Ab wann besteht eine Bedarfsgemeinschaft?

  • Hallo, ich suche dringend Rat!


    Ich bin aufgrund von Nachwuchs im Oktober mit meinem Freund zusammen gezogen.
    Dieser ist Selbstständig und ich war vorher schon ARGE-Empfänger.
    Jetzt hat mir das Amt das Geld gestrichen, da sie das Einkommen meines Freundes mit anrechnen.
    Das habe ich bis Anfang November auch eingesehen, bis ich im Internet einen Artikel fand, ich zitiere: "Paare, die noch nicht zwölf Monate zusammenleben, sind in der Regel keine eheähnliche Gemeinschaft und bilden somit auch keine Bedarfsgemeinschaft." Dieser Artikel bezieht sich auf ein Gerichtsurteil.


    Ich habe mir diesen Artikel ausgedruckt und eine Kopie an das Amt geschickt.
    Nun warte ich seit Anfang November auf Antwort.


    Kann mir jemand bestätigen, dass dieser Artikel wirklich so ist?:confused:

  • Hallo!


    wenn ich das wieder lese frage ich mich wie dumm man eigentlich sein muss!
    Sowas gehört natürlich bestraft!
    Vermutlich ist Dein Freund auch noch der Vater des Kindes?!


    Wenn dem so ist, was willst Du dann eigentlich?


    Schon mal was von Unterhaltspflicht ect. gehört?


    Was ist eine Bedarfsgemeinschaft ? Alle in einem Haushalt eines Leistungsbeziehers gemeldeten und befindlichen Personen. Und bist Du nun Leistungsbezieher oder nicht? Also wird auch das Einkommen Deines selbstständigen Freundes mit einbezogen, ist doch wohl klar! Und wenn Ihr dann zuviel habt, dann ist das so, denn es gibt hier im Forum noch genügend andere ärmere Menschen, mit Sicherheit!
    Und:
    Wenn man schon abzocken will sollte man es richtig machen, dann hätteste die alte Bude behalten und gelegentlich den Staub aus den Regalen gewischt und irgend ein Gerät laufen lassen damit auch der Stromzähler was aufweist. Hättest regelmässig den Briefkasten geleert und über eine Zeitschaltuhr geschaut, das auch mal Licht in der Bude brennt, die Klingel hätteste abgestellt ( kann ja auch kaputt sein) und dann hätteste immer noch inoffiziell Deinen Freund mit Deinem Kind besuchen können, falls Dich jemand angeschissen hätte und man Dich dort vor Ort angetroffen hätte.


    Weist Du was Du mit dem Artikel kannst? Damit kannste Dir den Hintern abwischen! Denn wenn ich auf dem Amt säße würde ich Dir vorrechnen, wenn das Kind von Deinem Freund ist,das Du mindestens 3 Monate seit Oktober mit Kind und 9 Monate Schwangerschaft dazu, sehr wohl in einem eheähnlichen Verhältnis lebst!
    Ausserdem steht da "Paare" - Ihr aber seit zu Dritt!


    Und für den Fall das Dein Freund eben nicht der Vater ist, muss ich sagen würde ich Dir dies erst einmal unterstellen, weil Du dann nämlich beweisen musst das dem nicht so ist und das geht nur wenn Du beweisen kannst wer der Vater ist und damit hat das Amt jemanden greifbar für einen gewissen Teil der Kosten!


    Denk mal, so doof sind die auf den Ämtern auch nicht!


    Gruß

  • Wenn man keine Ahnung hat, sollte man die Finger von der Tastatur lassen... :rolleyes:


    Man kann nicht alles wissen @ Gaston :rolleyes: Sind ja nicht alle so gut wie du.... (denkst)
    Nur man sollte es auch Begründen können wenn man so etwas schreibt und evtl selber mal die Finger von der Tastatur lassen.
    Deine Antwort find ich nur schwach.


    Bedarfsgemeinschaft
    Zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes werden erwerbsfähigen Hilfebedürftigen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erbracht. Bei der Berechnung der Leistungen wird eine einzelne erwerbsfähige Person oder eine so genannte Bedarfsgemeinschaft betrachtet.


