Ü25: Wird Einkommen der Eltern angerechnet?

  • Hallo Community,


    ich (27 Jahre) habe vor 2 Wochen offiziell mein Studium erfolgreich beendet. Da noch kein Job in Aussicht ist, habe ich einen ALG2 Antrag gestellt, der auch prompt abgelehnt wurde, da ich während des Studiums zu sparsam war und daher 500 Euro zu viel angespart habe. Soweit so gut.


    Mein Sachbearbeiter meinte, ich könne in 2 Monaten nochmal einen Antrag stellen. Da ich noch bei meinen Eltern im Keller wohne, müsse ich nach Meinung des Sachbearbeiters beim nächsten Antrag (wenn mein "Vermögen" unter der Grenze liegt), eine genaue Auflistung der Einkünfte meiner Eltern beibringen.


    Ist das tatsächlich so, dass mir das ALG2 verwehrt wird, wenn meine Eltern zu viel haben?
    Ich dachte immer, dass die Eltern mit 27 Jahren aus dem Schneider sind.


    Meine Eltern besitzen ein Eigenheim und auch einige finanzielle Rücklagen fürs Alter. Da sie der Ansicht sind, dass ich alt genug bin, um auf eigenen Beinen zu stehen (womit sie sicher recht haben), würden sie sich ohnehin weigern, einen solchen Nachweis zu erbringen.



    Es wäre sehr nett, wenn jemand von euch etwas Licht in die Geschichte bringen könnte.
    Ich habe schon mit der Suchfunktion versucht, etwas in Erfahrung zu bringen, allerdings habe ich zu dieser speziellen Konstellation nicht viel gefunden.

  • Deine Eltern sollen sich weigern, Nachweise zu bringen. Wenn der SB meint, dass sie dazu verpflichet sind, wird er sie anschreiben und muss dann auch angeben, auf welcher Rechtsgrundlage er die Nachweise fordert.
    Ich meine eher, das die Eltern nicht nachweispflichtig sind, da eine Überleitung von Unterhaltsansprüchen gegen deine Eltern auf die Arge nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 SGB 2 nicht in Betracht kommt, denn ich gehe davon aus, dass von dir Unterhaltsansprüche gegen die Eltern nicht geltend gemacht werden. Anschließend § 33 SGB 2:


    § 33 Übergang von Ansprüchen


    (1) 1Haben Empfänger von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. 2Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. 3Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.


    (2) 1Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person


    1.
    mit dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
    2.
    mit dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche


    a)
    minderjähriger Hilfebedürftiger,
    b)
    von Hilfebedürftigen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,


    gegen ihre Eltern,
    3.
    in einem Kindschaftsverhältnis zum Verpflichteten steht und


    a)
    schwanger ist oder
    b)
    ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.


    2Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. 3Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 und 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.


    (3) 1Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. 2Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.


    (4) 1Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit dem Empfänger der Leistungen auf diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. 2Kosten, mit denen der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. 3Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 3 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.


    (5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

  • hallo,
    ich habe mich grade durch das riesen gewirr an foren gegraben und hier hab ich auch mal was zu meinem problem gefunden.


    leider kann ich mit dem ganzen 'paragraphenzeugs', was hier als antwort kam, nicht viel anfangen.


    hier eine kurze zusammenfassung zu mir:
    - ich werde im februar 25jahre
    - wohne noch bei meinen eltern
    - bekomme kein hartz 4 -> eltern verdienen zu viel, zu viele ersparnisse (alles die eltern)
    - habe mich mit minijobs soweit finanziert, dass ich wenigstens meine krankenversicherung (?126) zahlen konnte
    - lebe zur zeit von erspartem


    meine ehemalige beraterin - die leider nicht mehr beim am arbeitet - hatte gemeint ich könnte mich mit 25 auch wieder für hartz4 bewerben. ich wär dann wieder eine eigene bedarfsgemeinschaft, zahle halt keine miete.
    stimmt das? meine jetzige beraterin hat absolut null durchblick. LEIDER!


    mir geht es weniger darum, nen haufen kohle aubzustauben. aber die ? 126 krankenversicherung pro monat tun doch ganz schön weh.


    sport frei!


    annA-

  • ByteRipper+Jeff:


    Ein Problem in Euren Fällen ist § 9 Abs. 5 SGB 2:
    § 9 Hilfebedürftigkeit


    (1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht


    1.
    durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit,
    2.
    aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen


    sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.


    (2) 1Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. 2Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partners zu berücksichtigen. 3Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.


    (3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.


    (4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.


    (5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

  • Da Ihr bei Euren Eltern wohnt, vermutet die Arge nach § 9 Abs. 5 SGB 2, dass Ihr Knete von Ihnen bekommt, soweit dies nach dem Einkommen und Vermögen der Eltern erwartet werden kann.Deswgen möchte die Arge Angaben über Einkommen und Vermögen der Eltern.

