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Provision wenn Marklerwohnung

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  #1  
Alt 26.01.2010, 10:09
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Beiträge: 6
Ausrufezeichen Provision wenn Marklerwohnung

Hallo zusammen,

ich war heute am amt und habe wegen Darlehen wegen Marklerprovision gefragt, dieses wurde gleich abgeleht da es hier ja angeblich genug Wohnungen gibt( Hartzgerecht) Komisch nur dass ich keine finde.
Jetzt meine Frage an euch: Was kann ich noch tun um das geld für´n Markler auf Darlehen zubekommen????

Ich hab mir schon gedacht ich Schlafe mal eine Nacht auf der Straße und lass mich ins Krankehaus einweisen. Dann muss ja mal was getan werden. Ich war auch so schon beim Stadtbu Wohnungsunternehmen, schaue jeden tag ins Netz und in die Zeitung. Das einzigste was ich da finde was Bezahlbar wäre ist eben Nnur in Marklers Hand. Aber am Amt versteht man es nocht dass man Geld nicht scheissen kann. Ich hoffe jemand kann mir helfen

Danke
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  #2  
Alt 26.01.2010, 12:36
Administrator
 
Registriert seit: 29.04.2006
Beiträge: 205
Standard

Hallo Olga,

erfolgt der geplante Wohnungswechsel freiwillig oder auf Bestreben des Trägers wegen zu hoher Kosten der Unterkunft?

Im ersten Fall wird man kaum eine Möglichkeit der Übernahme der Maklercourtage kaum gegeben sein. Bei einem geforderten Wohnungswechsel schon eher. Die rechtliche Grundlage für eine Kostenübernahme würde § 22 Abs. 3 SGB II bilden.

Allerdings gehen die Meinungen in der Rechtsprechung hinsichtlich der Frage, ob Maklerprovisionen zu übernehmen sind auseinander (keine Übernahme LSG NRW, AZ: L 19 AS 61/08, Übernahme: SG Frankfurt am Main, AZ: 48 AS 123/06 ER). Letztendlich wirst Du auch belegen müssen, dass sich ohne Makler kein geeigneter Wohnraum finden lässt (durch sammeln der Anzeigenseiten der Zeitung o.ä.). Möglicherweise wird man bei der Bestimmung von geeignetem Wohnraum auch hinsichtlich der Lage und Ausstattung der Wohnung Abstriche machen müssen.

Sofern Du versuchen möchtest eine Übernahme von Maklergebühren gegen den Träger durchzusetzen solltest Du dir eine Ablehnung der Übernahme schriftlich bescheiden lassen und gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch (ggf. mit Hilfe eines Fachanwalts für Sozialrecht) bzw. wenn dies keinen Erfolg verspricht Klage zu Sozialgericht einlegen.

Gruß

Philipp
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