Form und Frist beim Widerspruch

Der Widerspruch gegen eine behördliche Entscheidung und der daraufhin ergehende Widerspruchsbescheid bilden das sogenannte Vorverfahren vor der Klagemöglichkeit beim Verwaltungs- oder Sozialgericht. So ist es im Verwaltungsverfahrensgesetz und der Verwaltungsgerichtsordnung festgelegt. In einigen Bundesländern hat es in den letzten Jahren gesetzliche Änderungen bezüglich der Stellung des Widerspruchsverfahrens als Vorverfahren gegeben. Um das Rechtsbehelfsverfahren zu verkürzen, wurde in einigen Bereichen das Widerspruchs- oder Einspruchsverfahren abgeschafft, sodass gegen manche Bescheide direkt die Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht möglich ist. Diese Vorschriften zum Bürokratieabbau gelten jedoch nicht im Bereich des Sozialrechts. In sozialrechtlichen Angelegenheiten ist daher vor einer Klage beim Sozialgericht immer erst das Widerspruchsverfahren als Vorfahren zu durchlaufen. Das dient dem Zweck, dass fehlerhafte Entscheidungen der Behörden in dem wesentlich kürzeren Widerspruchsverfahren korrigiert werden können, ohne sofort ein aufwändiges Gerichtsverfahren zu durchlaufen.

Form und Frist des Widerspruchs

Wer nach der Beantragung von Sozialleistungen oder behördlichen Genehmigungen einen negativen Bescheid erhält oder durch eine behördliche Regelung dazu verpflichtet wird, etwas zu tun oder zu unterlassen, sich damit aber nicht abfinden möchte, weil er der Überzeugung ist, dass ein Anspruch oder ein höherer Anspruch seinerseits besteht bzw. keine Verpflichtung zu einem bestimmten Verhalten besteht, der hat innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat ab Zugang des Bescheides die Möglichkeit, Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen oder kann bei der Widerspruchsbehörde mündlich zur Niederschrift vorgetragen werden. Der Adressat des Widerspruchs, also die Widerspruchsbehörde ist aus der Rechtsbehelfsbelehrung in dem Bescheid zu entnehmen. Endet die Monatsfrist an einem Wochenende oder Feiertag, so muss der Widerspruch am nächsten Werktag nach dem Wochenende oder Feiertag bei der Widerspruchsbehörde eingehen. Fehlt die Rechtsmittelbelehrung dann verlängert sich die Widerspruchsfrist bis zu einem Jahr.

Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand

Wer es versäumt, innerhalb der Rechtsmittelfrist von einem Monat Widerspruch oder Einspruch gegen einen Verwaltungsakt einzulegen, kann trotzdem noch eine Möglichkeit haben, sich gegen diesen zu wehren. Führte ein wichtiger Grund, wie zum Beispiel eine Erkrankung oder längere Abwesenheit ohne die Möglichkeit der Postnachsendung dazu, dass keine Kenntnis von dem Verwaltungsakt erlangt werden konnte oder ein Widerspruch nicht fristgerecht eingelegt werden konnte, dann hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu beantragen. Wird diese von der zuständigen Behörde genehmigt, dann besteht noch nachträglich die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen.

Entbehrlichkeit des Widerspruchs

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Grundsätze der Entbehrlichkeit entwickelt, nach denen ein Widerspruch zwar zulässig, aber doch entbehrlich ist. Das heißt, in diesen Fällen muss kein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden, bevor Klage gegen den Bescheid erhoben werden kann. Entbehrlich ist das Widerspruchsverfahren dann, wenn die Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, sich auf die ohne Vorverfahren vor dem Verwaltungsgericht erhobene Klage einlässt, wenn sie erkennen lässt, dass ein Widerspruch ohnehin erfolglos gewesen wäre oder wenn die Behörde zwar dem Widerspruch stattgegeben hat, aber den angefochtenen Verwaltungsakt nur durch einen Neuen mit derselben Rechtswirkung und Sachlage ersetzt.