  • Ich dacthe, die Eltern sind immer zum Zahlen für ihre Kinder verpflichtet und umgekehrt, solange sie ausreichend Geld haben bzw. so viel, wie der Staat für ausreichend befindet. Ausnahme: wenn ein Kind zum zweiten Mal seine Lehre schmeißt, weil es keinen Bock mehr hat. Erst dann sind die Eltern von ihrer Zahlungsverpflichtung für das Kind befreit. Das ist meine Information.

  • Du bildest ab 25 deine eigene BG. Ist bei mir auch so gewesen. Als ich 26 wurde, sollte ich einen Antrag auf Alg II stellen. Der wurde auch bewilligt. Einkommen von Eltern interessierte die SB`s dann garnicht mehr.

  • Hallo,


    also ich kenne das so.
    Die Eltern sind für die Kinder verpflichtet Unterhalt zu leisten bis zum 25 Lebensjahr.
    Danach ist es um gekehrt. Die Kinder haben für Ihre Eltern auf zu kommen und zwar bis zum Ende
    ohne Begrenzung.


    Lg Susi

  • also vergesst das mal alles


    auch wenn man unter 25 ist, kann man alg ii bekommen, es gitb auch forderungsübergang und man muss auch nicht seine eltern verklagen


    und man muss auch nicht seine eltern versorgen


    so und zur ersten frage ist nur zu sagen, dass die 500 euro nie hätten angerechnet werden dürfen und dass man mit 27 locker eigene wohnung mieten udn alg ii benatragen kann bei voller kostenübernahme

  • Mal für alle, damit die spekulationen aufhören:


    Damit diese Punkte stimmen, muss der angesprochene noch im elterlichen Haushalt wohnen.


    1. Personen unter 25 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung und ohne Kinder bilden eine BG mit den Eltern. Somit muss ein Elternteil den Antrag stellen (auch wenn die Eltern arbeiten), sollten die Einkommensferhältnisse zu hoch sein, wird der Antrag abgelehnt.


    2. Personen unter 25 Jahren mit Abgeschlossener Berufsausbildung oder mit Kindern bilden eine Eigene BG auch im Elterlichen Haushalt. Elterliches Einkommen muss nicht nachgewiesen werden.


    3. PErsonen über 25 Jahre bilden immer eine eigene BG. Elterliches Einommen muss nicht nachgewiesen werden.



    So und nicht anders ist es.


    Wenn einer der o.g. Fälle von der ARGE abgelehnt wurde, liegt punkt 1 vor.


    Diablo

    Alles was ich sage, sind persönliche Ansichten und haben keinen rechtsverbindlichen Charakter


  • Also, als ich letztens bei der Beratung war, wollte die von mir die Lohnabrechnung + Kontoauszüge von meinem Vater. Und da das nicht schon genug sei, will die sogar noch LA+ Kontoauszüge von meinem Bruder, der ne Ausbildung macht. Und noch Kontoauszüge von allen die ein Konto haben. :eek:
    Bin 26 und wohne bei Eltern, zu 5 personen sind wir.
    Als ich vor einem Monat dort war zur Erstberatung, war ne andere Mitarbeiterin dort, und da war keine Rede von LA und Konto von Familienmitgliedern.
    Also wenn die von meinen Eltern bzw Vater Nachweise wollen, schön und gut, von mir aus, aber was soll das von meinem Bruder zu verlangen. Der hat doch damit nichts zu tun. Der kann und will mich ja kaum unterstützen.


    Ah das beste, die hat nach dem Auto gefragt, von meinem Vater, wie wertvoll das wäre, ich soll auch noch den Fahrzeugschein mitbringen :mad:


    Was fürn ein Schwachsinn!!!

  • Da du über 25 bist bist du deine eigene BG und das Einkommen deiner Eltern und Geschwister sowie das Auto deines Vaters hat die ARGE gar nicht zu interessieren.Lass dir mal zeigen unter welchen Gesichtspunkten deine SB diese Unterlagen einsehen will.Glaube nicht das die dir da was zeigen kann.

  • Kitty hat Recht, du bildest mit deinen Eltern keine gemeinsame "BG" = Bedarfsgemeinschaft, sondern nur eine "HG" = Hausgemeinschaft, was bedeutet, dass ihr euch maximal die Mietkosten zu teilen habt. Also stelle den Antrag und füge dem Antrag, den du auszufüllen hast, eine von euch allen (Vater / Eltern, Bruder und dir) gemeinsam unterzeichnete Erklärung bei, die besagt, dass ihr euch zwar eine Wohnung teilt, im übrigen aber "finanziell nicht füreinander einsteht". Weder dein Vater noch dein Bruder müssen und sollten keine Unterlagen vorlegen. Damit dürfte das Thema vom Tisch sein - und es ist egal, was dir irgendein Sachbearbeiter "sagt", relevant ist ausschließlich ein schriftlicher Bescheid. Also vergiss die "dummen" Fragen oder Aussagen im Amt, das ist reine Energieverschwendung.

