Übernahme der Mietkosten bei Strafhaft

  • Hallo,


    in § 7 IV SGB II heisst es:

    Zitat

    Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist oder Rente wegen Alters bezieht.


    stationäre Einrihtung umfasst hier auch die Unterbringung in einer JVA, sprich das absitzen einer Haftstrafe. Genauer gesagt ist die JVA keine stationäre Einrichtung im Sinne des § 7 IV SGB II, dieser aber gem. § 98 IV iVm II SGB XII gleichgestellt.


    Im Endeffekt heisst das: Die Wohnung eines Inhaftierten ist zu zahlen, wenn dieser nicht nicht länger als sechs Monate in Haft sitzt.
    Spannend wird es, wenn die Haftstrafe im Urteil zwar länger als sechs Monate ist, es aber vorraussichtlich zu einer vorzeitigen Entlassung kommt... in dem Fall sollte man einfach mal schaun, wie sich das Amt verhält und dann ggf. mit Hilfe eines Rechtsanwalts prüfen ob ein Widerspruch gegen einen eventuelle Ablehnung der Kostenübernahme Aussicht auf Erfolg hat.


    Hier nochmal ein ähnlich gelagertes Urteil im Fall einer Haftstrafe mit Dauer von acht Monaten, aber vorzeitiger Entlassung nach 2/3 der Haftstrafe.


    Gruß


    Philipp