Beiträge von Jana1987

    Die Sache ist echt verzwickt und mir fällt spontan nichts dazu ein ...


    Aber eine Frage habe ich: Warum hast du der ARGE nicht mitgeteilt, dass du wegen Klärung der Unterhaltsansprüche gezwungen bist, dich so und so lange im Ausland aufzuhalten? Immerhin hast du
    - Elternzeit hin oder her - eine Mitwirkungspflicht, der du meiner Meinung nach nicht nachgekommen bist. Auch verstehe ich nicht, warum du dich so sehr weigerst, der ARGE darzulegen, wo du dich wie lange aufgehalten hast. Damit und mit deiner Erklärung der Gründe könntest du eventuell Schlimmeres noch abwenden, allerdings solltest du dich einsichtig zeigen und nicht der ARGE auch noch Gegenvorwürfe machen. Spätestens in deiner E-Mail als Antwort auf den ersten Brief (woher hast du überhaupt von dem Brief gewusst?) hättest du ihnen doch mitteilen müssen, wo und warum und wie lange du dich aufhältst.


    P.S.: Eine komplette Streichung erfolgt i. d. R. dann, wenn man nach Verhängung einer Sanktion erneut einer Pflicht nicht nachkommt. Da du drei Termine verpasst hast und bereits nach dem zweiten die Sanktion verhängt wurde, ist das eine logische Konsequenz.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Normalerweise müsstest du deiner ARGE jede Veränderung mitteilen, d. h. du müsstest ihnen mitgeteilt haben, dass du Krankengeld beziehst wegen Krankheit. Ebenso musst du der ARGE jede Schwankung in deinem Arbeitseinkommen mitteilen.


    Sollte die ARGE also jeden Monat 400 Euro Einkommen zugrunde legen, dann liegt es an dir, durch Verdienstbescheinigungen etc zu belegen, dass du weniger (oder mehr) bekommen hast. Daraufhin muss die ARGE für den jeweiligen Monat eine Neuberechnung vornehmen und dir zu wenig gezahltes Geld erstatten.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Es bringt auch nichts, die geiche Frage dreimal reinzustellen!


    Außerdem sind die Antwortmöglichkeiten deiner Umfragen absolut unlogisch!!!


    Wenn du deine Frage wieder nach oben bekommen möchtest, schreib selber eine Antwort in deinem ersten Beitrag, aber durch ständig neue Beiträge mit derselben Frage machst du dir hier keine Freunde ...

    Wenn du nicht wieder zu Hause eingezogen wärst, würdest du auf jeden Fall jetzt auch schon Leistungen bekommen. Dadurch kann es jetzt aber sein, dass die ARGE sich querstellt und dir erst wieder ALG II bewilligt, wenn das Kind da ist (weiß aber nicht, was das GEsetz dazu sagt).


    Vielleicht kennt sich jemand hier im Forum damit besser aus.


    Welche Begründung gab man dir denn bei der ARGE?


    Und hast du einen Antrag gestellt, der abgelehnt worden ist, oder hat man dir das nur mündlich mitgeteilt?


    Wenn du noch keinen Antrag gestellt hast, mach das am besten sofort! Denn oft wimmeln die Mitarbeiter einen mündlich ab, obwohl man rechtlich einen Anspruch hätte. Und ALG II wird erst ab Antragstellung gewährt. Stell gleichzeitig den Antrag auf Schwangerenmehrbedarf und Erstausstattung für das Baby und, wenn du nicht bei deinen Eltern wohnen bleiben willst, auf Übernahme einer eigenen Wohnung.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Also, umziehen darf er auf jeden Fall, da es ihm nicht zugemutet werden kann, mit seiner Ex-Partnerin weiterhin eine Wohnung zu teilen. Es bleibt nur die Frage, ob ihm der Umzug in einen anderen Zuständigkeitsbereich bewilligt wird.


    Normalerweise bekommt man direkt gesagt, ob das Wohnungsangebot bewilligt wird oder nicht.


