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#11
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Rein vom Rechtsempfinden her möchte ich mich gerne Kittys Ansicht anschließen, aber leider spricht §7 Abs. 3a, Nr. 3 nur von Kindern, welche im Haushalt versorgt werden und gibt damit lacki recht.
Es wäre zwar wünschenswert, dass Menschen in dieser Situation ebenfalls ein "Probejahr" eingeräumt bekämen, allerdings kenne ich nur die gegenteilige Entscheidung. Gawain
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Der Philosoph und der Beamte beziehen ihre Stärke aus der Sachfremdheit (Friedrich der Große) Formulare - Kosten der Unterkunft - Wohngeldrechner - BAföG-Rechner - |
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#12
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Zitat:
Hier steht es anders! Mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben!!! Kinderr oder angehörige im Haushalt versorgen, ich kann mir nur vorstellen wenn ich im haushalt lebe und für das Kinder der Mutter sorge! Wenn die Mutter selbst für das Kind sorg würde ich demnach NEIN sagen! Die ARGE Leute haben wieder einmal 0 Ahnung! Ich würde Klagen bis Merkel mit Sarkozy schläft oder die Griechen zu Deutschen werden! Elch --- Gesetzliche Vermutung [Bearbeiten] Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7 Absatz 3a SGB II vermutet, wenn Menschen länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Die Vermutung bewirkt eine Beweislastumkehr und damit eine Abweichung vom Amtsermittlungsprinzip nach § 20 SGB X. Nicht die Behörde muss die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft beweisen, sondern die Antragsteller müssen beweisen, dass sie keine Einstehensgemeinschaft sind. Diese Umkehrung der Beweislast wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2007 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende als Reaktion auf die Schwierigkeiten der Behörden mit dem Beweis einer eheähnlichen Gemeinschaft eingeführt. Der Begriff Eheähnliche Gemeinschaft wurde gleichzeitig durch die Bezeichnung Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ersetzt und der Tatbestand damit auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften ausgeweitet. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist umstritten und ungeklärt. Insbesondere der erste Vermutungstatbestand, dass alle Personen, die länger als ein Jahr zusammenleben, als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden, betrifft auch viele Wohngemeinschaften. Nach dem Gesetzeswortlaut ist jedoch ein „Zusammenleben“[3] erforderlich, ein bloßes „zusammen Wohnen“ reicht nicht aus. Um die Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu rechtfertigen, genügt es also nicht, nur in derselben Wohnung zu wohnen, sondern es kommt auf das „zusammenleben“ an.[4] Das Zusammenleben ist eine Vermutungstatsache, die zuständige Behörde muss also nach wie vor nachweisen, dass es sich um eine Beziehung handelt, die über gemeinsames Wohnen hinausgeht. Erst dann liegen die Voraussetzungen dafür vor, eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu vermuten mit der Folge, dass von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen ist. |
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#13
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Zitat:
Hier steht es anders! Mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben!!! Kinderr oder angehörige im Haushalt versorgen, ich kann mir nur vorstellen wenn ich im haushalt lebe und für das Kinder der Mutter sorge! Wenn die Mutter selbst für das Kind sorg würde ich demnach NEIN sagen! Die ARGE Leute haben wieder einmal 0 Ahnung! Ich würde Klagen bis Merkel mit Sarkozy schläft oder die Griechen zu Deutschen werden! Elch --- Gesetzliche Vermutung [Bearbeiten] Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7 Absatz 3a SGB II vermutet, wenn Menschen länger als ein Jahr zusammenleben, mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Die Vermutung bewirkt eine Beweislastumkehr und damit eine Abweichung vom Amtsermittlungsprinzip nach § 20 SGB X. Nicht die Behörde muss die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft beweisen, sondern die Antragsteller müssen beweisen, dass sie keine Einstehensgemeinschaft sind. Diese Umkehrung der Beweislast wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2007 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende als Reaktion auf die Schwierigkeiten der Behörden mit dem Beweis einer eheähnlichen Gemeinschaft eingeführt. Der Begriff Eheähnliche Gemeinschaft wurde gleichzeitig durch die Bezeichnung Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ersetzt und der Tatbestand damit auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften ausgeweitet. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist umstritten und ungeklärt. Insbesondere der erste Vermutungstatbestand, dass alle Personen, die länger als ein Jahr zusammenleben, als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden, betrifft auch viele Wohngemeinschaften. Nach dem Gesetzeswortlaut ist jedoch ein „Zusammenleben“[3] erforderlich, ein bloßes „zusammen Wohnen“ reicht nicht aus. Um die Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu rechtfertigen, genügt es also nicht, nur in derselben Wohnung zu wohnen, sondern es kommt auf das „zusammenleben“ an.[4] Das Zusammenleben ist eine Vermutungstatsache, die zuständige Behörde muss also nach wie vor nachweisen, dass es sich um eine Beziehung handelt, die über gemeinsames Wohnen hinausgeht. Erst dann liegen die Voraussetzungen dafür vor, eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu vermuten mit der Folge, dass von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen ist. |
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#14
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Also das mit der hübschen Mutter und dem behinderten Kind ist traurig. Ich kann das aber verstehen. Zuerst sieht man nur die hübsche Frau. Das behinderte Kind ist aber auch immer da. Ich kenne das auch mit einem gesunden Kind. Wenn die Frau immer nur um das Kind rumhüpft dann ergreift man nun mal die Flucht. Das ist ganz normal. So eine Frau braucht eben keinen Mann weil sie nur für ihr Kind lebt. Früher in der Steinzeit mußte sie sich Mühe geben und dem mann gefallen weil sie sonst nicht versorgt worden wäre. Heute aber macht das der Staat und sie braucht eigentlich keinen Ernährer mehr. Ich bewundere die arbeitenden Mütter auch. Sie wollen Vorbild für ihre Kinder sein und das ist gut so (würde unser Wowi hier sagen).
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#15
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@Elch
Wie Lacki schon anführte, mag es zur einen oder anderen wohlwollenden Entscheidung diesbzgl. gekommen sein und künftig auch kommen, aber Fakt ist auch, dass in der überwiegenden Mehrheit der Fälle von einer BG ausgegangen wird, wenn auch nur einer der in §7 benannten Umstände eingetreten ist. Würde all dies nur auf einer widerlegbaren Vermutung beruhen, bleibt die Frage: Wann ist eine BG mit Sicherheit gegeben? Mögen Jene, welche keine oder noch keine Verantwortung für Partnerin und/oder deren Kind(er) übernehmen wollen klagen (wenn es denn lohnt), irgendwann in naher Zukunft muss man sich der Verantwortung stellen. Gawain
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