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BAB - ü25 - eigne Whg

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  #1  
Alt 24.07.2011, 22:29
Ina Ina ist offline
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Registriert seit: 13.10.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 5
Standard BAB - ü25 - eigne Whg

Hallo,

ich habe nun schon sämtliche Foren und Beiträge durch bin aber immer noch nicht schlauer.

Folgendes:

Ich bin 30 und ziehe jetzt endlich zum 01.08. in meine eigene Wohnung. Da das Jobcenter sämtliche Wohnung vorher abgelehnt hat. Ich habe bereits 2005 meine IHK-Ausbildung schulisch gemacht mit einem Fachabitur. Nun mache ich, da ich im Büro nicht glücklich war, bzw. drei Jahre Arbeitslos war eine Ausbildung zur Tischlerin. Leider ist die Ausbildungsvergütung mehr ein Tropfen auf den heißen Stein. Davor hab ich aus Kostengründen noch bei meinen Eltern gewohnt und eine Aufstockung vom Jobcenter bekommen. Mit der neuen Wohnung bekomme ich aber nix mehr vom Jobcenter sondern soll BAB beantragen. Meine frage ist in wieweit meine Eltern dabei ein Rolle beim Antrag spielen? Müssen beide jeweils einen Teil mit dem Einkommen ausfüllen oder kann ich mir das sparen? Bzw. wo kann ich dazu genaueres erfahren? Hat da vielleicht jemand einen link zu einem Gesetzestext dazu? Würde mich sehr darüber freuen. Vielen Dank

Grunß Ina
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  #2  
Alt 25.07.2011, 20:08
Marmota
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Bundesagentur für Arbeit
5. Abschnitt SGB III
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  #3  
Alt 25.07.2011, 20:22
dms dms ist offline
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Registriert seit: 13.02.2011
Beiträge: 315
Standard

Zitat:
Zitat von Ina Beitrag anzeigen
..... Meine frage ist in wieweit meine Eltern dabei ein Rolle beim Antrag spielen? Müssen beide jeweils einen Teil mit dem Einkommen ausfüllen oder kann ich mir das sparen? ...
§ 71
Einkommensanrechnung

(1) Auf den Gesamtbedarf sind das Einkommen des Auszubildenden, seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(2)....

(5) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.

Zitat:
Zitat von Ina Beitrag anzeigen
....

Ich bin 30 und ziehe jetzt endlich zum 01.08. in meine eigene Wohnung. ...
Bei BAB gibt es keine Altersbegrenzung

Zitat:
Zitat von Ina Beitrag anzeigen
....

Ich habe bereits 2005 meine IHK-Ausbildung schulisch gemacht mit einem Fachabitur. Nun mache ich, da ich im Büro nicht glücklich war, bzw. drei Jahre Arbeitslos war eine Ausbildung zur Tischlerin. ...
Grunß Ina
§ 60 Berufliche Ausbildung
(1) .....
(2) Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbildung. Eine zweite Ausbildung kann gefördert werden, wenn zu erwarten ist, dass eine berufliche Eingliederung dauerhaft auf andere Weise nicht erreicht werden kann und durch die zweite Ausbildung die berufliche Eingliederung erreicht wird.

Da dies deine zweite Ausbildung ist, kann deine Frage hinfällig sein; weil Du keinen Anspruch auf BAB hast.
Hast Du das vorher abgeklärt ? -oder nur den BAB-Antrag abverlangt?
__________________
allgemeine Info's zu BAB / Weisungen der BA / BABrechner
Förderung der Berufsausbildung im SGB III
(ab 01.04.2012) § 56 Berufsausbildungsbeihilfe bis § 71 Auszahlung
Förderung der Ausbildung (Reha) im SGB III
(ab 01.04.2012) § 112 bis § 128
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben SGB IX

Achtung, ab 2011 neu § 27 SGB II
mitunter können BAföG/BAB/Abg-Empfänger
Zuschuss zu den ungedeckten Kosten der Unterkunft
beim JobCenter beantragen (jeder Tag zählt!)
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  #4  
Alt 26.07.2011, 01:50
Ina Ina ist offline
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Ort: Berlin
Beiträge: 5
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Erstmal vielen Dank für eure rasche hilfe,

das Jobcenter verlangt von mir einen Antrag auf BAB zu stellen. Ich habe auch schon gehört das es eigentlich nur für die Erstausbildung gewährt wird und in Ausnahmefällen auch die Zweitausbildung. Ich vermute, dass das Jobcenter einfach nur den Ablehnungsbescheid benötigt.

Ich war heute auch schon bei einer Sozialberatungsstelle, die meinte ich solle meine Eltern da nichts ausfüllen lassen. Da ich über 25 bin, bereits eine abgeschlossens Berufausbildung hab und nicht mehr bei meinen Eltern dann wohne und somit sind sie auch nach dem SGB II (wenn ich mich richtig erinnere) Unterhaltspflichtig.

Ich hab jetzt nur ein wenig bammel, dass wenn ich BAB unverhofft doch bekommen sollte, weniger bekomme als durch die Aufstockung vom Jobcenter. Ich finde das echt kompliziert. Die Dame von der Sozialberatugsstelle hat mir auch noch ans Herz gelegt, zeitgleich einen ALG II Antrag im neuen Bezirk zu stellen, damit ich nicht auf dem Trockenen sitze.

