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#1
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hallo ich bin 26j. und allein erziehende mutter eines 3jährigen kindes,habe einen 400 euro job, bekomme unterhaltsgeld 125 euro und kindergeld 154 euro und würde gerne mit meinem neuen freund zusammen ziehen. der hat ein eigenes haus auf mietkauf gekauft und arbeitet, bekommt allerdings auch nur ca 1200 euro im monat. er hat selber noch ein kind, an das er unterhalt zahlen muß und diverse rechnungen pro monat. 200 ca.unterhalt ,200 euro abtrag für´s haus und andere nebenabgaben ca. 500 eurozusammen fürs haus im monat.meint ihr das ich noch was vom amt bekomme ? wie zb:was zum strom ,wasser und heitzkosten dazu falls ich dort einziehe? ist mir ganz wichtig, weil er kann ja nicht noch für uns mit auf kommen und ich will ihn nicht in den abgrund stürtzen! wie stelle ich das am besten an,das wir zusammen leben können? ich bedanke mich schon mal im vorraus
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#2
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Beziehst du schon ALG II?
Wenn ihr eine WG gründet, bleibt sein Einkommen unbeachtet. Ansonsten wird sein Einkommen mitberechnet und du erhälst nur 2/3 der angemessenen KdU. Wobei hier selbstgenutztes Eigentum als Grundlage dient und nicht Mietwohnung. Die Erläuterungen zu den Begriffen findest du hier
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Gerne helfe ich auch bei Fragen, die mir als "Private Nachrichten" zukommen. Ich bitte aber diese Möglichkeit auf Fragen zu beschränken, die personenbezogene Daten oder Ähnliches enthalten. Fragen, die auch die Allgemeinheit interessiern (könnten), bitte im Forum stellen. Gruss R. Tipp: Lasst Euch von mündlichen Aussagen eures SB oder FM nicht abschrecken, Anträge zu stellen. Antrag schriftlich stellen und auf schriftliche Antwort warten.
Geändert von TheNextOne (01.09.2008 um 22:26 Uhr) Grund: Link eingefügt. |
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#3
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ja ich beziehe schon alg 2
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#4
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Im Rahmen einer BG wird sein "bereinigtes" Einkommen auf deine RL angerechnet.
Nur bei den Kosten für die Unterkunft werden seine Belastungen für diese unter euch aufgeteilt. Sodass die Nebenkosten und Heizung zu 2/3 durch die ARGE gezahlt werden, wenn die Wohnung angemessen ist. Bei selbstgenutztem Eigentum ist eine Wohnung für 3 Person angemessen, wenn sie höchstens 100m² groß ist. Im Gegensatz zu Mietwohnungen legt das BSG eine Mindestgröße, die angemessen ist, für eine Person auf 80m² fest.
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Geändert von TheNextOne (01.09.2008 um 23:23 Uhr) Grund: Berechnungsfehler und falsch gelesen ;-) |
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#5
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hm.... ja das ist ja mal richtig dumm jetzt ,weil sein haus größer ist als 100 qm,ca 150 denke ich der wohn raum.also heißt das, das ich so lange wie ich geld vom amt beziehe, nicht in sein haus einziehen kann.oder wie???? na klasse was es doch für schwachsinnige gesetze gib.
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#6
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Sorry, ich habe das Haus überlesen.....
Also, es wird wie selbstgenutztes Eigentum behandelt, daher gelten andere Maßstäbe! Bei Hausgrundstücken legt das 2. WoBauG lediglich fest, dass 130qm für einen 4-köpfigen Haushalt gefördert werden kann. An dieser Bemessungsgrenze orientiert sich zur Zeit die Rechtssprechung, sodass dieses auch als angemessener Wohnraum anerkannt werden soll. Das heißt aber nicht, dass du dort nicht einziehen darfst. Die nicht erstatteten Kosten müssen dann entweder aus deinen RL oder aus den Einkommen deines Freundes finanziert werden.
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Geändert von TheNextOne (02.09.2008 um 20:42 Uhr) |
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#7
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aha...und welche?
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#8
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ok ,ich danke dir....das ist das ja wasd ich meinte , das er uns nicht auch noch ernähren kann.
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#9
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Bei den Kosten des Hauses denke ich doch, da er bisher die alleine trägt, und du nun dann 2/3 vom angemessenen Betrag ihm zustecken kannst, spart er doch schon mal etwas...
Bei den Kosten, die für ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung erstattet werden, kommen zu den üblichen Betriebskosten auch Tilgungen und andere Posten zum tragen. So dass der Betrag nicht zu gering ausfallen wird.
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Geändert von TheNextOne (02.09.2008 um 22:36 Uhr) |
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#10
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die 130 qm beziehen sich auf § 12 sgb II und nicht auf § 22 SGB II
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