Antrag abgelehnt, da Partner zu viel verdient

  • Hallo,
    bei meiner Freundin wurde der Antrag auf Hartz 4 abgelehnt. Da ich zu viel Verdiene.
    Problem ist jetzt, das Sie nicht Versichert ist.
    Wir haben dem Amt gesagt das ich nicht für Sie auskommen kann, da ich kaum Geld im Monat über habe. Schulden abbezahlen etc.. Also haben wir ein großes Problem ! Kaum Geld zum Leben und können nicht die Versicherung für meine Freundin zahlen.
    Jetzt kommt noch das Sie dringend beim Zahnarzt behandelt werden musste und da eine große Rechnung auf uns zu kommt.
    Wir wissen nicht mehr weiter und bitten um Hilfe


    Danke
    Hartmann

  • tja, das ist nun mal so. da hilft wirklich nur eins: bescheissen, den sozialstaat. dafür ist er übrigens auch hervorragend ausgelegt. allerdings ist das kind nun in den brunnen gefallen. wenn ihr euch plötzlich trennt, und sie wieder einen antrag stellt, dann haben die euch auf den kiecker!

  • Hallo bin neu hier und hab keine ahnung in welchem forum ich meine frage stellen kann finde auch so nix Nützliches im netz darüber -.-
    Erstmal zu meiner lage: ich bin alleinerziehende mutter eines bald drei jährigen, bin im mutterschutz und arbeitssuchend hab ausgelernt und gearbeitet bin auch schon 27jahre naja da ich in eine günstigere whg damals ziehen wollte was das amt ablehnte musste ich in einer 2zi whg wohnen bleiben naja nu is die miete wieder gestiegen und ich muss es selber tragen bin damals mit anwalt sogar vorgegangen was nix brachte leider naja nu möchte ich gerne mit meinem partner zsm ziehen er ist nicht der vater, aber er ist azubi
    Nun die frage: können wir zsm ziehen wird uns irgendwas an oder abgerechnet? da ich unterhaltsvorschuss und kinder geld+harz4 bekomme und er 450 -600€verdient sein kindergeld bekommen noch seine eltern da er da gemeldet ist.


    Vielen Dank für eure antworten.....

  • hmm aber er ist ja nicht der vater und ich habe gelesen das man ein jahr zsm leben darf ohne das es als bedarfsgemeinschaft eingestuft wird um zu sehen ob es passt usw. das heißt es wird uns alles angerechnet toll, muss ich echt warten bis er auselernt hat und ich wieder arbeiten kann trotzdem danke-.-

  • Ja Kitty, es mag ja sein, dass es den einen oder anderen fall gibt, wo so entschieden wurde. im gesetzestext heisst es aber eindeutig, wenn kinder oder verwandte im haushalt leben. und wie du siehst,


    Zitat

    bei meiner Freundin wurde der Antrag auf Hartz 4 abgelehnt. Da ich zu viel Verdiene.


    wurde in diesem fall so von der arge entschieden. private schulden usw sind nicht relevant.

  • Ja Kitty, es mag ja sein, dass es den einen oder anderen fall gibt, wo so entschieden wurde. im gesetzestext heisst es aber eindeutig, wenn kinder oder verwandte im haushalt leben. und wie du siehst,




    wurde in diesem fall so von der arge entschieden. private schulden usw sind nicht relevant.


    ______________


    http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/53659697dd0b4de01.php


    Ich empfehle diesen Beitrag zu lesen!



    Ich teile diese Auffassung zu 100 % weil Sie logisch ist!


    Wichtig ist die Dauerhaftigkeit nicht das rumhüpfen von Stengel zu Stemgel!



    Ich empfehle sich das bei Alleinerziehenden Müttern von Behinderten Kindern anzuschauen!


    Einige unserer alleinerziehenden Mütter meiden bereits Partner Beziehungen,
    weil der männliche Partner der die hübsche Mutti mit hervorragender Figur sieht
    vielleicht sogar Willens ist, mit Ihr etwas aufzubauen!


    Aber wir erleben dies das die Männer bereits nach kurer bis sehr kurzer Zeit Reihenweiser wieder fliehen, es ist wirklich ne Flucht


    Ich bewundere unsere eine Mutter, die sogar noch 3 Tage in der Woche halbtags arbeitet!


