Lebenspartner Kindesunterhalt Krankenversicherung

  • Hallo!
    Bin neu hier und habe wirklich ein ernsthaftes Problem was diese drei Themen vereinigt.
    Meine Lebenspartnerin ist seit längeren Arbeitslos. Sie ist nun mitlerweile im H4 Sector. Sie würde kein H4 bekommen, da ich zuviel Verdiene. Soweit so gut.. Ich habe ein Kind aus früherer Partnerschaft, wo ich(sehr gerne fürs Kind) Unterhalt bezahle. Meine Lebenspartnerin zählt aber nicht rein laut BGB, da ich ihr gegenüber nicht Unterhaltsverpflichtet bin. Laut SGB muss ich aber für sie aufkommen in einer Lebenspartnerschaft. Daraus resultiert auch, das sie zur zeit nicht Krankenversichert ist. Ich kann mir das schlicht nicht leisten, jeden Monat 200,00 Euro zu bezahlen dafür. Ich muss jeden Monat 1100,00 Euro für meine DHH abbezahlen. Unsere gemeinsamen Umkosten, dazu,und natürlich der Unterhalt von 400,00 Euro, da bleibt nix über.


    Was ist das für eine Welt hier?!


    Ich verlange ja kein H4, aber zumindest eine Krankenversicherung seitens des Staates.


    Gruß Fly.

  • Genaugenommen ist sie pflichtversichert. Und zwar - wenn anderweitig nicht möglich - in der "Pflichtversicherung der Nichtversicherten" - § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Die Beiträge laufen monatlich an und sind - wenn sie nicht bezahlt werden - Schulden, die die Krankenkasse irgendwann mal fordert. Während der Zeit, in der keine Beiträge gezahlt werden, muss die Krankenkasse eine Notversorgung abdecken (§ 16 Abs. 3a Satz 2 SGB V: Satz 1 gilt entsprechend für Mitglieder nach den Vorschriften dieses Buches, die mit einem Betrag in Höhe von Beitragsanteilen für zwei Monate im Rückstand sind und trotz Mahnung nicht zahlen, ausgenommen sind Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach den §§ 25 und 26 und Leistungen, die zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft erforderlich sind; das Ruhen endet, wenn alle rückständigen und die auf die Zeit des Ruhens entfallenden Beitragsanteile gezahlt sind oder wenn Versicherte hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches werden.).


    Alternativ könnt ihr natürlich auch heiraten, dann könnte sie über dich kostenfrei familienversichert werden.


    Turtle

  • Danke, das beruhigt mich erst mal, da meine Lebenspartnerin ziemlich Probleme hat in letzter Zeit. Wir können das zur Zeit über Medikamente, die ich mir verschreiben lasse bewältigen. Ich habe da noch selber was besseres gefunden SGB 5 §10 Familienversicherung.


    Wenn ich das richtig verstehe, steht da nix von gleichgeschlechtlich etc. Somit muss meine KK meine Lebenspartnerin, die seit mehr als 5 Jahren bei mir wohnt, mitversichert werden.


    Gruß Fly

  • Du kannst die Unterhaltsaufwendungen für deine Lebensgefährtin nach § 33a EStG steuerlich geltend machen. Die daraus resultierende Steuerersparnis reicht vielleicht aus, um die KV zu finanzieren.

  • Die außergewöhnlichen Belastungen (agB) gemäß §§33 ff. EStG sind eingeteilt in agB allgemeiner Art und agB in besonderen Fällen.
    Die zumutbare Belastung gemäß §33 Abs. 2 EStG ist abhängig vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und Zahl der Kinder. Sie beträgt entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zwischen 1% und 7%. Ist die Summe der außergewöhnlichen Belastungen höher als die zumutbare Belastung, wird nur der übersteigende Betrag steuermindernd berücksichtigt.


    Zu den agB allgemeiner Art zählen gemäß §33 EStG: Krankheitskosten (z. B. Arztkosten, soweit sie nicht von der Krankenkasse übernommen werden, Fahrtkosten zu Ärzten und Therapien, Zuzahlungen auf Medikamente und Praxisgebühren), Scheidungskosten, Beerdigungskosten eines nahen Verwandten (wenn das Erbe nicht ausreicht, die Kosten zu decken), Pflegekosten oder Pflegeheimkosten für die Eltern (soweit sie nicht durch Leistungen einer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung gedeckt sind). Aber auch Fahrtkosten für den amts- oder vertrauensärztlich empfohlenen Besuch der Gruppentreffen von Anonymen Alkoholiker (BFH 13. Februar 1987-BStBl.II S.427) oder anderer Selbsthilfegruppen, auch eine Ayur-Veda-Behandlung, wenn die medizinische Notwendigkeit durch ein vor Beginn erstelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen worden ist (BFH 18. April 1990-BSt.Bl.II S.543), Augenoperationen, die eine Fehlsichtigkeit korrigieren (Refraktive Chirurgie) sind nach einer Verfügung der OFD Koblenz vom 22. Juni 2006 (Az. S 2284 A - St 32 3) als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen. (Da bei der Augenoperation mit Laser immer eine Fehlsichtigkeit und damit eine Krankheit eines Steuerzahlers vorliegt, ist die Operation als Heilbehandlung einzustufen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes für die Augen-Laser-Operation ist nicht notwendig.


    Zu den agB in besonderen Fällen zählen gemäß §33a & §33b EStG: Aufwendungen für den Unterhalt (soweit sie nicht schon als Sonderausgaben klassifiziert wurden, sowie eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person), Sonderbedarf eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes (für das Anspruch auf einen Freibetrag oder Kindergeld besteht), Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen. Bei der Einkommensteuer kann der Lebenspartner durchsetzen, dass Unterhaltsverpflichtungen seinem Partner gegenüber einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden. Hat dieser keine oder nur geringe eigene Einkünfte und besitzt er kein oder nur ein geringes Vermögen, kommt eine Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen des anderen Lebenspartners nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG in Betracht. Auf Antrag kann die Unterhaltsleistung bis zu einem Höchstbetrag von 8.004 Euro (2010) als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Eigene Einkünfte oder Bezüge des Lebenspartners vermindern den Betrag von 8.004 Euro, soweit sie 624 Euro übersteigen.



    Die obigen Urteile nannte ich nur beispielgebend, weil sie ziemlich ausgefallen und doch klassisch sind. Vieles im Steuerrecht muß man sich erst bei Gericht erkämpfen, aber nicht alles. Bei allgemein üblichen Angelegenheiten gibt es oft schon Urteile, auf die man sich in einem Widerspruch berufen kann.


    In Deinem Fall wäre meiner Ansicht nach genauer auf die agB in besonderen Fällen zu achten. Eigentlich müßte es möglich sein, den vom Jobcenter angerechneten Betrag beim Jahresausgleich zurückzuerhalten.


    Du solltest in jedem Fall einen Steuerberater aufsuchen, der sich ja damit bestens auskennt. Den kannst Du ohnehin steuerlich absetzen.


    Viel Glück,


    Freydis :)