Beiträge von uiffi

    so wie ich das rausgelesen habe geht es um die angemessene wohnung SOFORT... das den beiden bei erklärung als bedarfsgemeinschaft eine größere zusteht ist keine frage sondern gesetz... ich meine auch nur das weinende seele halt die wohnung die ihr zusteht nicht sofort bekommen kann sondern erst der "alte mietvertrag weg muss"
    der antrag ansich kann unter den umständen die wir hier wissen nicht abgelehnt werden

    ich melde interesse an wie es weitergeht ...
    viel glück und im ernstfall hilft hier eine ordentliche beschwerde (wenig emotionen, viel fakten, schriftlich) beim büro des geschäftsführers, denn das was dir geboten wurde gilt es zu verhindern, erst recht wenn kinder im spiel sind


    hier hat tatsächlich Schikane stattgefunden

    alles benötigt seine zeit, und die arge wird sich nicht unter druck setzen lassen,
    dass du die kleine wohnung genommen hast dafür kann die arge nixx
    dafür das du eine verlobten hast... kann die arge nixx
    dafür das ein mietvertrag existiert... kann die arge nixxx
    also bemüht euch um einen angemessenen wohnraum und wenn die mietfrist abgelaufen ist und die neue genehmigt dürft ihr auch umziehen, ganz klar, aber auch die arge kann nicht von heut auf morgen eine wohnung aus dem ärmel schütteln, im gegenteil das will sie auch nicht, denn sie will dem bedürftigen schließlich nicht in die vertragsfreiheit eingreifen und auch die auswahl soll der bedürfgtige ja schließlich selber vornehmen (natürlich in den grenzen der wohnraumrichtlinie der entsprechenden behörde)...
    es gibt also nur eine antwort... da müsst ihr jetzt durch, ein ende ist schließlich in sicht...

    klar das das kommt, nur für andere mitleser, der vorwurf, das anträge schwachsinn sind und nur zur schikane der hilfebedürftigen existieren ist FALSCH... den rest des palawers spar ich mir... aber auch ich habe ein:
    PS: lieber horst: lies mal Don Quijote, da erfährst du das es schon im 16. jahrhundert leute gab, die gegen dinge angekämpft haben, die nicht in ihrer macht standen und das dazu mit falschen waffen...

    ein abitur bedingt einen realschulabschluss, mit hauptschule kannste komplett knicken...
    den weg den du vor hast gibt es nicht!
    richtig wäre der realschulabschluss und dann eine berufsausbildung, der rest ist mit verlaub "FLAUSEN", und die wird dir kein amt bezahlen


    und mit dem "zuspät" oben meinte ich nicht grundsätzlich, sondern so sehen das die Berufsinformationszentren bei den Arbeitsagenturen... natürlich ist weiterbildung das A und O auf dem heutigen arbeitsmarkt, aber wichtiger ist ersteinem ÜBERHAUPT EINE BERUFSAUSBILDUNG... und hier sehe ich kurzfristig ersteinmal schwarz für RAXIPI

    ich wette das kathy und riba durch die antwort von horst jetzt richtig bescheid wissen...


    beim H4 bezug ist die vordringliche aufgabe des leistungsempfängers seine sozialabhängigkeit abzustellen, dabei ist es trotzdem möglich eine ortsabwesenheit genehmigt zu bekommen, das richtige maß sollte bedacht werden, kein sb kommt ins schwitzen wenn der bedürftige 14 tage zur tante ins erzgebirge fährt (was der bedürftige wirklich macht kann sich ja evtl noch verändern *grinzzz*)
    aber wenn der hilfebedürftige schon mit dem koffer in der hand eine allinclusive reise in marocco erklärt wird dem sb bestimmt die eine oder andere frage einfallen...
    keine frage... soetwas kann man geschenkt bekommen, nach langjähriger abhängigkeit kann sowas auch durchaus sinn machen endlich mal wieder aus der tretmühle raus...
    es gilt also dem sachbearbeiter in der behörde fair zu berichten das man zu einem überschaubaren zeitraum nicht da ist und gleichzeitig gilt auch hier, was der SB nicht weiß macht ihn nich heiß...