    O-Ton von Ihr die Arbeit beginnt eigentlich erst, wenn Sie von der Arbeit nach Hause kommt und Ihr Kind kommt von der behinderten Schule zurück.


    Da muss dann schon Überbordende Liebe im Spiel sein, oft kommt die Mutter mit Roten Augen zu unserem Bus, weil Ihr Kind die ganze Nacht durchgeschrien hat und sie am Bett gewacht hat und dann noch zur Arbeit muss!


    Ich habe noch niemals zu vor derart viel Disziplin gesehen wie bei dieser Frau und 200 % ige Verantwortung zum Kind.


    Sie hat selbst gesagt das hält bisher kein Mann durch, trotz das sie so hübsch ist, aber Sie wird wohl irgendwann als Mogelpackung empfunden!


    Ich interpretiere das Gesetz so, das es auf eine dauerhafte Beziehung zielt!!!!


    Nicht auf hemmungsloses herum Bummsen, besonders oder gerade wenn Kinder im Spiel sind.!




    Elch

  • Rein vom Rechtsempfinden her möchte ich mich gerne Kittys Ansicht anschließen, aber leider spricht §7 Abs. 3a, Nr. 3 nur von Kindern, welche im Haushalt versorgt werden und gibt damit lacki recht.
    Es wäre zwar wünschenswert, dass Menschen in dieser Situation ebenfalls ein "Probejahr" eingeräumt bekämen, allerdings kenne ich nur die gegenteilige Entscheidung.


    Gawain

  • Rein vom Rechtsempfinden her möchte ich mich gerne Kittys Ansicht anschließen, aber leider spricht §7 Abs. 3a, Nr. 3 nur von Kindern, welche im Haushalt versorgt werden und gibt damit lacki recht.
    Es wäre zwar wünschenswert, dass Menschen in dieser Situation ebenfalls ein "Probejahr" eingeräumt bekämen, allerdings kenne ich nur die gegenteilige Entscheidung.


    Gawain


    ----------------------------------------


    Hier steht es anders!


    Mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben!!!


    Kinderr oder angehörige im Haushalt versorgen, ich kann mir nur vorstellen wenn ich im haushalt lebe und für das Kinder der Mutter sorge!


    Wenn die Mutter selbst für das Kind sorg würde ich demnach NEIN sagen!


    Die ARGE Leute haben wieder einmal 0 Ahnung!


    Ich würde Klagen bis Merkel mit Sarkozy schläft oder die Griechen zu Deutschen werden!


    Elch


    ---
    Gesetzliche Vermutung [Bearbeiten]

    Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7 Absatz 3a SGB II vermutet, wenn Menschen
    länger als ein Jahr zusammenleben,
    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

    Die Vermutung bewirkt eine Beweislastumkehr und damit eine Abweichung vom Amtsermittlungsprinzip nach § 20 SGB X. Nicht die Behörde muss die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft beweisen, sondern die Antragsteller müssen beweisen, dass sie keine Einstehensgemeinschaft sind. Diese Umkehrung der Beweislast wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2007 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende als Reaktion auf die Schwierigkeiten der Behörden mit dem Beweis einer eheähnlichen Gemeinschaft eingeführt. Der Begriff Eheähnliche Gemeinschaft wurde gleichzeitig durch die Bezeichnung Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ersetzt und der Tatbestand damit auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften ausgeweitet. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist umstritten und ungeklärt.

    Insbesondere der erste Vermutungstatbestand, dass alle Personen, die länger als ein Jahr zusammenleben, als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden, betrifft auch viele Wohngemeinschaften. Nach dem Gesetzeswortlaut ist jedoch ein „Zusammenleben“[3] erforderlich, ein bloßes „zusammen Wohnen“ reicht nicht aus. Um die Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu rechtfertigen, genügt es also nicht, nur in derselben Wohnung zu wohnen, sondern es kommt auf das „zusammenleben“ an.[4] Das Zusammenleben ist eine Vermutungstatsache, die zuständige Behörde muss also nach wie vor nachweisen, dass es sich um eine Beziehung handelt, die über gemeinsames Wohnen hinausgeht. Erst dann liegen die Voraussetzungen dafür vor, eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu vermuten mit der Folge, dass von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen ist.

