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[BAB] - Einbezug der Eltern in die Berechnung

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  #1  
Alt 02.11.2011, 13:21
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Standard [BAB] - Einbezug der Eltern in die Berechnung

Hallo liebe Community,

ich habe vor ein paar Monaten mal irgendwas gehört, dass ab dem 25. Lebensalter die Eltern
nicht mehr mit bei der Bedarfsberechnung mit einbezogen werden.

Entspricht das der Wahrheit?


Grüße
Ra3L

Geändert von Ra3L (12.01.2012 um 15:06 Uhr)
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  #2  
Alt 02.11.2011, 13:57
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Beim BAB gibts keine Bedarfsgemeinschaften. Die gibts beim ALG 2. Beim BAB werden Eltern auch nicht in irgendwelche Bedarfe eingerechnet (wozu auch, BAB bekommt man eh nur, wenn man als Azubi nicht mehr bei den Eltern wohnt). Nur das Einkommen der Eltern ist aufgrund der Unterhaltspflicht während der Ausbildung natürlich wichtig. Worum geht es in deiner Frage genau? Sie ist nicht nachvollziehbar.

Turtle
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  #3  
Alt 02.11.2011, 14:24
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Na es geht genau um den Einbezug des elterlichen Einkommens.
Ich hatte halt gelesen, weiß aber nicht mehr wo, dass ab 25 das Einkommen der Eltern nicht mehr berücksichtigt wird.
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  #4  
Alt 02.11.2011, 15:24
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Das ist Quatsch. Deine Eltern sind dir bis zum Abschluss einer Ausbildung unterhaltsverpflichtet.

Turtle
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  #5  
Alt 02.11.2011, 15:53
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Gut dann geht meine Frage in eine andere Richtung.

Wenn mir ein Antrag abgelehnt wurde, wegen zu hohem Einkommen meiner Eltern,
dann steht in dem Schreiben das ich erhalte ja mein Anspruch an meine Eltern.

Ist dieses Schreiben auch verbindlich und müssen diese dann auch soviel zahlen wie da im Schreiben steht?

P.S.: Danke für die schnelle Antwort
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  #6  
Alt 02.11.2011, 16:13
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Da das Schreiben keine amtliche Urkunde ist: Nein, das müssen sie nicht. Entweder, sie tun es freiwillig oder du musst klagen. Bzw. nachweisen, dass die Eltern nicht zahlen trotz deiner Aufforderung und du BAB als Vorausleistung brauchst. Dann verklagt sie die BAB-Stelle auf den Unterhalt.

Turtle
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  #7  
Alt 02.11.2011, 16:24
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Gut, dann muss ich das wohl so machen.
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  #8  
Alt 02.11.2011, 18:03
dms dms ist offline
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Zitat:
Zitat von Ra3L Beitrag anzeigen
Gut, dann muss ich das wohl so machen.
Sei Dir aber sicher.
So sicher, dass Du evtl. auch vor Gericht aussagen kannst.
Also irgendwie vorbeimogeln oder etwas erfinden kann nach hinten losgehen.
Ansonsten so wie Turtle das sagte.

Zusatz: Vorausleistung wird frühestens ab dem Monat der Antragstellung Vorausleistung bewilligt !
Also nicht zu spät das AA ansprechen.

Geändert von dms (02.11.2011 um 18:05 Uhr) Grund: Zusatz hinzugefügt
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  #9  
Alt 03.11.2011, 10:48
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Ich bin mir dessen sehr sicher,

es geht dabei hauptsächlich um meine Mutter. Mein Vater zahlt so wie veranlasst.

Sie meint halt nur, dass sie mir nach Düsseldorfer Tabelle Unterhalt zahlen muss und nicht
nach dem was im Schreiben steht.
Da kann sich ihre Anwältin dann auch mal bezahltmachen, die sie für sowas ständig kontaktiert.

Danke für eure Hilfe.
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  #10  
Alt 03.11.2011, 12:07
dms dms ist offline
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Zitat:
Zitat von Ra3L Beitrag anzeigen
Sie meint halt nur, dass sie mir nach Düsseldorfer Tabelle Unterhalt zahlen muss und nicht
nach dem was im Schreiben steht.
.....

Danke für eure Hilfe.
Da wir jetzt von der Berechnung einer Sozialleistung in das Unterhaltsrecht wechseln, ist die Aussage nicht so falsch.

Wer erhält denn das Kindergeld?- um das müsstest Du dich evtl selbst kümmern.
Sollte der errechnete Anteil, der von Muttern kommen sollte (Anrechnungsbetrag Mutter) kleiner als das Kindergeld sein, dann könnte auch der Antrag auf Vorausleistung ins Leere gehen, da Du mit eigenen Mitteln deinen Bedarf abdecken kannst (wie ich schon sagte, um die Erlangung / Auszahlung des Kindergeldes musst Du dich schon selbst kümmern).
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