Studieren mit Kind

Schwangerschaft und Studium – zwei schwere Aufgaben, die zu bewältigen den Betroffenen nicht immer ganz leicht fallen dürfte. Vor allem, wenn Sie zeitgleich zu meistern sind.

Im Folgenden erhalten Sie einen kurzen Überblick über die gängigsten Förderungsmöglichkeiten für studierende Mütter und Familien. Nähere Informationen zu den meisten Ansprüchen und Förderungen erhalten Sie in den jeweiligen Themenartikel, auf die innerhalb des Textes verwiesen wird.

Elterngeld und Kinderzuschlag

Nach der Geburt sollten die Eltern sofort den Antrag auf Elterngeld stellen, das seit dem 1. Januar 2007 das Erziehungsgeld abgelöst hat. Es beträgt mindestens 300 Euro und abhängig vom zuvor bezogenen Einkommen maximal 1.800 Euro. Gezahlt wird das Elterngeld für einen Zeitraum von zwölf Monaten, bei Alleinerziehenden und Eltern, die Partnermonate in Anspruch nehmen, höchstens 14 Monate. Möglicherweise besteht auch Anspruch auf den sogenannten Kinderzuschlag, der im Höchstfall 140 Euro monatlich ausmacht und bis zu 36 Monate gezahlt wird.

Kindergeld

Geld, das Studierenden mit Kindern ebenso zusteht, ist das Kindergeld. 184 Euro werden derzeit (seit Januar 2010) für das erste Kind gezahlt. Dafür muss allerdings – wie schon beim Elterngeld – möglichst sofort nach der Geburt ein entsprechender Antrag gestellt werden. Welche Unterlagen – zum Beispiel die Geburtsurkunde – dazu vorgelegt werden müssen, kann man bei den entsprechenden Behörden erfragen.

BAföG und ALG II

Beim BAföG, sofern Anspruch darauf besteht und es bezogen wird, gestaltet sich die Situation etwas komplizierter. Denn die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz werden nur gezahlt, wenn auch studiert wird. Da der Weg zur Uni und der Stress in den Seminaren wenige Wochen vor der Entbindung sich kaum mit einer Schwangerschaft vereinbaren lassen und auch die Zeit nach der Geburt dem Kind gelten sollte – wie es auch der Mutterschutz in der Bundesrepublik vorsieht – muss man die Unterbrechung oder Beurlaubung vom Studium ab einer Dauer von drei Monaten beim BAföG-Amt melden. Danach wird kein BAföG mehr bezahlt. Aufgrund der Schwangerschaft ist es jedoch möglich, bei Wiederaufnahme des Studiums, eine Verlängerung des Anspruchs auf Förderung zu erhalten.

Von dem Zeitpunkt an, ab dem das BAföG gestoppt wird, kann Arbeitslosengeld II beantragt werden, mit dem das BAföG ersetzt wird – sofern die persönlichen Voraussetzungen dies gestatten. Es gelten hier die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen beim ALG II.

Unter Umständen kann neben dem ALG II schwangerschaftsbedingter Mehrbedarf, beispielsweise für besonders verordnete Ernährung, Schwangerschaftsbekleidung oder Ähnliches, geltend gemacht werden. Sollte der Vater des Kindes sich nicht um seinen Nachwuchs kümmern, besteht nach der Geburt auch Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende neben den Leistungen des ALG II.

Mutterschaftsgeld

Im Falle eines Studiums der Mutter meist weniger relevant ist die Förderung im Wege des sogenannten Mutterschaftsgeldes, das von Arbeitgeber und Krankenkasse gezahlt wird. Dieses steht schwangeren Frauen während der Mutterschutzfrist, also sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Entbindung, zu. Geht eine Studentin jedoch einer geringfügigen Beschäftigung (450 Euro Job) nach tritt an die Stelle des Mutterschaftsgeldes eine Einmalzahlung des Bundesversicherungsamts in Höhe von 210 Euro.

Kindesunterhalt und Unterhaltsvorschuss

Eine weitere staatliche Anlaufstelle kann das Jugendamt werden, für den Fall, dass der leibliche Vater sich nicht um den Unterhalt des Kindes kümmert. Die Höhe des Unterhalts lässt sich grob mithilfe der sogenannten Düsseldorfer Tabelle bestimmen. Zahlt der Kindesvater keinen Unterhalt, übernimmt dies das Jungendamt vorläufig und leistet einen Unterhaltsvorschuss, der bis zum sechsten Lebensjahr 127 Euro (111 Euro in den neuen Bundesländern) und ab dem sechsten Lebensjahr 170 Euro (151 Euro) beträgt.

Bundesstiftung Mutter und Kind

Die Bundesstiftung Mutter und Kind hilft werdenden Müttern mit ergänzenden Zuschüssen, um die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Betreuung des Kleinkindes zu gewährleisten.

Eine Unterstützung ist allerdings nur dann möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. So muss sich die werdende Mutter in jedem Fall vor der Geburt an eine Schwangerschaftsberatungsstelle wenden und dort eine Beratung in Anspruch nehmen, sowie  Unterstützung durch die Bundesstiftung beantragen. Ferner muss die werdende Mutter im Besitz eines Schwangerschaftsattests sein oder einen Mutterpass besitzen. Darüber hinaus muss sie sich in einer Notlage befinden, das heißt, andere Sozialleistungen dürften zur Lebenshaltung nicht ausreichen oder nicht rechtzeitig eintreffen.

Informationsquellen

Wenn auch kein Geld, dafür aber wertvolle Tipps und Informationen, halten anderen Stellen bereit. Dazu gehören die Studentenwerke, die Vertretungen der Studierenden wie etwa der AStA, die Frauenbeauftragte oder das Gleichstellungsbüro und – wenn vorhanden – Servicebüros, die speziell für Studierende mit Kind eingerichtet wurden.

Sich um das Kind zu kümmern, für die Zeit der Seminare und Vorlesungen eine passende und günstige Betreuung zu finden und das Studium zu meistern, wird mit all den Hilfen zwar nicht leichter, aber sie nehmen vielfach zumindest die finanziellen Sorgen.

Darüber hinaus dürfte der Austausch mit anderen jungen Müttern an der Uni dürfte vor allem eines: Es ist machbar, trotz aller Schwierigkeiten.