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GEZ Gebühren*-Befreiung


Grundsätzlich besteht für Personen, die ein Rundfunkempfangsgerät, also einen Fernseher, ein Radio oder ab 2007 einen PC, bereithalten eine Pflicht zur Zahlung der gesetzlichen Rundfunkgebühren. Diese sogenannten GEZ Gebühren sind, wie der Name schon sagt, an die GEZ (Gebühreneinzugszentrale) zu entrichten. Die Zahlungspflicht ergibt sich aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV).

Gemäß § 6 I RGebStV besteht jedoch in bestimmten Fällen die Möglichkeit, auf Antrag von der Pflicht zur Zahlung der sogenannten GEZ Gebühren befreit zu werden. So können der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltsangehöriger von dieser Zahlungspflicht befreit werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen.

Eine Befreiung ist nur ab dem Folgemonat des Monats möglich, in dem der Antrag auf Befreiung der GEZ zugeht. Eine Möglichkeit zur rückwirkenden Befreiung besteht nicht.

Zunächst einmal muss der Antragsteller ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithalten. Dies ist Antragsvoraussetzung. Hat der Antragsteller bisher noch keine Geräte bei der GEZ angemeldet, geschieht dies mit dem Antrag auf Befreiung, unabhängig von dessen Bewilligung.

Von der Gebührenpflicht befreit werden Personen, bei denen mindestens eine der folgenden Befreiungsvoraussetzungen vorliegt:

Wichtig ist, dass die zutreffenden Befreiungsvoraussetzungen durch beglaubigte Kopie entsprechend zu belegen sind. Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ist bei der Stadtverwaltung, meist bei Bürgeramt, Sozialamt oder vergleichbaren Ämtern erhältlich.

GEZ Gebühren*-Befreiung für ALG II Empfänger

Der Bezug von Leistungen des Arbeitslosengeldes II führt nicht automatisch zu einer Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Vielmehr ist dies grundsätzlich nur dann der Fall, wenn keine Zuschläge nach § 24 SGB II bezogen werden.

Hier kann es in Einzelfällen (Beispiel: 1 € Zuschlag nach § 24 SGB II führt zur Ablehnung des Befreiungsantrags) zu unbilligen Härten kommen. In diesem Fall ist es eventuell anzuraten, einen Härtefallantrag zu stellen und Kontakt zum ALG II Träger aufzunehmen.

* Auf Bitte der GEZ an anderer Stelle weisen wir vorsorglich darauf hin, dass die Bezeichnung "GEZ Gebühren" lediglich umgangssprachlicher Natur ist. Eine Verwendung erfolgt ausschliesslich zum besseren Verständnis unserer Leser, nicht beabsichtig jedoch ist ein "negatives Image der GEZ hervorzurufen". Korrekter Weise ist anstelle des Ausdrucks "GEZ Gebühren" der Terminus "gesetzliche Rundfunkgebühren" zu verwenden.