Der Widerspruch als Vorverfahren im Verwaltungsrecht

Wer nicht oder in nicht ausreichender Höhe über ein regelmäßiges Einkommen verfügt oder aus sonstigen Gründen in finanzielle Schwierigkeiten gerät, respektive Schulden anhäuft, dem steht die Möglichkeit offen, einen Antrag auf staatliche Hilfe oder Unterstützung aus der Sozialversicherung zu stellen. Damit der Antrag schließlich auch zu einer Bewilligung der Sozialleistungen führt, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, die nach erfolgter Antragstellung von der jeweiligen Behörde geprüft werden. Sieht die Behörde die Voraussetzungen für die Gewährung von Sozialleistungen nicht als erfüllt an, wird sie den Antrag ablehnen. Das bedeutet aber nicht in jedem Fall, dass wirklich keine Chance auf Bewilligung besteht. Zur Ablehnung kann zum Beispiel das Fehlen wichtiger Daten führen oder die Missverständlichkeit einiger Angaben. Auch Behörden arbeiten nicht immer fehlerfrei und es kann vorkommen, dass bei der Antragsprüfung wichtige Punkte übersehen wurden.

Wer also einen ablehnenden Bescheid über die Gewährung von staatlichen Unterstützungsleistungen erhält, muss das nicht hinnehmen, sondern kann den Rechtsweg beschreiten, der durch das Grundgesetz jedem Einwohner der Bundesrepublik Deutschland offen steht.

Dasselbe gilt für denjenigen, der sich durch eine behördliche Anordnung in seinen Rechten eingeschränkt fühlt oder dem die beantragte Genehmigung, wie zum Beispiel eine Baugenehmigung, versagt wird.

Rechtsweg

Der Rechtsweg ist nichts anderes als die Möglichkeit, sich gegen belastende oder ablehnende behördliche Bescheide zur Wehr zu setzen. Jeder Verwaltungsakt, so heißen solche Bescheide in der juristischen Fachsprache, enthält am Ende eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung, aus der hervorgeht, welcher Weg zu beschreiten ist, wenn der Empfänger mit dem Inhalt des Bescheides nicht einverstanden ist. In der Regel ist der erste Schritt, sich gegen eine Ablehnung zur Wehr zu setzen, der Widerspruch oder der Einspruch.

Einspruch oder Widerspruch?

Einspruch und Widerspruch meinen grundsätzlich zunächst einmal dasselbe, zumindest für den Laien, nämlich den ersten Schritt zur Anfechtung einer behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung. Es gibt tatsächlich nur minimale formelle Unterschiede zwischen beiden Anfechtungsmöglichkeiten. Grob kann man sagen, dass gegen landesbehördliche Bescheide und gegen gerichtliche Urteile Einspruch erhoben wird, während das Verwaltungsrecht im kommunalen Bereich und bei bundesbehördlichen Entscheidungen den Widerspruch als erstes Rechtsmittel nennt. Bei Bescheiden der Sozialbehörden und der Arbeitsverwaltung hat man es also in erster Linie mit Widersprüchen zu tun. Wenn jemand Widerspruch gegen einen ablehnenden Bescheid einlegen möchte und diesen fälschlich als Einspruch bezeichnet, so darf das in der Regel nicht dazu führen, dass er zurückgewiesen wird. Wichtig für die Anerkennung eines Widerspruchs als solchen ist der erkennbare Wille des Absenders, sich gegen den Bescheid, auf den er sich bezieht, zur Wehr zu setzen.

Der Rechtsbehelfsbelehrung eines jeden Bescheides ist auch immer zu entnehmen, ob die Anfechtung in Form eines Einspruchs oder Widerspruchs zu erfolgen hat.