    Wie das aber aussieht, wenn damit gleichzeitig der Umzug in eine andere Stadt bewilligt wird, weiß ich leider nicht. Hast du einen Arzt, der dir bescheinigen kann, dass es dir psychisch nicht zuzumuten wäre, in deinem jetzigen Zuständigkeitsbereich zu bleiben?


    Liebe Grüße,
    Jana

    Da eine Krankenversicherungspflicht besteht, wird man dich auf jeden Fall auffordern, die versäumten Beiträge aus der versicherungsfreien Zeit nachzuzahlen. ICh würde an deiner Stelle schnellstmöglich mit deiner ehemaligen Krankenkasse reden. Wenn man rechtzeitig auf die zu geht und mit ihnen redet, kann man bestimmt eine Lösung finden, mit der du leben kannst. Solltest du aber vorher krank werden und zum Arzt müssen, wird man eventuell den ganzen Beitrag für die vergangenen Monate auf einmal zurückfordern.


    Wohnst du denn noch bei deinen Eltern? Wenn nicht, seit wann? Eventuell hast du Glück und wohnst schon lange genug alleine, so dass du Anspruch auf ALG II hast, ohne dass deine Eltern geprüft werden.


    Und falls nicht: Rede mit deinen Eltern, damit ihr gemeinsam eine Lösung findet!!! Oder willst du lieber ohne Krankenversicherung (bzw. mit einem dicken Schuldenberg, wenn man dich erwischt) weitermachen? Spätestens, wenn du wieder anfängst zu studieren und dich wieder familienversichern willst, werden sie die Beiträge sowieso von dir einfordern ...


    Liebe Grüße,
    Jana

    Stell dich aber daruaf ein, dass man von dir wissen will, wie du deinen Lebensunterhalt zwischen 30. April (=Antragstellung=Zahlungsbeginn) und jetzt bestritten hast.


    Die ARGE ist dann schnell mit der Vermtung dabei, du hättest ja doch vorher noch keine Leistungen benötigt, weil du ja auch so über die Runden gekommen bist.


    Grundsätzlich stimmt es aber, dass du AB ANTRAGSTELLUNG, also bei dir 30. APRIL, Anspruch auf Leistungen hast!


    Liebe Grüße,
    Jana

    Wenn du mit deinen Einnahmen (und eventuell Wohngeld) deinen Bedarf selber decken kannst, bildest du mit deinen Eltern "nur noch" eine HG, keine BG. Die ARGE darf also deinen Eltern nur deinen Mietanteil anrechnen, sonst nichts.


    Dein Vermögen spielt dann auch keine Rolle, du solltest jegliche Auskunft darüber verweigern, ebenso zu deinen Einkünften. Du willst nichts von denen und hast keine Verpflichtung, deine Eltern finanziell zu unterstützen. Es kann höchstens noch sein, dass dein Kindergeld (wenn du es nicht zur Deckung deines Bedarfes brauchst) bei deinen Eltern angerechnet wird.


    Sollte dies nicht der Fall sein, werdet ihr als BG gewertet. In dem Fall wird dein Einkommen abzüglich er Freibeträge mit angerechnet, allerdings steht dem natürlich dann auch dein Bdarf gegenüber. Vermögen ist bis zu einem Betrag von Alter x 150 Euro geschützt (mindestens 3100 Euro pro Person), Vermögen, dass ausschließlich der Altersvorsorge dient, zusätzlich bis zu einem Betrag von Alter x 250 Euro.


    Liebe Grüße,
    JAna

    Solange das Erbe nicht absichtlich verschwendet worden ist, kann frühestens nach einem Jahr auch wieder ein Antrag auf ALG II gestellt werden, wenn sich das Resterbe dann innerhalb der Vermögensfreigrenzen befindet. Meines Wissens nach gilt ein solches einmaliges Einkommen nämlich nach Ablauf eines Jahres als Vermögen, wenn es noch nicht aufgebraucht ist.