    Leben mehrere Personen im gleichen Haushalt mit Erwerbsfähigen zusammen und betreiben den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam, werden unter Umständen alle zusammen als eine Bedarfsgemeinschaft behandelt.


    Wer zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört, ist im SGB II festgelegt.


    Bei einer solchen Bedarfsgemeinschaft werden alle ihr angehörenden Personen mit ihren persönlichen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen) in eine gemeinsame Berechnung einbezogen. Das heißt: Hat eine Person mehr als sie für sich braucht, dann sind deren Mittel auch für die anderen Personen in der Berechnung anzusetzen. Es findet also ein gewisser Ausgleich statt.


    Dieser Ausgleich kann zu insgesamt weniger Leistungen führen; er kann aber auch zu höheren Leistungen führen, wenn die Personen im Haushalt zusammen zu wenig zum


    Leben haben. Auch nicht erwerbsfähige Personen im Haushalt von Erwerbsfähigen können Leistungen erhalten, wenn sie zur Bedarfsgemeinschaft gehören, und zwar Sozialgeld.


    Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören:


    der oder die erwerbsfähige Hilfebedürftige,
    der Ehepartner, der eingetragene Lebenspartner oder eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen,
    die im Haushalt lebenden eigenen Kinder und die Kinder des Partners, solange sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und unverheiratet sind und kein ausreichendes eigenes Einkommen oder Vermögen haben,
    die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten, erwerbsfähigen Kindes, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils.
    Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen wird zum Beispiel vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben, oder mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, oder Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen, oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des Anderen zu verfügen.


    Wenn diese Kriterien zutreffen, wird eine solche Gemeinschaft angenommen. Sollte dies dennoch nicht zutreffen, haben die Betroffenen die Möglichkeit, das Gegenteil nachzuweisen.


    Eine Bedarfsgemeinschaft kann nicht nur zwischen Mann und Frau bestehen, sondern auch zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern, und zwar auch dann, wenn deren Partnerschaft nicht eingetragen ist.


    Oft ist es schwierig zu beurteilen, ob eine Bedarfsgemeinschaft gegeben ist (mit der Folge einer gemeinsamen Berechnung der Leistungen). Dies kann nur der Träger der Grundsicherung zuverlässig für Sie ermitteln. Zum Beispiel bildet ein unverheiratetes, noch nicht 25 Jahre altes Kind, das selbst ein Kind hat, eine eigene „Bedarfsgemeinschaft“, auch wenn ein solches Kind selbst noch einem Haushalt mit Anderen angehört.


    annler : Ihr bekommt ein Kind und dein Freund ist Selbstständig da solltet Ihr auch alleine mit seinen Einnahmen auskommen können,Oder??


    Laetitia : Genau wegen solcher Leute haben die ALG 2 Empfänger einen so schelchten Ruf in der arbeitenden Bevölkerung!
    Da gebe ich dir Recht.


    Mfg Mäcky

  • Und nebenbei bemerkt: die Arge würde auch wenn sie ihre eigene Wohnung beibehalten hätte, den Vater des Kindes zum sog. Betreuungsunterhalt für die Mutter in den ersten 3 Lebensjahren des Kindes heranziehen können, wenn er denn Leistungsfähig ist! Neben dem Unterhalt für das Kind hätte sie dann wohl eh keinen Anspruch mehr, denn Papa scheint ja gut zu verdienen...... Nee, da fällt mir wirklich nichts mehr zu ein...

  • Mäcky


    Die Antwort war nun mal falsch. Nicht alle Personen gehören zur BG, nur weil sie im selben Haushalt wohnen.


    Da hilft auch kein Copy and Paste.


    Man kann sehr wohl gemeinsam in einer Wohnung leben, und nicht füreinander einstehen. Sofern man kein gemeinsames Kind hat, was hier ja unbeantwortet blieb.

  • Wenn man keine Ahnung hat, sollte man die Finger von der Tastatur lassen... :rolleyes:



    Scheinst ja n super schlauer zu sein :eek:
    Meine Antwort ist vielleicht nicht so ausfürhrlich wie die von Mäcky aber immerhin besser wie deine!!
    Anstatt eine Bessere Antwort drauf zu geben versuchst du hier Leute runter zu machen...