  • Hi,
    hatte vorhin ein Termin für die Antragsstellung.
    So zu erst hat sie nach meiner Lohnabrechnung, Bankkarte etc gefragt. Danach wollte sie, wie schon befürchtet, die Lohnabrechnungen von meinem Vater. Draufhin habe ich ihr gesagt, das sei gar nicht nötig. Da ich schon Ü25 und meine eigene Bedarfsgemeinschaft bilde. Sie hat aber weiterhin darauf behaart. Ne da ich ja halt Ü25 wird die LA meiner Eltern auch mitherangezogen, weil ich mit denen eine Bedarfsgemeinschaft bilde. Ich daraufhin, Ich habe mich informiert, und mir wurde auch von Ihren Kollegen mitgeteilt, dass das nicht so sei. Habe auch auf den Informationsteil auf der Anlage zum Hauptantrag hingewiesen, wo steht als wichtige Information: 2Grundsätzlich unterhaltspflichtig sind folgenede personen: Ihre Eltern, sofern sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und Ihre Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben". Was beides nicht auf mich zutrifft.


    Nun war die Rede von finanziell aufkommen von Eltern, meint ich ja mein Vater hat ein Schreiben aufgesetz, wo er sagt, Er kann und will nicht weiter finanziell für mich aufkommen. Hatte ich leider nicht dabei, aber sgte ich kann es nachreichen. Später hat sie in ihrem bericht aber nichts mehr davon erwähnt.


    Nun da meinte sie, da wird das weitergeleitet an eine Überprüfung, keine Ahnung wie die daas nannte, weil sie keine Nachweise abgeben. Dann meinte sie plötzlich da braauchen wir dann, Unterlagen für die Hauskosten. Klar deshalb habe ich sie ja dabei. Alle Rechnungen abgegeben die für das Haus von bedeutung sind ( Grundsteuer, Heizung, Wasser etc.)
    Dann hat die angefangen aufzuschreiben.


    Am Ende meinte sie dann, da mein Vater noch für meinen Bruder finanziert, der U25 ist, und Ausbildungssuchend ist, wird auch komm da nachgegangen. (Anscheinend, da er schon für jemanden sorgt, hat sich das wegen mir erledigt?!)


    Habe auch noch gesagt, auf ihre Frage hin, das ich monatlich ca 150€ abgebe an meinem vater, für "Miete" und Unterhaltskosten.


    Die wollte mir sogar ein Vorschuss geben. Habe ich aber dankend abgelehnt, da ich noch Geld zur verfügung hatte, wie man auf mein Konto sehen konnte.


    Nun habe ich aber ne Frage, als sie die Rechnungen wegen dem Mietanteil aufschrieb sind mir Sachen aufgefallen.


    1. Heizung: Werden da die Abschlagsbeträge genommen, oder der Gesamtbetrag vom Jahr. Also Rechnungsbetrag ( Abschlagszahlungen + Nachzahlung) ????
    Weil sie nur die Abschlagsbeträge genommen hat.
    2. Gebäudeversicherung: Wir haben, Immobilienversicherung, Immo-Haftpflichtverischerung, und Glasverischerung.
    Sie hat nur die Immobilienverischerung genommen. Die anderen gehören nicht dazu?


    Lg

  • Also siehste: Sie hat eigentlich nachgegeben, aber mußte (um ihr Gesicht zu wahren und ihre falschen Aussagen nicht selbst als solche zu deklarieren) so tun, als würde sich durch die Unterhaltsverpflichtung deines Vaters denem Bruder gegenüber etwas für dich ändern. Ist aber Quatsch; mit und ohne Bruder hast du dieselben Ansprüche bzw. können Sie dich und dein Einkommen nicht einbeziehen.


    Das ist das Eine. - Heizkostenmäßig ist es so, dass ihr ja Abschlagszahlungen geleistet habt und eine Nachzahlung, wie du schreibst. Im Normalfall wird man, wenn man nachzahlen mußte, hinsichtlich der Abschläge hochgestuft, so dass man dann für die Zukunft die erhöhten Kosten erstattet erhält. Sollte die Gesellschaft, die die Abrechnungen vornimmt, die Abschlagszahlungen nicht höher gesetzt haben, würde ich an eurer Stelle selbst darum bitten. (Dies handhabe ich selbst auch jedes Mal so.)


    Betreffend die Kosten der einzelnen Versicherungen für das Haus sind in erster Linie die "Haftpflichtversicherungen" relevant, nach denen in den Antragsformularen in der Regel auch extra gefragt wird.

  • Ja das hat man der auch angesehn. erst darauf behaart, ich sei mit meinen Eltern eine BG, und dann so naja wird zur überprüfung geschickt... Und dann einen Vorschuss geben, dachte ich mir auch alles klar. Erst gar nicht zahlen wollen ohne nachweise dann auf einmal sogar sofort bargeld rausgeben. Voll die widersprüche.
    Mal schauen wieviel Mietanteil ich bekommen werde.
    Und falls denen das zu stressig wird, kann ich ja auch ganz einfach ausziehen. Dann zahlen die halt die ganze Miete + Nk + ... für mich.
    Aber das wäre nicht mein Ziel.
    ok Danke vielmals an alle. Ich halte euch auf dem laufenden :))