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#1
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Hallo Zusammen,
ich habe mal wieder eine Frage. Mein Freund zahlt im Augenblick Unterhalt für seinen 17 jähringen Sohn. Dieser hatte bereits im vergangenen Jahr und auch in diesem Jahr keine Lehrstelle gefunden und wird daher auch nach Volljährigkeit eine Schule besuchen. Wie wird aber dann der Unterhalt berechnet. Muss er weiterhin das Gleiche zahlen wie bisher oder wonach richtet sich dann die Berechnung? Würde mich über Rückantworten freuen. Vielen Dank schon Mal Nella |
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#2
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seit einiger zeit gibt es in der düsseldorfer tabelle auch die spalte der 18 jährigen und älter
der dort gelistete unterhalt wird wie immer berechnet, aber beide elternteile sind barunterhaltspflichtig und das kindergeld gilt als einkommen http://www.treffpunkteltern.de/unter...fertabelle.php Ansonsten hat der sohn deines freundes nur wärend seiner schul und berufsausbildung anspruch auf unterhalt, wenn er volljährig ist, wenn er also keiner berufsausbildung nachkommt oder studiert oder wenigstens eine berufsanbahnung belegt verliert er (zumindest vorübergehend) seinen unterhaltsanspruch Geändert von uiffi (25.03.2009 um 11:27 Uhr) |
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#3
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Werden denn hier von beiden Elternteile das Einkommen zwecks Berechnung zugezogen?
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#4
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Soweit ich weiß, sind beide Elternteile, wenn der Sprößling 18 Jahre alt ist, je zur Hälfte unterhaltspflichtig. Also müssen auch beide Teile die Karten auf den Tisch legen. Kindergeld wird angerechnet, das nun eigentlich der Junior als Einkommen erhält.
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