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Ab wann besteht eine Bedarfsgemeinschaft?

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  #1  
Alt 14.12.2007, 09:17
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Frage Ab wann besteht eine Bedarfsgemeinschaft?

Hallo, ich suche dringend Rat!

Ich bin aufgrund von Nachwuchs im Oktober mit meinem Freund zusammen gezogen.
Dieser ist Selbstständig und ich war vorher schon ARGE-Empfänger.
Jetzt hat mir das Amt das Geld gestrichen, da sie das Einkommen meines Freundes mit anrechnen.
Das habe ich bis Anfang November auch eingesehen, bis ich im Internet einen Artikel fand, ich zitiere: "Paare, die noch nicht zwölf Monate zusammenleben, sind in der Regel keine eheähnliche Gemeinschaft und bilden somit auch keine Bedarfsgemeinschaft." Dieser Artikel bezieht sich auf ein Gerichtsurteil.

Ich habe mir diesen Artikel ausgedruckt und eine Kopie an das Amt geschickt.
Nun warte ich seit Anfang November auf Antwort.

Kann mir jemand bestätigen, dass dieser Artikel wirklich so ist?
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  #2  
Alt 14.12.2007, 11:00
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Hallo!

wenn ich das wieder lese frage ich mich wie dumm man eigentlich sein muss!
Sowas gehört natürlich bestraft!
Vermutlich ist Dein Freund auch noch der Vater des Kindes?!

Wenn dem so ist, was willst Du dann eigentlich?

Schon mal was von Unterhaltspflicht ect. gehört?

Was ist eine Bedarfsgemeinschaft ? Alle in einem Haushalt eines Leistungsbeziehers gemeldeten und befindlichen Personen. Und bist Du nun Leistungsbezieher oder nicht? Also wird auch das Einkommen Deines selbstständigen Freundes mit einbezogen, ist doch wohl klar! Und wenn Ihr dann zuviel habt, dann ist das so, denn es gibt hier im Forum noch genügend andere ärmere Menschen, mit Sicherheit!
Und:
Wenn man schon abzocken will sollte man es richtig machen, dann hätteste die alte Bude behalten und gelegentlich den Staub aus den Regalen gewischt und irgend ein Gerät laufen lassen damit auch der Stromzähler was aufweist. Hättest regelmässig den Briefkasten geleert und über eine Zeitschaltuhr geschaut, das auch mal Licht in der Bude brennt, die Klingel hätteste abgestellt ( kann ja auch kaputt sein) und dann hätteste immer noch inoffiziell Deinen Freund mit Deinem Kind besuchen können, falls Dich jemand angeschissen hätte und man Dich dort vor Ort angetroffen hätte.

Weist Du was Du mit dem Artikel kannst? Damit kannste Dir den Hintern abwischen! Denn wenn ich auf dem Amt säße würde ich Dir vorrechnen, wenn das Kind von Deinem Freund ist,das Du mindestens 3 Monate seit Oktober mit Kind und 9 Monate Schwangerschaft dazu, sehr wohl in einem eheähnlichen Verhältnis lebst!
Ausserdem steht da "Paare" - Ihr aber seit zu Dritt!

Und für den Fall das Dein Freund eben nicht der Vater ist, muss ich sagen würde ich Dir dies erst einmal unterstellen, weil Du dann nämlich beweisen musst das dem nicht so ist und das geht nur wenn Du beweisen kannst wer der Vater ist und damit hat das Amt jemanden greifbar für einen gewissen Teil der Kosten!

Denk mal, so doof sind die auf den Ämtern auch nicht!

Gruß
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  #3  
Alt 14.12.2007, 11:41
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Bei einem Zusammenleben mit einem gemeinsamen Kind geht die Arge zu Recht von einer BG aus.
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  #4  
Alt 29.12.2007, 23:30
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Eine Bedarfsgemeinschaft besteht immer dann wenn außer dir noch eine weitere Peseon mit im gleichen Haushalt lebt.
Da ist es egal ob es ein Kind ist oder der Partner.


MfG
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  #5  
Alt 30.12.2007, 01:09
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Zitat:
Zitat von kleine-wölfin Beitrag anzeigen
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht immer dann wenn außer dir noch eine weitere Peseon mit im gleichen Haushalt lebt.
Da ist es egal ob es ein Kind ist oder der Partner.


MfG
Wenn man keine Ahnung hat, sollte man die Finger von der Tastatur lassen...
__________________
Torsten - errare humanum est -
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  #6  
Alt 30.12.2007, 10:11
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Genau wegen solcher Leute haben die ALG 2 Empfänger einen so schelchten Ruf in der arbeitenden Bevölkerung!

No Comment......
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  #7  
Alt 30.12.2007, 11:13
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Zitat:
Zitat von Gaston Beitrag anzeigen
Wenn man keine Ahnung hat, sollte man die Finger von der Tastatur lassen...
Man kann nicht alles wissen @ Gaston Sind ja nicht alle so gut wie du.... (denkst)
Nur man sollte es auch Begründen können wenn man so etwas schreibt und evtl selber mal die Finger von der Tastatur lassen.
Deine Antwort find ich nur schwach.