    ich würde mir bei der information pauschalurlaub die reisepapiere zeigen lassen, wenn es ein besuch bei tante X in Y ist gibt es keine reisepapiere nach denen ich fragen kann... alles klar???

    hier gilt das zuflussprinzip, die berechnung der monatlichen sozialleistung wird in dem monat angepasst, in welchem das einkommen auch ist... wenn das einkommen im juni kommt ist die leistung entsprechend der selbstbehaltsgrenzen auch anzupassen, darauf solltest du dich also einstellen... über ein dahrlehen dieser art kann man evtl. reden, sofern keine rücklagen bestehen und eine besondere härte auftritt, (kinder, behinderte)
    ein rechtsanspruch auf dieses dahrlehen besteht nicht

    ja, auch wenn das urlaubsgesetz keine anwendung findet (hier wird vom beschägtigten ausgegangen) ist werktagsregelung schon richtig, nur ist werktag von montag bis samstag und nicht wie fälschlich angenommen montag bis freitag

    naja wer FERIEN mit V schreibt und eine Sachbearbeiterin als Hure beschimpft, obwohl diese auch "nur" ihren Job macht, dem würde ich eine FOS auch nicht zutrauen...
    die tatsachen sind klargestellt, die entscheidung liegt bei dir

    @ kober... da gibt es kein gesetz, das bsg hat nur gesagt das unter umständen die betreuungskosten in der unterhaltstabelle nicht enthalten sind...
    nach wie vor ist aber der unterhaltsbetrag maßgebend, der auf einer "titel" (jugendamtsurkunde) beziffert ist... sollte die DAME mehr wollen würde ich es auf eine abänderungsklage ankommen lassen, denn die amtsgerichte entscheiden nach ihrem wissen und gewissen


    mal abgesehen davon, wieviel bedarf soll denn ein minderjähriges kind noch haben in deutschland? der barbetrag ist ja nur ein teil des barunterhaltspflichtigen, dazu kommt der gleiche betrag (in naturalien, aber diese müssen schließlich auch mit geld bezahlt werden) vom unterhaltsempfänger plus kindergeld... da kommen locker 700 bis 800 euro unterhaltsbedarf zusammen... jetzt noch betreuungskosten. "extra" ,,,, da versteh ich die rechtssprechung offen gesagt nicht

    mit "ohne zahlen" is nixx zu machen, es gibt auch für selbstgenutzte eigenheime die möglichkeit auf wohngeld, einfach mal hin zur wohngeldstelle beim landratsamt oder kreisfreie stadt


    auch alg2 kann evtl bei selbst genutzten eigenheimen bewilligt werden, sofern auch hier die grenzen, insbesondere wohnfläche, eingehalten werden... letztlich ist es nicht verboten den antrag zu stellen, zumal alg1 abgelaufen ist

    nein heist es nicht... offiziel ist der urlaub unrechtens, aber eine 100% sanktion dürfte auch nicht kommen, es liegt in deiner hand... auf den euro kann ichs dir nicht sagen, wie war es denn bisher hat der sb dich dauernd angerufen? hast du vorschläge zur arbeitsaufnahme schon abgelehnt?...


    um ehrlich zu sein ist die kenntnis des sb über dein urlaubsverhalten nicht gerade positiv für dich...
    mit sanktionsbearbeitung kenne ich mich auch nicht bis ins detail aus...
    aber letzlich ist es an dir... lasse ich den urlaub für soundsovile euro platzen und nehme lieber die regelleistung für etwa 1000 euro für das 1/4 jahr oder ich fahre in urlaub ...


