Trennung bekomme ich ALG II

  • Hi


    Ich bin am überlegen mich von meinem Freund zu trennen.
    sollte das der Fall sein muss und will ich aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen
    da ich nun endlich nach langer arbeitslosigkeit einen teilzeitjob habe denn ich auch nicht aufgeben will ist ein Traumjob. Dort verdiene ich aber nur 600 brutto wovon ich ja nicht leben kann wenn Miete und alles weg ist.
    Nun meine Frage steht mir dann ALG II zu?
    ausserdem stehe ich ohne irgendwelche Möbel da bekomme ich da auch unterstützung??


    Danke schon mal für eure Hilfe

  • Hey,
    auf jeden Fall solltest Du einen Hartz4 Antrag stellen, die werden es Dir dann berechnen wieviel Du dazu bekommst. Du kannst gleichzeitig aber auch einen Wohngeldantrag stellen bei Deiner Wohngeldstelle. Wirst ja sehen was dann finanzieller für Dich besser ist. Du kannst aber nur eines davon beziehen. Entweder oder. Alles Gute für Deine Zukunft und viel Erfolg!


    Liebe Grüße


    Meli

  • Für eine PErson dürfte der Badarf bei Etwa 750,00€ liegen.


    davon werden ca. ( kann bei deinen angaben keine genaue Rechnung anstellen) 250 - 300 € von deinem Gehalt abrechnet. Solltest du noch Kindergeld bekommen, wird dies auch abgezogen.


    Tipp: Stell nen Antrag


    Erstausstattung für WOhnung kannst du beantragen, wird aber 100%ig abgelehnt, da es sich nicht um einen erstauszug aus dem elterlichen Haushalt bzw. Wohnungsbrand bzw. Entlassung aus Haft handelt.


    Einzige möglichkeit ist ein Darlehn zu beantragen (Sobald du den Bewilligungsbescheid vom ALG II hast)


    DIablo

    Alles was ich sage, sind persönliche Ansichten und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter

  • Hallo Miteinander!


    Kleine Anmerkung zu Diablo's Stellungnahme, das es wohl keine Erfolgsaussichten für einen Antrag auf Erstausstattung gäbe!


    Prinzipiell richtig, doch einem von mir beratenem 40-jährigen Mann wurde nach Scheidungsabsicht und Auszug aus der gemeinsamen Wohnung von Frau und Kind z.B. die Waschmaschine eben doch bewilligt.


    Denn zuvor bestand zwar ein eigener (aber eben gemeinsamer) Hausstand und der Auszug bedeutete für den Herren erstmalig den eigenen Hausstand.


    Man sieht wenn man die Gesetzestexte etwas großzügig interpretiert, geht es - vorausgesetzt man will und da zweifel ich an den Interessen der Sachbearbeiter und Fallmanager immer wieder, auch wenn Mitarbeiter der ARGE sich immer wieder auf Ihre Dienstpflicht oder Vorgaben von höherer Stelle berufen!


    Gruß

  • Hi


    Ich danke euch beiden für eure antworten


    Aber im endeffekt stehe ich dann mit nichts da der seine mama alles bezahlt hat
    das würde ja heisen ich hätte nichts kein Schrank kein geschirr einfach nix


    so kann man doch nicht leben


    LG

  • Hallo Melanie!


    Dazu folgendes: selbst bei Scheidung muss man teilen, es sei denn man hatte Gütertrennung.
    Hast Du denn garnichts mit in die Beziehung eingebracht? Das wäre dann doch vielleicht ein Grund auf Erstausstattung zu plädieren!
    Versuch macht klug!


    Gruß

  • Hallo Melanie!


    Dann sehe ich gute Chancen, das Du sehr wohl mit dem eigenen Hausstandsparagraphen erfolgreich sein kannst. Du musst dann zur Niederschrift erklären, das Du z. Deinem Freund gezogen bist letztlich aber alles von Ihm beschaft und in seinem Eigentum steht und ein gegenseitiges einstehen für die Belange des anderen ebenso wenig Bestandteil eures Zusammenwohnens war. Damit könntest Du dann erfolg haben. Notfalls den Sachberabeiter übergehen und den Teamleiter mit der Problematik konfrontieren und evtl. auch mal nbeim Jugendamt vorstellig werden.