Ich hoffe das klappt jetzt so. Wenn es keinen stört würde ich dann den Ausgang der Antragsserie hier noch mal reinstellen, für den Fall, das jemand anderes genau nach dem sucht. ;O)

Gruß Ina

Geändert von Ina (26.07.2011 um 01:52 Uhr) Grund: Rechtschreibung
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  #5  
Alt 26.07.2011, 13:25
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Als Azubi bist du gem. § 7 Abs. 5 SGB II eh vom ALG 2 Bezug ausgeschlossen. Ob du nun BAB bekommen wirst oder nicht, Aufstockung scheidet aus. Es gibt maximal einen Zuschuss zur Miete.

Turtle
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  #6  
Alt 26.07.2011, 14:34
dms dms ist offline
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Zitat:
Zitat von Ina Beitrag anzeigen
Ich war heute auch schon bei einer Sozialberatungsstelle, die meinte ich solle meine Eltern da nichts ausfüllen lassen. Da ich über 25 bin, ....
Mir ist keine Stelle im Unterhaltsrecht bekannt, wonach die Unterhaltspflicht wegen dem Erreichen des 25.Lebensjahres -quasi automatisch- endet. Aber ich bin auch -vielleicht deswegen- nicht in einer Sozialberatungsstelle.

Zitat:
Zitat von Ina Beitrag anzeigen
Ich war heute auch schon bei einer Sozialberatungsstelle, die meinte ich solle meine Eltern da nichts ausfüllen lassen. Da ich über 25 bin, bereits eine abgeschlossens Berufausbildung hab und ....
Das könnte ein gewichtiges Indiz für das Erlöschen der Unterhaltspflicht sein. Trifft aber eben nicht in jedem Fall zu, wobei dies jedoch regelmäßig eine Ausnahme zu sein scheint.

Zitat:
Zitat von Ina Beitrag anzeigen
Ich war heute auch schon bei einer Sozialberatungsstelle, die meinte ich solle meine Eltern da nichts ausfüllen lassen. Da ich über 25 bin, bereits eine abgeschlossens Berufausbildung hab und nicht mehr bei meinen Eltern dann wohne
Der eigene Wohnort kann höchstens Auswirkungen auf die Gestaltung der Unterhaltsleistungen (Geld oder Sachwerte, frei Kost und Logis, etc.) haben. Nur weil man nicht mehr zu Hause wohnt, dann müssten fast alle Azubis keinen Unterhaltsanspruch mehr haben, nur weil die in einer eigenen wohnung, WG oder Internat etc. wohnen?

Zitat:
Zitat von Ina Beitrag anzeigen
Ich war heute auch schon bei einer Sozialberatungsstelle, die meinte ich solle meine Eltern da nichts ausfüllen lassen. Da ich über 25 bin, bereits eine abgeschlossens Berufausbildung hab und nicht mehr bei meinen Eltern dann wohne und somit sind sie auch nach dem SGB II (wenn ich mich richtig erinnere) Unterhaltspflichtig.
Wir reden über SGB III. Ein Verweis auf die "unterhaltsrechtlichen" Auffassungen in SGB II ist nicht vorhanden.

Ich vermute mal, dass Du hier evtl. ein bißchen was durcheinander bringst.

Frage dich lieber, was passiert wenn
1. kein BAB - Zweitausbildung
2. kein ALG II - da (siehe Beitrag von Turtle) -es kommt nicht drauf an, dass BAB gezahlt wird, sondern dass die Ausbildung förderungsfähig ist. Und die scheint dies zu sein, ob nun BAB oder BAföG ist fast egal.

was bleibt: ausbildungsvergütung und evtl. Mietzuschuss

Hat das die Sozialberatungsstelle nicht wenigstens mal angesprochen?
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  #7  
Alt 26.07.2011, 14:38
dms dms ist offline
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Zitat:
Zitat von Ina Beitrag anzeigen
Ich war heute auch schon bei einer Sozialberatungsstelle, die meinte ich solle meine Eltern da nichts ausfüllen lassen.
Nochmal wegen den Eltern:
wenn du partout die Erklärung nicht abgeben willst, dann sollten deine Eltern ein Schriftstück abgeben, worin Sie mitteilen, dass Sie durchaus bereit sind, die Unterlagen und Erklärungen abzugeben, jedoch in diesem Fall eigentlich die Unterhaltspflicht als nicht gegeben sehen. Insoweit sollte auch die Verpflichtung entfallen, Angaben zu machen.
Zitat:
§ 71
Einkommensanrechnung

(1) Auf den Gesamtbedarf sind das Einkommen des Auszubildenden, seines nicht dauernd von ihm getrennt lebenden Ehegatten, des Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen.

(2)....

(5) Einkommen der Eltern bleibt außer Betracht, wenn ihr Aufenthaltsort nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten. Einkommen ist ferner nicht anzurechnen, soweit ein Unterhaltsanspruch nicht besteht oder dieser verwirkt ist.
Sie bitten daher vorab um Prüfung, ob denn wirklich noch ein Unterhaltsanspruch besteht. wenn ja, sind Sie gern bereit, die Erklärung als auch die Unterlagen vorzulegen.

Nur als Hinweis: einfach die Unterlagen nicht abgeben, kann folgendes nach sich ziehen
1. Versagung wegen fehlender Mitwirkung
2. Bußgeldbescheid und erneute Aufforderung zur Vorlage der Erklärungen und Belege an die Eltern
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