BAföG-Bedarfstabellen
Wie bereits im Artikel über den BAföG Bedarf geschildert, setzt sich dieser aus verschiedenen Bestandteilen zusammen.
Je nach Art der Ausbildung und der Ausbildungsstätte ergeben sich für diese Teile verschiedene Bedarfssätze, die im Folgenden tabellarisch zusammengefasst werden.Die in Klammern angegebene Werte beziehen sich auf den Stand vor Inkrafttreten der 22. BAföG-Novelle. Diese gelten für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben bis einschliesslich September 2008.
Die Änderungen hinsichtlich der Zuschläge für Krankenversicherung und Pflegeversicherung gelten für Bewilligungszeiträume, die ab 01.04.2009 beginnen. Für bereits laufende Bewilligungszeiträume gelten ab 01.10.2008 übergangsweise Erhöhungen auf 9 Euro pro Monat als Zuschlag für die Pflegeversicherung und 50 Euro pro Monat für die Krankenversicherung.
Studium an Hochschulen, Akademien und Höheren Fachschulen
| mit eigenem Hausstand | ohne eigenen Hausstand | |
| Grundbetrag | 512 Euro (466 Euro) | 414 Euro (377 Euro) |
| Mietzuschlag | max. 72 Euro (64 Euro) | kein Anspruch |
| Krankenversicherung | 54 Euro (47 Euro) | 54 Euro (47 Euro) |
| Pflegeversicherung | 10 Euro (8 Euro) | 10 Euro (8 Euro) |
| Höchstbedarf | 648 Euro (585 Euro) | 478 Euro (432 Euro) |
Ausbildung an Fachschulen (mit Voraussetzung der abgeschlossenen Berufsausbildung), Abendgymnasien und Kollegs
Fachschulklassen sind solche, die nach Ausbildungsinhalt und Ausbildungsmethode eine vertiefte Fachbildung im Ausbildungsberuf vermitteln.
| mit eigenem Hausstand | ohne eigenen Hausstand | |
| Grundbetrag | 487 Euro (443 Euro) | 389 Euro (354 Euro) |
| Mietzuschlag | 72 Euro (max. 64 Euro) | kein Anspruch |
| Krankenversicherung | 54 Euro (47 Euro) | 54 Euro (47 Euro) |
| Pflegeversicherung | 10 Euro (8 Euro) | 10 Euro (8 Euro) |
| Höchstbedarf | 623 Euro (562 Euro) | 453 Euro (409 Euro) |
Schüler an allgemeinbildenden Schulen
Die Förderung von Schülern an allgemeinbildenden Schulen kann im wesentlichen in drei Gruppen unterteilt werden:
1.) weiterführende allgemeinbildenden Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen (ohne Voraussetzung der abgeschlossenen Berufsausbildung)
Schüler an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, Berufsfachschulen oder Fach- und Fachoberschulen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzen, werden lediglich dann gefördert, wenn sie nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnen. Darüber hinaus muss eine der folgenden Vorrausetzungen vorliegen, damit eine Förderung möglich ist:
- Von der Wohnung der Eltern aus ist eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht zu erreichen.
- Der Auszubildende führt einen eigenen Haushalt und ist oder war verheiratet.
- Der Auszubildende führt einene eigenen Haushalt und lebt mit mindestens einem Kind zusammen.
| mit eigenem Hausstand | |
| Grundbetrag | 383 Euro (348 Euro) |
| Mietzuschlag | max. 72 Euro (64 Euro) |
| Krankenversicherung | 54 Euro (47 Euro) |
| Pflegeversicherung | 10 Euro (8 Euro) |
| Höchstbedarf | 519 Euro (467 Euro) |
2.) Schüler an Berufsfachschulen oder Fachschulen, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, wenn in einem mindenstens zweijährigen Bildungsgang ein berufsqualifizierender Abschluss vermittelt wird
Um den erhöhten Grundbetrag zu erhalten, muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein. Andernfalls gilt der Antragsteller als bei den Eltern wohnend und erhält auch nur den entsprechenden Grundbetrag.
- Von der Wohnung der Eltern aus ist eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht zu erreichen.
- Der Auszubildende führt einen eigenen Haushalt und ist oder war verheiratet.
- Der Auszubildende führt einen eigenen Haushalt und lebt mit mindestens einem Kind zusammen.
| mit eigenem Hausstand | ohne eigenen Hausstand | |
| Grundbetrag | 383 Euro (348 Euro) | 212 Euro (192 Euro) |
| Mietzuschlag | max. 72 Euro (64 Euro) | kein Anspruch |
| Krankenversicherung | 54 Euro (47 Euro) | 54 Euro (47 Euro) |
| Pflegeversicherung | 10 Euro (8 Euro) | 10 Euro (8 Euro) |
| Höchstbedarf | 519 Euro (467 Euro) | 276 Euro (247 Euro) |
3.) Schüler an Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen oder Fachoberschulen, sofern deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, sind solche Klassen 12, in die Auszubildende ausschließlich ohne vorherigen Besuch der Klasse 11 einer Fachoberschule wegen seiner beruflichen Vorbildung aufgenommen wird.
| mit eigenem Hausstand | ohne eigenen Hausstand | |
| Grundbetrag | 459 Euro (417 Euro) | 383 Euro (348 Euro) |
| Mietzuschlag | max. 72 Euro (64 Euro) | kein Anspruch |
| Krankenversicherung | 54 Euro (47 Euro) | 54 Euro (47 Euro) |
| Pflegeversicherung | 10 Euro (8 Euro) | 10 Euro (8 Euro) |
| Höchstbedarf | 595 Euro (536 Euro) | 447 Euro (403 Euro) |
