Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

Da der Unterhaltsanspruch auf Zahlung einer monatlich im Voraus zu gewährenden Geldrente (§ 1612 I 1, III BGB) gerichtet ist, setzt dies voraus, dass der Unterhaltsverpflichtete diese Geldrente auch ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts wird leisten können. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber den sogenannten „Selbstbehalt“ in die Unterhaltsabrechnung bzw. die Düsseldorfer Tabelle, die für den Kindesunterhalt maßgeblich ist, eingeführt. Dieser Selbstbehaltsbetrag muss dem Unterhaltsverpflichteten zwingend zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs verbleiben.

Die Leistungsfähigkeit beschränkt sich nicht auf die tatsächlichen Einkommensverhältnisse des Unterhaltsverpflichteten, sondern danach was dieser bei zumutbarem Einsatz (sogenannte fiktive Einkünfte) erzielen könnte. Leistungsfähigkeit ist auch dann gegeben wenn und soweit der Verpflichtete über Vermögen verfügt, welches er zur Deckung des Unterhalts einsetzen müsste.

Sowohl Bedürftigkeit als auch Leistungsfähigkeit können partiell gegeben sein und hieraus ein Teilunterhaltsanspruch vorliegen.