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Ab wann besteht eine Bedarfsgemeinschaft?

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  #11  
Alt 30.12.2007, 23:29
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Zitat:
Zitat von Gaston Beitrag anzeigen
@Mäcky

Die Antwort war nun mal falsch. Nicht alle Personen gehören zur BG, nur weil sie im selben Haushalt wohnen.

Da hilft auch kein Copy and Paste.

Man kann sehr wohl gemeinsam in einer Wohnung leben, und nicht füreinander einstehen. Sofern man kein gemeinsames Kind hat, was hier ja unbeantwortet blieb.
Wenn du schon so tust als wenn du alles wüßtest......
Dann helfe den Leuten oder halt dich raus.

Wenn ich hier Leuten helfen möchte kannste deine blöden Kommentare mir gegenüber sein lassen......
damit wir zwei uns da mal klar verstehen.

@Gaston noch was: Kannst du mir sagen wo für der befristete Zuschlag nach § 24 SGB 2
verwendet werden darf....Ist er für meine Sicherung gedacht oder die zum Verrechnen von Waschmaschinen per Darlehn oder teilweise Unterhaltszahlung eines Kindes.

Über eine Antwort oder Info/Link wäre ich dir Dankbar.
Mfg
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  #12  
Alt 02.01.2008, 14:35
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@ Mäcky

bist du dir sicher das er dir darauf Antworten kann?
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  #13  
Alt 02.01.2008, 19:30
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Zitat:
Zitat von Mäcky Beitrag anzeigen
Wenn du schon so tust als wenn du alles wüßtest......
Dann helfe den Leuten oder halt dich raus.

Wenn ich hier Leuten helfen möchte kannste deine blöden Kommentare mir gegenüber sein lassen......
damit wir zwei uns da mal klar verstehen.
Keine Sorge, ich helfe den Leuten schon...und das seit einigen Jahren.

Zitat:
@Gaston noch was: Kannst du mir sagen wo für der befristete Zuschlag nach § 24 SGB 2
verwendet werden darf....Ist er für meine Sicherung gedacht oder die zum Verrechnen von Waschmaschinen per Darlehn oder teilweise Unterhaltszahlung eines Kindes.
Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, wofür du den befristeten Zuschlag zu verwenden hast, du kannst frei über ihn verfügen. Damit kann ebenso ein Darlehen getilgt werden, wie auch Unterhalt geleistet werden.
__________________
Torsten - errare humanum est -
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  #14  
Alt 02.01.2008, 22:01
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Beiträge: 1
Standard Leitfaden für Alg II

Jetzt hab ich schon mehrmals gelesen, das hier die Frage gestellt wird, was denn eine Bedarfsgemeinschaft sei.

Paragraf 7, in dem festgelegt ist, wer zur ?Bedarfsgemeinschaft? von ALG-II-Berechtigten gehört, ist
nun nicht mehr die Rede von einer ?Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eheähnlicher
Gemeinschaft lebt? sondern
eine Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen
Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige
Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander
einzustehen.

Nach § 7 Abs. 3a SGB II wird ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen vermutet, wenn Partner
1. länger als ein Jahr zusammenleben,
2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben
3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

und genau das ist der Punkt, das Amt "vermutet" nur, dagegen kann man sich wehren

Es gibt keine zivilrechtliche Unterhaltspflicht zwischen
Partnern, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren!

Viele Alg II Empfänger haben damit einige Probleme und tatsächlich gehen desshalb viele Beziehungen kaputt.


Es geht nicht um die Weigerung, Verantwortung zu tragen, sondern um den Willen zu Zahlungen, die den Pflichten in einer Ehe vergleichbar sind.

Eine alleinerziehende Alg II Bezieherin hat einen neuen Lebenspartner, der plötzlich für ihre Kinder aufkommen muß, verständlich, sich NICHT für diese Frau zu entschließen, zumindest was das miteinander Leben betrifft.
Welcher Mann möchte denn schon gerne auf Urlaub, Netto-Einkommen, Hobby etc.verzichten, wenn er für die Kinder des Ex aufkommen muß...obwohl er die Frau noch nicht einmal geheiratet hat?
Nun soll sie auch noch die Hand aufhalten und ihn um Geld bitten, er kann seine Rechnungen nicht mehr decken, Kredite die vor dieser Beziehung aufgenommen wurden, kann er nicht mehr tilgen, da sein Einkommen nun von der Bedarfsgemeinschaft aufgefressen wird. Er sieht sich plötzlich in einer finanziellen Katastrophe und wird sich bei ihr sicherlich bedanken.
Vielleicht sagt er aber auch: "Du bekommst keinen Cent von mir ". Sie kann ihn ja nicht dazu zwingen, da sie nicht verheiratet sind!
Also macht sie sich auf den Weg und verklagt den neuen Partner auf Unterhalt. Diese wird aber erst gar nicht zugelassen, da ja keine Aussicht auf Erfolg besteht.

diese Frauen werden weiter an den Rand der Gesellschaft gedrängt.