  • Rein vom Rechtsempfinden her möchte ich mich gerne Kittys Ansicht anschließen, aber leider spricht §7 Abs. 3a, Nr. 3 nur von Kindern, welche im Haushalt versorgt werden und gibt damit lacki recht.
    Es wäre zwar wünschenswert, dass Menschen in dieser Situation ebenfalls ein "Probejahr" eingeräumt bekämen, allerdings kenne ich nur die gegenteilige Entscheidung.


    Gawain


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    Hier steht es anders!


    Mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben!!!


    Kinderr oder angehörige im Haushalt versorgen, ich kann mir nur vorstellen wenn ich im haushalt lebe und für das Kinder der Mutter sorge!


    Wenn die Mutter selbst für das Kind sorg würde ich demnach NEIN sagen!


    Die ARGE Leute haben wieder einmal 0 Ahnung!


    Ich würde Klagen bis Merkel mit Sarkozy schläft oder die Griechen zu Deutschen werden!


    Elch


    ---
    Gesetzliche Vermutung [Bearbeiten]

    Der wechselseitige Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird nach § 7 Absatz 3a SGB II vermutet, wenn Menschen
    länger als ein Jahr zusammenleben,
    mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

    Die Vermutung bewirkt eine Beweislastumkehr und damit eine Abweichung vom Amtsermittlungsprinzip nach § 20 SGB X. Nicht die Behörde muss die Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft beweisen, sondern die Antragsteller müssen beweisen, dass sie keine Einstehensgemeinschaft sind. Diese Umkehrung der Beweislast wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2007 durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitssuchende als Reaktion auf die Schwierigkeiten der Behörden mit dem Beweis einer eheähnlichen Gemeinschaft eingeführt. Der Begriff Eheähnliche Gemeinschaft wurde gleichzeitig durch die Bezeichnung Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft ersetzt und der Tatbestand damit auf gleichgeschlechtliche Partnerschaften ausgeweitet. Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist umstritten und ungeklärt.

    Insbesondere der erste Vermutungstatbestand, dass alle Personen, die länger als ein Jahr zusammenleben, als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden, betrifft auch viele Wohngemeinschaften. Nach dem Gesetzeswortlaut ist jedoch ein „Zusammenleben“[3] erforderlich, ein bloßes „zusammen Wohnen“ reicht nicht aus. Um die Vermutung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu rechtfertigen, genügt es also nicht, nur in derselben Wohnung zu wohnen, sondern es kommt auf das „zusammenleben“ an.[4] Das Zusammenleben ist eine Vermutungstatsache, die zuständige Behörde muss also nach wie vor nachweisen, dass es sich um eine Beziehung handelt, die über gemeinsames Wohnen hinausgeht. Erst dann liegen die Voraussetzungen dafür vor, eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu vermuten mit der Folge, dass von einer Bedarfsgemeinschaft auszugehen ist.

  • Also das mit der hübschen Mutter und dem behinderten Kind ist traurig. Ich kann das aber verstehen. Zuerst sieht man nur die hübsche Frau. Das behinderte Kind ist aber auch immer da. Ich kenne das auch mit einem gesunden Kind. Wenn die Frau immer nur um das Kind rumhüpft dann ergreift man nun mal die Flucht. Das ist ganz normal. So eine Frau braucht eben keinen Mann weil sie nur für ihr Kind lebt. Früher in der Steinzeit mußte sie sich Mühe geben und dem mann gefallen weil sie sonst nicht versorgt worden wäre. Heute aber macht das der Staat und sie braucht eigentlich keinen Ernährer mehr. Ich bewundere die arbeitenden Mütter auch. Sie wollen Vorbild für ihre Kinder sein und das ist gut so (würde unser Wowi hier sagen).

  • Elch


    Wie Lacki schon anführte, mag es zur einen oder anderen wohlwollenden Entscheidung diesbzgl. gekommen sein und künftig auch kommen, aber Fakt ist auch, dass in der überwiegenden Mehrheit der Fälle von einer BG ausgegangen wird, wenn auch nur einer der in §7 benannten Umstände eingetreten ist. Würde all dies nur auf einer widerlegbaren Vermutung beruhen, bleibt die Frage: Wann ist eine BG mit Sicherheit gegeben?
    Mögen Jene, welche keine oder noch keine Verantwortung für Partnerin und/oder deren Kind(er) übernehmen wollen klagen (wenn es denn lohnt), irgendwann in naher Zukunft muss man sich der Verantwortung stellen.


    Gawain