deiner psychologischen Erkrankung den Amtsarzt nicht aufsuchen kannst
dann müssne die dir entweder taxi stellen oder einen arzt hinschicken
je nachdem wie alt das kind ist, stehen dir 3 zimmer zu, auch wenn du jetzt eine angemessene wohngröße hast
ohne der rückforderungsbescheid zu lesen, kann man schwer was sagen
aber vorsorglich kann deine mutter ja widerspruch einlegen
erfahrungsgemäß sind die meisten rückforderungsbescheide rechtswidrig
da aber mutter und vater bg waren, kann auch von deiner mutter was zurükverlangt werden, wenn sie überzahlt wurde
hat nichts mit dem antragsteller zu tun
kann man so nicht sagen, aber bei bg sind zeiten eigentlich gleich lang und das einkommen wird ja auf alle mitgleider verteilt
daher gehe ich von der rechtswidrigkeit des rückforderungsbescheides aus
ansonsten das hier:
Unter Heranziehung von § 2 Abs. 2 Satz 1 Alg II-V ist für den Zeitpunkt der Anrechnung von Einkommen dessen tatsächlicher Zufluss maßgeblich
BSG, Urteil vom 05.09.2007, Az.: B 11b AS 15/06 R
Einkünfte grds. in dem Monat auf das ALG II anzurechnen, in dem sie auf Konto des Erwerbslosen eingehen
BSG v. 30.07.2008, B 14 AS 26/07 R und B 14 AS 43/07 R
Zeitpunkt des Zuflusses zählt, auch wenn Gutschrift von Arbeitseinkommen erst am Monatsende eintrifft
BSG v. 23.11.2006, B 11b AS 17/06 B, info also 2007, 134
Nicht darauf abzustellen, ob Einkommen der Bedarfsdeckung eines Hilfebedürftigen während eines bestimmten Zeitraumes dienen soll
LSG Berlin L 28 AS 1099/07 vom 09.11.2007; LSG Sachsen L 2 AS 13/07 vom 25.10.2007; LSG NRW v. 09.05.2007, Az.: L 12 AS 52/06 m.w.Nw.
wenn es nicht geht, geht es nicht
bei amt bescheid geben und fertig
sollen die eben den arzt zu dir schicken