    man muss immer mal die andere seite sehen, es gibt für hilfebedürftige bestimmte regeln und diese sind halt gesetzlich vorgeschrieben, über sinn oder unsinn zu diskutieren bin ich jederzeit bereit, aber ändern können wir die regeln hier definitiv nicht, da können wir hier schimpfen wie die rohrspatzen,

    was hat denn die prüfung eines antrages mit willkür zu tun?
    die prüfung der anträge ist gesetzlich vorgeschrieben und hat nichts aber rein garnichts mit gefühlen, zwang, willkür oder sonstigen quatsch zu tun,
    (es gibt in einem anderen thread die meinung, das ein hartz IV empfänger sich keinen auslandsurlaub leisten soll... aber um den wohnraum für angemessen zu halten kann man dem antragsteller auf eigene faust loslassen? wie shizophren ist das denn? *kopfschüttel*)
    auch der anspruch auf erstaustattung ist kein verbrieftes grundrecht sondern ist einzelfallabhängig, denn wenn kühlschrank bett tisch stuhl schrank waschmaschine vorhanden sind, dem hilfebedürftigen nur nicht mehr gefallen ist das kein grund für die behörde nochmal eine grundausstattung zu bezahlen

    wer sowas macht und das noch an die große glocke hängt, dem ist nicht zu helfen...
    ich meine kann ja sein das der urlaub geschenkt wurde, was solls, muss man schiki ja nicht verurteilen, aber wenn man den sb in der arge damit konfrontiert ist dieser natürlich angehalten in gesetz und vorschriften zu guggen, da braucht man sich nicht zu wundern das man unter umständen sanktionen zu befürchten hat


    komplett streichen der regelleistung ist sowieso nicht drinne, jetzt kannst du nur noch abwägen ob dir der urlaub vor den sanktionen geht und du das dann auch aussitzt oder den urlaub lieber sein lässt

    unterhaltsverpflichtungen können nur vom unterhaltsverpflichteten eingetrieben werden, niemals vom neuen partner
    das hat mit BEDARFSGEMEINSCHAFT nixx zu tun
    fraglich ist ob die aufhebung des gegenseitigen unterhalts noch bestand hat, da der unterhalt für minderjährige vor geht, und kind 2 ist minderjährig, kind 1 nicht!
    ansonsten nicht jetzt schon den kopf heiss machen, erst wenn forderungen da sind muss man darauf reagieren

    nun mit der privatinsolvenz werden alle am stichtag zurückliegenden forderungen "ausgesetzt" und die schonphase beginnt, bei guter führung (wohlverhaltensphase) wird am ende die sinnvollerweise beantragte restschuldbefreiung ausgesprochen... natürlich vom insolvenzgericht
    eine privatinsolvenz hat aber keinen einfluss auf die laufenden unterhaltszahlungen, vielmehr verschafft die insolvenz ja freiraum um wieder zahlungsfähig zu sein
    laufende unterhaltszahlungen werden nicht von einer privatinsolvenz aufgefangen, sollten die unterhaltszahlungen ausbleiben (sofern kein mangelfall vorliegt, diesen würde ich als mutter aber von einem gericht überprüfen lassen) entstehen neue schulden und die können wenn die anderen geprellten gläubiger davon wind bekommen sogar zu einer versagung der restschuldbefreiung führen...


    unter umständen kann eine privatinsolvenz sogar ohne antrag des insolventen vom gericht betrieben werden, um den unterhalt für minderjährige kinder zu sichern... das nur mal neben bei


    der vergangene unterhaltsanspruch kann durch die privatinsolvenz untergehen, aber der laufende nicht... ich hoffe damit ist die frage ersteinmal beantwortet, insolvenzrecht ist aber kompliziert und an termine gebunden, wenn du einen anwalt hast, würde ich mich mit dem beraten, immerhin geht es ja auch um ne menge geld

    die gez ist zwar keine juristische person, hat also theoretisch keine rechtsgewalt, ist aber materiell eine behörde im sinne des gesetzes, da sie öffentliche aufgaben übernimmt, daher sind ihr weitreichende möglichkeiten eingeräumt im des verwaltungsverfahrensgesetzes zu handeln, sie kann also nachprüfen ob die angaben der wahrheit entsprechen und sie macht es auch, und den haushalt in dem kein rundfunk gleich welcher art empfangen werden kann ... den gibt es nur auf der zugspitze oder einer abgelegenen nordseeinsel