Schuldner - Schutz gegen Vollstreckungsmaßnahmen

Im Folgenden sollen die praktisch wichtigsten Abwehrmittel für Schuldner gegen die Inanspruchnahme durch Gläubiger noch einmal etwas näher beleuchtet werden.

Pfändungsfreigrenzen

Im Bereich der Lohnpfändung und Kontopfändung sind die allgemeinen Pfändungsfreigrenzen von ganz besonderer Bedeutung. Sie sind gesetzlich festgelegt und sollen sicherstellen, dass dem Schuldner (und seiner Familie) das Existenzminimum verbleibt. Eine Pfändungsmaßnahme, die das Existenzminimum antastet, ist unzulässig und auf Antrag vom Vollstreckungsgericht aufzuheben oder wenigstens abzuändern.

Die Pfändungsfreigrenzen sind in der Zivilprozessordnung näher bestimmt (§ 850c ZPO). Jedem Bezieher eines regelmäßigen Arbeitseinkommens steht danach ein pfändungsfreier Grundbetrag pro Monat in Höhe von

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zu. Dieser Grundfreibetrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten bestehen um bestimmte weitere Freibeträge für jede unterhaltsberechtigte Person. Abhängig von Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen und Höhe des Arbeitseinkommens ist es daher möglich, dass die gesamten Einkünfte der Lohn- und Kontopfändung entzogen sind.

Ist eine Lohn- oder Kontopfändung ausgebracht worden, die diese Freibeträge nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt, sollte der Schuldner unter Vorlage seiner Einkommensnachweise und unter Glaubhaftmachung seiner Unterhaltsverpflichtungen bei dem Vollstreckungsgericht umgehend nach Bekanntwerden der Pfändungsmaßnahme eine Überprüfung beantragen.

Pfändungsschutz bei Unterhaltsleistungen

Abweichende Pfändungsfreibeträge gelten, wenn der Schuldner verpflichtet ist, Unterhalt zu gewähren. Nach § 850d ZPO ermäßigen sich dann die Pfändungsfreigrenzen, weil das Gesetz Schuldner bei gesetzlichen Unterhaltspflichten zu besonderen Anstrengungen verpflichtet, so dass er sich mit weniger als dem Pfändungsfreibetrag nach § 850c ZPO zufrieden geben muss.

Dem Schuldner muss nur soviel verbleiben, dass er für seinen eigenen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner anderen gesetzlichen Unterhaltspflichten ausreichende Mittel behält. Die Grenze des notwendigen Selbstbehalts, der dem Schuldner verbleiben muss, variiert und ist abhängig, wem gegenüber die Unterhaltspflicht besteht (minderjährige/volljährige Kinder, verheiratete/geschiedene Ehegatten). Einfluss auf die jeweils anzuerkennenden Selbstbehalte hat zudem die Rechtsprechung in den unterschiedlichen Oberlandesgerichtsbezirken.

Aber auch in diesem Bereich ist es dem Schuldner grundsätzlich möglich, auf eine Änderung der Pfändungsfreigrenzen hinzuwirken und Antrag auf Erhöhung des Selbstbehalts zu stellen, wenn eine der Unterhaltspflichten entfallen sollte.

Pfändungsschutz bei Sozialleistungen

Bezieht der Schuldner Sozialleistungen, so kommt ihm gesteigerter Pfändungsschutz zugute. Das Gesetz stellt sicher, dass Sozialleistungen dem Gläubigerzugriff zumindest für die Dauer von sieben Tagen entzogen sind, wenn sie auf das Konto des Leistungsbeziehers eingehen. In dieser Zeitspanne geht also auch eine Kontopfändung ins Leere. Nach Ablauf dieser 7-tägigen Frist hat der Schuldner die Möglichkeit, binnen weiterer sieben Tage bei Gericht einen Antrag auf Kontopfändungsschutz zu stellen. Wird diesem Antrag stattgegeben, sind alle Eingänge in der Höhe des Pfändungsfreibetrages aus § 850c ZPO der Pfändung in Zukunft entzogen.

Pfändungsschutzkonto

Seit dem 01.07.2010 gibt es das so genannte P-Konto (Pfändungsschutzkonto). Es bietet allen Inhabern eines Girokontos die Möglichkeit, dieses umzustellen und in Zukunft als P-Konto zu führen. Zahlungseingänge auf dem P-Konto sind bis zu einer Höhe des Pfändungsfreibetrages aus § 850c ZPO, also bis zu einer Höhe von

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dann der Gläubigerpfändung automatisch entzogen. Darüber hinaus kann auch beim P-Konto dieser Grundfreibetrag nach oben angepasst werden, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind. Außerdem ist eine Erhöhung des unpfändbaren Grundfreibetrages beim Bezug von Kindergeld und bestimmter Sozialleistungen (wie etwa ALG II) um den entsprechenden Zahlbetrag möglich.

Überschuldete Menschen sollten von dieser neuen Möglichkeit unbedingt Gebrauch machen, denn sie kommen damit ohne weiteres in den Genuss von Pfändungsschutz. Erfahrungsgemäß bereitet es gerade Überschuldeten Schwierigkeiten, die ihnen gesetzlich zustehenden Rechte vor Gericht wahrzunehmen. Abgesehen davon, kommen Pfändungsschutzanträge oft zu spät, um die Vollstreckung noch abzuwenden. Das P-Konto gewährleistet dagegen zumindest, dass die absolut notwendigen Zahlungen wie Miete und Strom vom unpfändbaren Grundfreibetrag bestritten werden können.

Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung

Erlangt ein Gläubiger bei seinen Vollstreckungsversuchen keine Befriedigung, kann er einen Antrag stellen, dass der Schuldner die eidesstattliche Versicherung ablegt. Damit erklärt der Schuldner formell, dass er über kein pfändbares Einkommen oder Vermögen verfügt. Hierzu muss er entsprechende Formulare ausfüllen und den Inhalt mit seiner Unterschrift bekräftigen.

So unangenehm diese Prozedur für überschuldete Personen sein mag, so bietet sie immerhin den Vorteil, dass der Schuldner nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung einige Jahre vor erneuten Vollstreckungszugriffen geschützt ist. Das Gesetz verpflichtet den Schuldner zur neuerlichen Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Jahren.