    Niemand kann einem vorschreiben, wieviel Geld man monatlich ausgeben darf, wenn man in der Zeit auf nichts angewiesen ist. LEistungen können höchstens nachher verwehrt werden, wenn das Geld mit der Absicht, möglichst schnell wieder Leistungen zu beziehen, verschleudert wurde.


    Sollte das Erbe ausgeschlagen werden, kann die ARGE ebenfalls die Leistungen komplett einstellen, weil man ab dem Zeitpunkt wissentlich eine Bedürftigkeit erzwungen hat. In dem Fall kann die ARGE sich verhalten, als wenn das Erbe angetreten worden wäre ... Die ARGE darf z. B. auch Unterhaltsvorschuss anrechnen, selbst wenn der LEistungsempfänger den Antrag nicht gestellt hat, weil es seine Pflicht wäre, diesen zu stellen.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Und wenn du sie nicht angibst und man dir auf die Schliche kommt (Hinweis der Nachbarn ...), bekommt ihr richtig Probleme. Sozialbetrug ist kein Kavaliersdelikt ...


    Wenn du in einer Eigentumswohnung wohnst, wie hoch sind denn deine monatlichen Belastungen? Könnt ihr das nicht irgendwie aufbringen? Du würdest wie gesagt die Hälfte der Wohnkosten und deine Regelleistung i. H. v. 359 Euro bekommen ...


    Liebe Grüße,
    Jana

    Wir sind auch privat beim Versorger für Strom und Gas angemeldet und haben der ARGE als Nachweis den Brief des Versorgers mit der Höhe der Abschlagssumme vorgelegt. Hat bei uns keine Probleme gegeben.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Wenn ihr zu zweit in deiner Wohnung wohnt, wird man dir wahrscheinlich nur die Hälfte der Wohnkosten bezahlen.


    Wie lange wohnt deine Freundin denn schon nichtmehr bei ihren Eltern? Ich glaube nämlich, wenn sie schon seit mindestens 12 Monaten nicht mehr zu Hause wohnt, dass sie jetzt nicht mehr zurückziehen muss und Anspruch auf Leistungen hat. Als sie ausgezogen ist, hat sie ja keine Leistungen bezogen, oder?


    Vielleicht weiß jemand anderes bzgl der o. g. Regelung noch genaueres.


    Liebe Grüße,
    Jana

    @ mumbiker,


    geh am besten morgen früh direkt zur ARGE und bestehe darauf, dass man dir vorläufig und direkt Geld auszahlt wegen Mittellosigkeit, denn der Kredit ist für dich ja wieder mit zusätzlichen Kosten verbunden, während die ARGE dir eigentlich ein Darlehen bis zum Urteil gewähren müsste, damit du über die Runden kommst. Selbst im schlechtesten Fall (du verlierst den Prozess) stehst du dann besser da, weil du bei dem Darlehen der ARGE keine Zinsen zurückzahlen müsstest.


    @ Horst: Deine Argumentation, dass die Richter eventuell gegen den Antragsteller entscheiden, wenn er die ganze Zeit über einfach nur abwartet, ist schlüssig. Daher sollten sich die Kläger trotz zusätzlichem Stress und Rennerei wirklich alle dazu aufraffen, die ARGE solange zu belagern, bis man ihnen einen Vorschuss auszahlt. Auch, wenn man sich ja theoretisch mithilfe der Familie irgendwie über Wasser halten könnte. Denn dann müsste man ja wieder erklären, warum man in der Zeit unterstützt wurde, aber danach nicht mehr ...


    Liebe Grüße,
    Jana

    @ Horst:


    Klar kann man, wenn man muss, einige Zeit ohne Leistungen klar kommen. Aber mal ganz ehrlich: Was hat es noch mit "keinen Leistungsbezug nötig haben" zu tun, wenn man nur noch etwas zu essen in den Magen bekommt, wenn die Tafel einem etwas geben konnte? Wenn man irgendwann ohne Strom, Wasser und Heizung in der Wohnung sitzt und zu den NAchbarn gehen muss, wenn man sich die Zähne putzen oder aufs Klo gehen will? Wenn man nicht mehr zum Arzt gehen kann, wenn man krank ist, weil einem selbst die zehn Euro für die Praxisgebühr fehlen?


