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#1
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Hallo,
ich beziehe momentan noch ca 70 Tage ALG I. Danach bekomme ich nichts mehr auch kein Hartz IV, da ich mit meiner Schwester eine Erbengemeinschaft von einem 3-Fam. Haus habe. Schulden zählen nicht wirklich da ich/wir Mieteinnahmen habe. Ich selbst muß auch 400 euro monatl. als Miete zahlen im eigenen Haus. Nun habe ich eine Frage nach der Krankenversicherung. Wenn ich ja kein Hartz IV bekomme bin ich ja auch nicht mehr krankenversichert. Besteht die Möglichkeit, dass die Krankenkasse mich mit meinem Mann Familienversichert? Oder kann ich doch vom Arbeitsamt eine Krankenversicherung bekommen? Oder muß ich mich sogar Privat versichern?? FÜr eine INFO wäre ich sehr dankbar. Denn ich habe nicht wirklich Geld um mir eine Krankenversicherung zu leisten. Vielen Dank im voraus LG |
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#2
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Ihr müsst der Krankenversicherung deines Mannes nur mitteilen, dass du wieder familienversichert sein musst, da du keine eigenen Einkünfte hast.
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Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen. Gruss R. Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten.
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#3
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Fragen die sich nicht auch, warum ich kein Hartz IV bekomme??
Denn dann müßte man ja zu "viel" Geld haben und könnte sich ja eigentlich selbst versichern. Mein Mann hätte damals auch kein Hartz IV bekommen, eben weil ich dieses Haus habe. Deshalb würde es mich jetzt wundern, wenn das bei der KK so einfach gehen sollte. |
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#4
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Nein, du warst bisher selber versichert durch dein eigenes Einkommen.. hättest du kein eigenes Einkommen gehabt, wärest du auch familienversichert...
da du keinen Anspruch auf ALG II hast, muss du über die Familienversicherung wieder versichert werden.
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Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen. Gruss R. Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten.
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#5
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Hallo,
wenn du kein eigenes Einkommen hast, dann greift die Familienversicherung. Du sagst du hast Mieteinnahmen. Anbei ein Link wie hoch die Einnahmen sein dürfen und du trotzdem Familienversichert sein kannst. http://www.barmer.de/barmer/web/Port...ersichert.html Gruß Klaus |
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#6
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@Klaus:
Die Einkommensregelungen trifft nur auf Studenten zu. Ansonsten gilt der Satz, der obendrüber steht: "Damit Anspruch auf die beitragsfreie Familienversicherung besteht, muss mindestens ein Elternteil oder der Ehepartner bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sein." Ohne weitere Einschränkungen. Bei Studenten darf ein Elternteil nicht privatversichert (z. B. auf Grund der Einkommensgrenze) oder freiwillig in einer Gesetzlichen sein . Ferner darf das Elternteil, was nicht in der gleichen Krankenkasse ist, in die der Stundent als Familienversicherter möchte, nicht weniger verdienen als der andere Elternteil. Damit ist der Besserverdienende als Familienversicherungsmitglied bestimmt.
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#7
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@ TheNextOne
haben kein regelmäßiges Gesamteinkommen, das 355 Euro (Wert für 2008) monatlich überschreitet. Für geringfügig Beschäftigte beträgt die Grenze 400 Euro (Wert für 2008). Wenn Sie mehr Mieteinnahmen hat, greift die Familienversicherung nicht, dann muss Sie sich selbst freiwillig Versichern. Siehe: http://www.tk-online.de/centaurus/ge...d/fv__nav.html Gruß Klaus |
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#8
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Und siehe da, jede Versicherung macht es anders, deswegen sollte sie sich mit der Krankenversicherung ihres Mannes in Verbindung setzen und dieses klären ;-)
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#9
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hängt nicht von der GKV ab.
Siehe Absatz 5 SGB V § 10 Familienversicherung (1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen 1.ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, 2.nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3 bis 8, 11 oder 12 oder nicht freiwillig versichert sind, 3.nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht, 4.nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und 5.kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 8a des Vierten Buches beträgt das zulässige Gesamteinkommen 400 Euro. Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren. Gruß Klaus |
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#10
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Da sie verheiratet sind, ist auch noch der Ehevertrag zu berücksichtigen, inwieweit die Mieten der Gütertrennung/Zugewinngemeinschaft unterliegen. Das Ganze ist nicht hier zu klären.
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