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BvB und ALG2

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  #1  
Alt 12.07.2011, 11:08
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Standard BvB und ALG2

Hallo,

ich bin 23, lebe alleine und werde ab September bei einer Berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilnehmen.
In dem Infoblättchen steht "Die Teilnehmer erhalten von der Agentur für Arbeit Berufsausbildungshilfe und Fahrtkostenerstattung" was bedeutet das jetzt genau für mich?
Habe etwas rumgegoogelt und einige male gelesen das man kein ALG2 mehr bekommt wenn man die Berufsausbildungsbeihilfe erhält. Ist das wirklich so?
Hatte mich eigentlich darauf gefreut das endlich wieder etwas zutun zu haben, habe jetzt allerdings etwas Panik weil ich nicht weiss wie das alles mit dem Geld aussieht.

Gruß
Thomas

edit: ich sehe grade ich habs ins falsche Forum gepostet.. sollte eigentlich in das Einkommensanrechnung Forum unter ALG II. Könnte ein Mod das vieleicht verschieben?

Geändert von Needu (12.07.2011 um 11:38 Uhr)
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  #2  
Alt 12.07.2011, 12:51
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Bei einer Berufvorbereitenden Maßnahme gibt es eigentlich kein BAB sondern einen festen Betrag und die Fahrtkosten.Wie hoch dieser wäre müßtest du bei der Berufsberatung erfragen.
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  #3  
Alt 12.07.2011, 15:12
dms dms ist offline
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Zitat:
Zitat von Kitty121 Beitrag anzeigen
Bei einer Berufvorbereitenden Maßnahme gibt es eigentlich kein BAB sondern einen festen Betrag und die Fahrtkosten.Wie hoch dieser wäre müßtest du bei der Berufsberatung erfragen.
Hallo Kitty,

tut mir leid, aber die Leistung nennt sich doch BAB (Berufsausbildungsbeihilfe).
Soweit man zu Hause wohnt beträgt der Bedarfssatz 216 Euro (§ 66 Abs.1 SGB III). Sollten Fahrkosten für die BvB anfallen (i.d.R. eine Monatskarte für Schüler etc.), so kommen zu den 216 Euro noch die monatlichen Kosten für die fahrkosten hinzu.
Das ganze nennt sich dann BAB und wird monatlich nachträglich gezahlt.

Während dieser Zeit besteht u.U. der ALG II - Anspruch fort (§ 7 Abs 6)
Zitat:
(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,

1....
2. deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 66 Absatz 1 oder § 106 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemisst oder
3.....
Zitat:
§ 59 Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe
Auszubildende haben Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe während einer beruflichen Ausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme, wenn

1.
die berufliche Ausbildung oder die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme förderungsfähig ist,
2.
sie zum förderungsfähigen Personenkreis gehören und die sonstigen persönlichen Voraussetzungen für eine Förderung erfüllt sind und
3.
ihnen die erforderlichen Mittel zur Deckung des Bedarfs für den Lebensunterhalt, die Fahrkosten, die sonstigen Aufwendungen und die Maßnahmekosten (Gesamtbedarf) nicht anderweitig zur Verfügung stehen.
dms
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  #4  
Alt 12.07.2011, 15:46
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Ja du hast schon recht.Bei uns nennt sich das ein bisschen anders.Mein Sohn hatte damals auch so eine Berufsvorbereitende Maßnahme gemacht und da durfte er das BAB nicht beantragen sondern bekam direkt über die Berufsberatung einen Antrag wo dann über den Träger monatlich gezahlt wurde.Wenn es wie hier eine Maßnahme durch das JC ist dann müßte er weiterhin noch ALG2 bekommen denn von dem BAB plus Fahrtkosten kann er ja nun kaum leben.
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  #5  
Alt 12.07.2011, 16:02
dms dms ist offline
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Zitat:
Zitat von Kitty121 Beitrag anzeigen
Ja du hast schon recht.Bei uns nennt sich das ein bisschen anders.Mein Sohn hatte damals auch so eine Berufsvorbereitende Maßnahme gemacht und da durfte er das BAB nicht beantragen sondern bekam direkt über die Berufsberatung einen Antrag wo dann über den Träger monatlich gezahlt wurde.Wenn es wie hier eine Maßnahme durch das JC ist dann müßte er weiterhin noch ALG2 bekommen denn von dem BAB plus Fahrtkosten kann er ja nun kaum leben.
Ja es gab/ gibt auch solche Maßnahmen, wie
AQJ = Arbeit und Qualifizierung für noch nicht ausbildungsgeeignete Jugendliche
EQJ = Einstiegsqualifizierung für Jugendliche

Wegen ALG II:
deswegen habe ich den § 7 Abs. 6 zitiert und mittels Fettdruck markiert.

Allerdings weiß ich nicht genau, wie die 216 angerechnet werden. Da müsste ich auch erst schnell mir die Unterlagen reinziehen. Aber vielleicht wird hier mal jemand vorbeischauen, der sich im ALG II auskennt, und die Frage wegen der Anrechnung beantworten.

dms
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  #6  
Alt 12.07.2011, 16:12
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Mein Sohn hat damals noch zusätzlich Leistungen bekommen und es wurde nur der übliche Freibetrag abgezogen.
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  #7  
Alt 17.07.2011, 17:52
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Erstmal danke für die Antworten!

Ich dachte mir ich frag mal bei der Arbeitsagentur nach und habe eine Mail geschrieben.
Habe einfach nur gefragt wie das mit dem Geld aussieht wenn ich diese Maßnahme mache und wie es angerechnet wird..
Habe keine Antwort erhalten.. allerdings habe ich 3 Tage später einen Brief bekommen in dem steht das meine Bewilligung für ALG II zum 01.09 aufgehoben wird. Desweiteren steht folgendes drin:
"Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den zum Zeitpunkt seines Erlasses vorliegenden Tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentlich Änderung eingetreten ist, mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.

Sie haben Anspruch auf BAB und sind somit ausgeschlossen. Ein eventueller Anspruch auf ein Zuschuss zu den Unterkunftskosten ist zu prüfen."

Was soll ich jetzt machen?
Bin ehrlich gesagt etwas überfordert mit der Situation. Hier mal der Link zu der BvB. Vieleicht hilft es ja weiter..
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  #8  
Alt 17.07.2011, 18:10
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BAB bei der Agentur für Arbeit beantragen. Und den Mietzuschuss beim JC.

Turtle
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  #9  
Alt 17.07.2011, 18:36
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Dann hätte ich ja weniger Geld als jetzt mit ALG II zur verfügung.. Kann das wirklich sein?
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  #10  
Alt 17.07.2011, 19:21
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Wieso? 465 Euro BAB + 184 Euro Kindergeld + xxx Euro Mietzuschuss sind doch nicht grad wenig. Wie hoch ist denn dein ALG 2?

Turtle
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