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#1
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Für welchen Zeitraum übernimmt das Amt die Miete wenn jemand in Haft gehen muss?
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#2
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Hallo,
in § 7 IV SGB II heisst es: Zitat:
Im Endeffekt heisst das: Die Wohnung eines Inhaftierten ist zu zahlen, wenn dieser nicht nicht länger als sechs Monate in Haft sitzt. Spannend wird es, wenn die Haftstrafe im Urteil zwar länger als sechs Monate ist, es aber vorraussichtlich zu einer vorzeitigen Entlassung kommt... in dem Fall sollte man einfach mal schaun, wie sich das Amt verhält und dann ggf. mit Hilfe eines Rechtsanwalts prüfen ob ein Widerspruch gegen einen eventuelle Ablehnung der Kostenübernahme Aussicht auf Erfolg hat. Hier nochmal ein ähnlich gelagertes Urteil im Fall einer Haftstrafe mit Dauer von acht Monaten, aber vorzeitiger Entlassung nach 2/3 der Haftstrafe. Gruß Philipp |
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