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#1
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Hallo,
ich habe nun schon sämtliche Foren und Beiträge durch bin aber immer noch nicht schlauer. Folgendes: Ich bin 30 und ziehe jetzt endlich zum 01.08. in meine eigene Wohnung. Da das Jobcenter sämtliche Wohnung vorher abgelehnt hat. Ich habe bereits 2005 meine IHK-Ausbildung schulisch gemacht mit einem Fachabitur. Nun mache ich, da ich im Büro nicht glücklich war, bzw. drei Jahre Arbeitslos war eine Ausbildung zur Tischlerin. Leider ist die Ausbildungsvergütung mehr ein Tropfen auf den heißen Stein. Davor hab ich aus Kostengründen noch bei meinen Eltern gewohnt und eine Aufstockung vom Jobcenter bekommen. Mit der neuen Wohnung bekomme ich aber nix mehr vom Jobcenter sondern soll BAB beantragen. Meine frage ist in wieweit meine Eltern dabei ein Rolle beim Antrag spielen? Müssen beide jeweils einen Teil mit dem Einkommen ausfüllen oder kann ich mir das sparen? Bzw. wo kann ich dazu genaueres erfahren? Hat da vielleicht jemand einen link zu einem Gesetzestext dazu? Würde mich sehr darüber freuen. Vielen Dank Grunß Ina |
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#2
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#3
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Zitat:
Einkommensanrechnung (1) Auf den Gesamtbedarf sind das Einkommen des Auszubildenden, seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen. (2).... (5) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist. Zitat:
![]() Zitat:
(1) ..... (2) Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbildung. Eine zweite Ausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird. Da dies deine zweite Ausbildung ist, kann deine Frage hinfällig sein; weil Du keinen Anspruch auf BAB hast. Hast Du das vorher abgeklärt ? -oder nur den BAB-Antrag abverlangt?
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allgemeine Info's zu BAB / Weisungen der BA / BABrechner Förderung der Berufsausbildung im SGB III (ab 01.04.2012) § 56 Berufsausbildungsbeihilfe bis § 71 Auszahlung Förderung der Ausbildung (Reha) im SGB III (ab 01.04.2012) § 112 bis § 128 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben SGB IX Achtung, ab 2011 neu § 27 SGB II mitunter können BAföG/BAB/Abg-Empfänger Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft beim JobCenter beantragen (jeder Tag zählt!) |
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#4
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Erstmal vielen Dank für eure rasche hilfe,
das Jobcenter verlangt von mir einen Antrag auf BAB zu stellen. Ich habe auch schon gehört das es eigentlich nur für die Erstausbildung gewährt wird und in Ausnahmefällen auch die Zweitausbildung. Ich vermute, dass das Jobcenter einfach nur den Ablehnungsbescheid benötigt. Ich war heute auch schon bei einer Sozialberatungsstelle, die meinte ich solle meine Eltern da nichts ausfüllen lassen. Da ich über 25 bin, bereits eine abgeschlossens Berufausbildung hab und nicht mehr bei meinen Eltern dann wohne und somit sind sie auch nach dem SGB II (wenn ich mich richtig erinnere) Unterhaltspflichtig. Ich hab jetzt nur ein wenig bammel, dass wenn ich BAB unverhofft doch bekommen sollte, weniger bekomme als durch die Aufstockung vom Jobcenter. Ich finde das echt kompliziert. Die Dame von der Sozialberatugsstelle hat mir auch noch ans Herz gelegt, zeitgleich einen ALG II Antrag im neuen Bezirk zu stellen, damit ich nicht auf dem Trockenen sitze. Ich hoffe das klappt jetzt so. Wenn es keinen stört würde ich dann den Ausgang der Antragsserie hier noch mal reinstellen, für den Fall, das jemand anderes genau nach dem sucht. ;O) Gruß Ina Geändert von Ina (26.07.2011 um 01:52 Uhr) Grund: Rechtschreibung |
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#5
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Als Azubi bist du gem. § 7 Abs. 5 SGB II eh vom ALG 2 Bezug ausgeschlossen. Ob du nun BAB bekommen wirst oder nicht, Aufstockung scheidet aus. Es gibt maximal einen Zuschuss zur Miete.
Turtle |
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#6
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Ich vermute mal, dass Du hier evtl. ein bißchen was durcheinander bringst. Frage dich lieber, was passiert wenn 1. kein BAB - Zweitausbildung 2. kein ALG II - da (siehe Beitrag von Turtle) -es kommt nicht drauf an, dass BAB gezahlt wird, sondern dass die Ausbildung förderungsfähig ist. Und die scheint dies zu sein, ob nun BAB oder BAföG ist fast egal. was bleibt: ausbildungsvergütung und evtl. Mietzuschuss Hat das die Sozialberatungsstelle nicht wenigstens mal angesprochen? |
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#7
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Zitat:
wenn du partout die Erklärung nicht abgeben willst, dann sollten deine Eltern ein Schriftstück abgeben, worin Sie mitteilen, dass Sie durchaus bereit sind, die Unterlagen und Erklärungen abzugeben, jedoch in diesem Fall eigentlich die Unterhaltspflicht als nicht gegeben sehen. Insoweit sollte auch die Verpflichtung entfallen, Angaben zu machen. Zitat:
Nur als Hinweis: einfach die Unterlagen nicht abgeben, kann folgendes nach sich ziehen 1. Versagung wegen fehlender Mitwirkung 2. Bußgeldbescheid und erneute Aufforderung zur Vorlage der Erklärungen und Belege an die Eltern |
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