Selbst bei einem Widerspruch, wenn man kein Jahr zusammenlebt, pocht das Amt auf ihre Vermutung. Der einzige Weg sich zu wehren und auf sein Recht zu pochen ist das Sozialgericht. Aber hier gebe ich einen guten Rat, nehmt euch dafür einen RA. Selbst nach diesem Jahr, gibt es weitere Möglichkeiten.

hier gibt es die Möglichkeit für euch zu lesen
http://www.********-sozialhilfe.de/l...einschaft.aspx
und ich hoffe es kann einigen helfen...
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  #15  
Alt 03.01.2008, 13:07
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Standard hallo

Zitat:
Zitat von Gaston Beitrag anzeigen
Keine Sorge, ich helfe den Leuten schon...und das seit einigen Jahren.

Es gibt keine gesetzlichen Regelungen, wofür du den befristeten Zuschlag zu verwenden hast, du kannst frei über ihn verfügen. Damit kann ebenso ein Darlehen getilgt werden, wie auch Unterhalt geleistet werden.
Komisch Komisch.....

Ich habe 2 Kinder leben nicht bei mir im Haushalt (4/11Jahre)
Für meine 4 Jährige ziehen Sie mit 125? Teilweise Unterhalt vom Zuschlag ab aber mein 11 Jähriger bekommt nix.
Und das Kuriose ist ja als ich Arbeitslosengeld 1 hatte haben beide Jugendämter drauf verzichtet anspruch zu stellen.
Aber jetzt wo es viel weniger da ist (SGB2) geht ein Jugendamt an den Zuschlag.

Auch 30 ? werden von der arge Einbehalten für eine Waschmaschine obwohl ich eine Erstausstattung beantragt hatte....da habe ich wiederspruch eingelegt.
Denn das hat die arge einfach mal so bestimmt.

In beiden Fällen wurde ich nicht Informiert und es wurde mir erst per Änderungsbescheid mitgeteilt.

Deshalb die Frage..... Ist der Zuschlag mir oder darf sich jede Behörde da von bedienen so wie in meinem Fall.

Vieleicht hat ja noch jemand von euch ne Info oder ein Link.

Mfg.
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  #16  
Alt 03.01.2008, 16:28
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Nun, was ist daran komisch?
Ein Darlehen wird natürlich aufgerechnet, auch mit dem Regelsatz.
Wenn du eine WAMA als Erstausstattung beantragt hast, und diese verweigert wurde, warum hast du keinen Widerspruch eingelegt? Und wie kommt es zu einem Darlehen ohne dein Dazutun?

Wenn Kindesunterhalt gepfändet wird, steht es dir frei bei Gericht eine neue Festlegung deines Selbstbehalts zu beantragen.

Das hat nichts mit dem Zuschlag zu tun.....
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  #17  
Alt 04.01.2008, 10:09
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Zitat:
Zitat von Gaston Beitrag anzeigen
Nun, was ist daran komisch?
Ein Darlehen wird natürlich aufgerechnet, auch mit dem Regelsatz.
Wenn du eine WAMA als Erstausstattung beantragt hast, und diese verweigert wurde, warum hast du keinen Widerspruch eingelegt? Und wie kommt es zu einem Darlehen ohne dein Dazutun?

Wenn Kindesunterhalt gepfändet wird, steht es dir frei bei Gericht eine neue Festlegung deines Selbstbehalts zu beantragen.

Das hat nichts mit dem Zuschlag zu tun.....

das hat sehr viel mit dem Zuschlag zu tun!

So wie ich Mäcky verstanden hab, konnte er keinen Widerspruch einlegen weil es einfach beschlossen wurde und er vor vollendete Tatsachen gestellt wurde (mit dem Änderungsbescheid)
sei es mit der Waschmaschine oder mit dem Unterhalt...

so wie er mal geschrieben hat würde er gerne für seine beiden Kids aufkommen, nur leider wird nur für eines der Unterhalt (und das auch nur zum Teil) abgezogen...

Darauf sucht er eine Antwort
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  #18  
Alt 04.01.2008, 10:46
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Hallo,

genau gegen den (und nur gegen den) Änderungsbescheid hätte er Einspruch einlegen können.

Grüße,
Joachim
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  #19  
Alt 04.01.2008, 12:22
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hat er doch auch gemacht...nur bisher is wohl noch nix passiert
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  #20  
Alt 04.01.2008, 12:59
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Und was soll dann bitte an meinen Antworten verkehrt sein?
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