Bedarfsgemeinschaft
Zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes werden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erbracht. Bei der Berechnung der Leistungen wird eine einzelne erwerbsfähige Person oder eine so genannte Bedarfsgemeinschaft betrachtet.

Leben mehrere Personen im gleichen Haushalt mit Erwerbsfähigen zusammen und betreiben den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam, werden unter Umständen alle zusammen als eine Bedarfsgemeinschaft behandelt.

Wer zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört, ist im SGB II festgelegt.

Bei einer solchen Bedarfsgemeinschaft werden alle ihr angehörenden Personen mit ihren persönlichen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen) in eine gemeinsame Berechnung einbezogen. Das heißt: Hat eine Person mehr als sie für sich braucht, dann sind deren Mittel auch für die anderen Personen in der Berechnung anzusetzen. Es findet also ein gewisser Ausgleich statt.

Dieser Ausgleich kann zu insgesamt weniger Leistungen führen; er kann aber auch zu höheren Leistungen führen, wenn die Personen im Haushalt zusammen zu wenig zum

Leben haben. Auch nicht erwerbsfähige Personen im Haushalt von Erwerbsfähigen können Leistungen erhalten, wenn sie zur Bedarfsgemeinschaft gehören, und zwar Sozialgeld.

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören:

der oder die erwerbsfähige Hilfebedürftige,
der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner oder eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
die im Haushalt lebenden eigenen Kinder und die Kinder des Partners, solange sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und unverheiratet sind und kein ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen haben,
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils.
Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen wird zum Beispiel vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen, oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des Anderen zu verfügen.

Wenn diese Kriterien zutreffen, wird eine solche Gemeinschaft angenommen. Sollte dies dennoch nicht zutreffen, haben die Betroffenen die Möglichkeit, das Gegenteil nachzuweisen.

Eine Bedarfsgemeinschaft kann nicht nur zwischen Mann und Frau bestehen, sondern auch zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern, und zwar auch dann, wenn deren Partnerschaft nicht eingetragen ist.

Oft ist es schwierig zu beurteilen, ob eine Bedarfsgemeinschaft gegeben ist (mit der Folge einer gemeinsamen Berechnung der Leistungen). Dies kann nur der Träger der Grundsicherung zuverlässig für Sie ermitteln. Zum Beispiel bildet ein unverheiratetes, noch nicht 25 Jahre altes Kind, das selbst ein Kind hat, eine eigene „Bedarfsgemeinschaft“, auch wenn ein solches Kind selbst noch einem Haushalt mit Anderen angehört.

@annler: Ihr bekommt ein Kind und dein Freund ist Selbstständig da solltet Ihr auch alleine mit seinen Einnahmen auskommen können,Oder??

@Laetitia: Genau wegen solcher Leute haben die ALG 2 Empfänger einen so schelchten Ruf in der arbeitenden Bevölkerung!
Da gebe ich dir Recht.

Mfg Mäcky

Geändert von Mäcky (30.12.2007 um 11:44 Uhr)
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  #8  
Alt 30.12.2007, 11:40
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Und nebenbei bemerkt: die Arge würde auch wenn sie ihre eigene Wohnung beibehalten hätte, den Vater des Kindes zum sog. Betreuungsunterhalt für die Mutter in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes heranziehen können, wenn er denn Leistungsfähig ist! Neben dem Unterhalt für das Kind hätte sie dann wohl eh keinen Anspruch mehr, denn Papa scheint ja gut zu verdienen...... Nee, da fällt mir wirklich nichts mehr zu ein...
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  #9  
Alt 30.12.2007, 14:59
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@Mäcky

Die Antwort war nun mal falsch. Nicht alle Personen gehören zur BG, nur weil sie im selben Haushalt wohnen.

Da hilft auch kein Copy and Paste.

Man kann sehr wohl gemeinsam in einer Wohnung leben, und nicht füreinander einstehen. Sofern man kein gemeinsames Kind hat, was hier ja unbeantwortet blieb.
__________________
Torsten - errare humanum est -
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  #10  
Alt 30.12.2007, 16:52
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Zitat:
Zitat von Gaston Beitrag anzeigen
Wenn man keine Ahnung hat, sollte man die Finger von der Tastatur lassen...

Scheinst ja n super schlauer zu sein
Meine Antwort ist vielleicht nicht so ausfürhrlich wie die von Mäcky aber immerhin besser wie deine!!
Anstatt eine Bessere Antwort drauf zu geben versuchst du hier Leute runter zu machen...

Du kannst mich gerne in meiner Aussage korrigieren, aber ich glaube nicht das du das Recht hast hier irgendjemand in irgendeiner Weise anzugreifen
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