    Du kannst mich gerne in meiner Aussage korrigieren, aber ich glaube nicht das du das Recht hast hier irgendjemand in irgendeiner Weise anzugreifen :mad:


  • Wenn du schon so tust als wenn du alles wüßtest......
    Dann helfe den Leuten oder halt dich raus.


    Wenn ich hier Leuten helfen möchte kannste deine blöden Kommentare mir gegenüber sein lassen......
    damit wir zwei uns da mal klar verstehen.


    Gaston noch was: Kannst du mir sagen wo für der befristete Zuschlag nach § 24 SGB 2
    verwendet werden darf....Ist er für meine Sicherung gedacht oder die zum Verrechnen von Waschmaschinen per Darlehn oder teilweise Unterhaltszahlung eines Kindes.


    Über eine Antwort oder Info/Link wäre ich dir Dankbar.
    Mfg

  • Wenn du schon so tust als wenn du alles wüßtest......
    Dann helfe den Leuten oder halt dich raus.


    Wenn ich hier Leuten helfen möchte kannste deine blöden Kommentare mir gegenüber sein lassen......
    damit wir zwei uns da mal klar verstehen.


    Keine Sorge, ich helfe den Leuten schon...und das seit einigen Jahren.


    Zitat

    Gaston noch was: Kannst du mir sagen wo für der befristete Zuschlag nach § 24 SGB 2
    verwendet werden darf....Ist er für meine Sicherung gedacht oder die zum Verrechnen von Waschmaschinen per Darlehn oder teilweise Unterhaltszahlung eines Kindes.

    Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, wofür du den befristeten Zuschlag zu verwenden hast, du kannst frei über ihn verfügen. Damit kann ebenso ein Darlehen getilgt werden, wie auch Unterhalt geleistet werden.

  • Jetzt hab ich schon mehrmals gelesen, das hier die Frage gestellt wird, was denn eine Bedarfsgemeinschaft sei.


    Paragraf 7, in dem festgelegt ist, wer zur ?Bedarfsgemeinschaft? von ALG-II-Berechtigten gehört, ist
    nun nicht mehr die Rede von einer ?Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher
    Gemeinschaft lebt? sondern
    eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen
    Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige
    Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander
    einzustehen.


    Nach § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen vermutet, wenn Partner
    1. länger als ein Jahr zusammenleben,
    2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben
    3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.


    und genau das ist der Punkt, das Amt "vermutet" nur, dagegen kann man sich wehren


    Es gibt keine zivilrechtliche Unterhaltspflicht zwischen
    Partnern, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren!


    Viele Alg II Empfänger haben damit einige Probleme und tatsächlich gehen desshalb viele Beziehungen kaputt.



    Es geht nicht um die Weigerung, Verantwortung zu tragen, sondern um den Willen zu Zahlungen, die den Pflichten in einer Ehe vergleichbar sind.


    Eine alleinerziehende Alg II Bezieherin hat einen neuen Lebenspartner, der plötzlich für ihre Kinder aufkommen muß, verständlich, sich NICHT für diese Frau zu entschließen, zumindest was das miteinander Leben betrifft.
    Welcher Mann möchte denn schon gerne auf Urlaub, Netto-Einkommen, Hobby etc.verzichten, wenn er für die Kinder des Ex aufkommen muß...obwohl er die Frau noch nicht einmal geheiratet hat?
    Nun soll sie auch noch die Hand aufhalten und ihn um Geld bitten, er kann seine Rechnungen nicht mehr decken, Kredite die vor dieser Beziehung aufgenommen wurden, kann er nicht mehr tilgen, da sein Einkommen nun von der Bedarfsgemeinschaft aufgefressen wird. Er sieht sich plötzlich in einer finanziellen Katastrophe und wird sich bei ihr sicherlich bedanken.
    Vielleicht sagt er aber auch: "Du bekommst keinen Cent von mir ". Sie kann ihn ja nicht dazu zwingen, da sie nicht verheiratet sind!
    Also macht sie sich auf den Weg und verklagt den neuen Partner auf Unterhalt. Diese wird aber erst gar nicht zugelassen, da ja keine Aussicht auf Erfolg besteht.


    diese Frauen werden weiter an den Rand der Gesellschaft gedrängt.