    Gruß

  • Hallo!


    Nicht unbedingt für Dich, aber Du hast doch die Verantwortung für das Kind nicht erst mit der Geburt sondern schon vorher. Und wenn Du mit der Situation überfordert bist kannst Du im Interesse des Kindes auch dort hilfe suchen. Stress hat auch Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes und wo anders als im Mutterleib wird es dem mehr ausgesetzt????


    Gruß

  • Tatbestandsmerkmal "Erstausstattung" ist erfüllt, wenn der Hilfebedürftige bisher nicht oder jetzt nicht mehr über die notwendige Wohnungsausstattung verfügt
    LSG Hessen, Beschluss v. 23.11.2006, L 9 AS 239/06 ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2006 - L 15 B 143/06 SO ER - SAR 2006, 110


    Tatbestandsmerkmal "Erstausstattung" ist dabei nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen
    LSG Rheinland-Pfalz v. 12.07.2005, L 3 ER 45/05 AS, info also 2006, 232; LSG NRW v. 21.10.2007, L 20 AS 12/07; v. 28.03.2006, L 9 B 12/06 AS ER; v. 19.05.2006; LSG Hessen v. 23.11.2006, L 9 AS 239/06 ER; LSG Bayern v. 28.08.2006, L 7 B 481/06 AS ER; SG Gelsenkirchen v. 01.03.2006, S 5 AS 31/06 ER


    Erstausstattung ist inhaltlich abzugrenzen vom Erhaltungs- und Ergänzungsbedarf
    LSG Hessen v. 23.11.2006, L 9 AS 239/06 ER; LSG Bayern v. 20.03.2007, L 8 B 49/07 SO ER; SG Braunschweig vom 7. März 2005 - S 18 AS 65/05 ER –


    solcher Bedarf liegt vor, wenn die Anschaffung von wohnungsbezogenen Gebrauchsgütern wegen bisherigen Fehlens notwendig wird, um eine geordnete Haushaltsführung zu ermöglichen.
    LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 28.03.2006, L 9 B 12/06 AS ER; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Juli 2006 - L 15 B 143/06 SO ER - SAR 2006, 110


    Danach kommen Erstausstattungen einschließl Haushaltsgeräten aufgrd außergewöhnlicher Umstände, z.B. nach Wohnungsbrand oder bei Erstanmietung nach Haft in Betracht (BT-Drs. 15/1514, S. 60)
    Als vergleichbare Fälle werden angesehen:


    - Erstanmietung einer Wohnung im Falle einer Trennung oder Scheidung
    SG Magdeburg, 15.06.2005, S 27 AS 196/06 ER, ASR 2005, 65
    Gegenstände sind im Haushalt des ehemaligen Partners verblieben
    LSG NRW vom 21.10.2007, L 20 AS 12/07; SG Braunschweig v. 07.03.2005, S 18 AS 65/05 ER; SG Lüneburg . 26.05.2005, S 25 AS 195/05 ER; SG Gelsenkirchen vom 11.11.2005, S 11 AS 25/05 ER
    - Geburt eines Kindes
    LSG Berlin-Brandenburg vom 03.03.2006 - L 10 B 106/06 AS ER; LSG Rheinland-Pfalz vom 12.07.2005 - L 3 ER 45/05 AS; SG Lüneburg vom 20.06.2005 - S 25 AS 231/05 ER; SG Speyer vom 13.06.2005 - S 16 ER 100/05 AS; SG Hamburg vom 23.03.2005 - S 57 AS 125/05 ER
    - aufgrund eines Auszuges eines Kindes aus Haushalt der Eltern
    - im Falle eines neu gegründeten Haushalts wegen Heirat
    - nach Zuzug aus dem Ausland
    - wenn ein Wohnungsloser eine Wohnung gefunden hat
    - wenn ALG II-Bezieher aufgefordert wird, billigere Wohnung zu beziehen, diese im Gegensatz zur alten Wohnung über keine Kücheneinrichtung verfügt und der Leistungsempfänger auch keine Küchenmöbel besitzt
    LSG Nordrhein-Westfalen v. 28.03.2006, L 9 B 12/06 AS ER