    Das ist garantiert nicht das Leben, was in den Gesetzen in Deutschland verankert ist und bei dem einem keine Leistungen zustehen. Das ist reines Überleben.


    Also JA, solchen Menschen steht ALG II zu, und zwar nicht erst nach einem Gerichtsurteil, sondern wegen Mittellosigkeit die ganze Zeit über, selbst wenn es vorerst (bis zum Urteil) nur als Darlehen gewährt wird!!!


    Liebe Grüße,
    Jana


    Und deine Anspielung auf die Sozialversicherungsbeiträge verstehe ich nicht ganz... für den Zeitraum in dem ich Mutterschaftsgeld erhalte bin ich über die Krankenkasse pflichtversichert und im anschluss weiterhin über die Elterngeldstelle...


    Hallo Darla,


    das z. B. wusste ich noch nicht ... Dann kann ich dir leider nicht weiterhelfen, aber vielleicht weiß eine der anderen Mütter hier im Forum mehr.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Ich kenne es so, dass einmaliges Einkommen dann auf mehrere Monate aufgeteilt und angerechnet wird, wenn im Zuflussmonat ansonsten kein Anspruch mehr bestünde. Damit soll verhindert werden, dass die Leistungsbezieher in dem Monat ihre KV und RV nicht mehr von der ARGE bezahlt bekommen.


    Ist insofern aber auch nicht nur nachteilig (je nachdem, wie hoch die Zahlung ist), da dann natürlich auch in jedem Monat der volle Freibetrag gewährt werden muss.


    Meiner bescheidenen Meinung nach ist die Berechnungsweise also richtig.


    Liebe Grüße und alles Gute für dich die Kleine!


    Jana

    Für die Mutter gelten die Freibeträge wie folgt:


    100 Euro Grunfreibetrag (kann erhöht werden, wenn die tatsächlichen Ausgaben für notwendige Versicherungen, Riester-Beiträge, Fahrtkosten u. Ä. höher liegen)


    20 % des Einkommens bis 800 Euro
    10 % des Einkommens bis 1500 Euro


    Für die Kinder gibt es keine eigenen Freibeträge, aber zumindest hebt sich die Obergrenze von 1200 auf 1500 Euro an. Die Kinder hätten nur eigene Freibeträge, wenn sie eigenes Erwerbseinkommen hätten.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Welchen Zuschlag von 80 Euro???


    Also, wie sie bei dir auf 220 Euro Freibetrag kommen, ist mir schleierhaft, grundsätzlich gilt:


    100 Euro Grundfreibetrag
    20 % vom Einkommen zwischen 100 und 800 Euro


    In deinem Fall bei 500 Euro würde ein Freibetrag von 180 Euro herauskommen, daher ein anrechenbares Einkommen von 320 Euro (Schrader, du hast dich da ein wenig vertan und den Freibetrag angerechnet ...).


    Oder sind die 500 Euro nur netto und du bekommst brutto 700 Euro? Dann würden 220 Euro und damit die Berechnung deiner ARGE stimmen.


    Liebe Grüße,
    Jana

    Also grundsätzlich kann die ARGE dir den Umzug nicht verbieten, ABER:


    - wenn du ohne Genehmigung umziehst, werden dir keine Umzugskosten erstattet,
    - bekommst du kein Darlehen für die Kaution,
    - bekommst du von der neuen ARGE nur Mietkosten in Höhe der Zahlungen der alten ARGE.


    Ob das für dich in Ordnung wäre, musst du alleine entscheiden.


    P.S.: Mein Freund und ich sind auch ohne Genehmigung in eine größere Wohnung gezogen, hatten aber das Glück, die höhere Miete für zwei Personen bewilligt zu bekommen, obwohl die Wohnung unangemessen war. Alle anderen Kosten mussten wir selber tragen.


    Liebe Grüße,
    Jana