    Selbst bei einem Widerspruch, wenn man kein Jahr zusammenlebt, pocht das Amt auf ihre Vermutung. Der einzige Weg sich zu wehren und auf sein Recht zu pochen ist das Sozialgericht. Aber hier gebe ich einen guten Rat, nehmt euch dafür einen RA. Selbst nach diesem Jahr, gibt es weitere Möglichkeiten.


    hier gibt es die Möglichkeit für euch zu lesen
    http://www.tacheles-sozialhilfe.de/literatur/leitfaden_eheaehnliche_gemeinschaft.aspx
    und ich hoffe es kann einigen helfen...

  • Keine Sorge, ich helfe den Leuten schon...und das seit einigen Jahren.


    Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, wofür du den befristeten Zuschlag zu verwenden hast, du kannst frei über ihn verfügen. Damit kann ebenso ein Darlehen getilgt werden, wie auch Unterhalt geleistet werden.


    Komisch Komisch.....


    Ich habe 2 Kinder leben nicht bei mir im Haushalt (4/11Jahre)
    Für meine 4 Jährige ziehen Sie mit 125? Teilweise Unterhalt vom Zuschlag ab aber mein 11 Jähriger bekommt nix.
    Und das Kuriose ist ja als ich Arbeitslosengeld 1 hatte haben beide Jugendämter drauf verzichtet anspruch zu stellen.
    Aber jetzt wo es viel weniger da ist (SGB2) geht ein Jugendamt an den Zuschlag.


    Auch 30 ? werden von der arge Einbehalten für eine Waschmaschine obwohl ich eine Erstausstattung beantragt hatte....da habe ich wiederspruch eingelegt.
    Denn das hat die arge einfach mal so bestimmt.


    In beiden Fällen wurde ich nicht Informiert und es wurde mir erst per Änderungsbescheid mitgeteilt.


    Deshalb die Frage..... Ist der Zuschlag mir oder darf sich jede Behörde da von bedienen so wie in meinem Fall.


    Vieleicht hat ja noch jemand von euch ne Info oder ein Link.


    Mfg.

  • Nun, was ist daran komisch?
    Ein Darlehen wird natürlich aufgerechnet, auch mit dem Regelsatz.
    Wenn du eine WAMA als Erstausstattung beantragt hast, und diese verweigert wurde, warum hast du keinen Widerspruch eingelegt? Und wie kommt es zu einem Darlehen ohne dein Dazutun?


    Wenn Kindesunterhalt gepfändet wird, steht es dir frei bei Gericht eine neue Festlegung deines Selbstbehalts zu beantragen.


    Das hat nichts mit dem Zuschlag zu tun.....

  • Nun, was ist daran komisch?
    Ein Darlehen wird natürlich aufgerechnet, auch mit dem Regelsatz.
    Wenn du eine WAMA als Erstausstattung beantragt hast, und diese verweigert wurde, warum hast du keinen Widerspruch eingelegt? Und wie kommt es zu einem Darlehen ohne dein Dazutun?


    Wenn Kindesunterhalt gepfändet wird, steht es dir frei bei Gericht eine neue Festlegung deines Selbstbehalts zu beantragen.


    Das hat nichts mit dem Zuschlag zu tun.....



    das hat sehr viel mit dem Zuschlag zu tun!


    So wie ich Mäcky verstanden hab, konnte er keinen Widerspruch einlegen weil es einfach beschlossen wurde und er vor vollendete Tatsachen gestellt wurde (mit dem Änderungsbescheid)
    sei es mit der Waschmaschine oder mit dem Unterhalt...


    so wie er mal geschrieben hat würde er gerne für seine beiden Kids aufkommen, nur leider wird nur für eines der Unterhalt (und das auch nur zum Teil) abgezogen...


    Darauf sucht er eine Antwort