Betreuungszuschlag

Der Betreuungszuschlag wurde am 14.02.2007 im Deutschen Bundestag beschlossen und ist in § 14b BAföG geregelt. Der Zuschlag dient dazu, die Verbindung von Ausbildung und Elternschaft durch die Förderung einer studienbedingten Kinderbetreuung zu erleichtern. Der Betreuungszuschlag wird nur auf Antrag geleistet und längstens rückwirkend bis zum 1. Dezember 2007 gewährt.

Hiernach erhalten Studierende und  Auszubildende, die eine nach dem BAföG förderungsfähige Ausbildung absolvieren, einen monatlichen Zuschlag von 113 Euro für das erste Kind mit einem Alter von unter 10 Jahren. Für jedes weitere Kind unter zehn Jahren Beträgt der Betreuungszuschlag 85 Euro pro Monat.

Im Gegensatz zu den meisten anderen Leistungen nach dem BAföG ist der Betreuungszuschlag nicht anteilig zurückzuzahlen. Zudem können im Wege des Betreuungszuschlag auch Studierende in den Genuss von Leistungen nach dem BAföG kommen, die bisher aufgrund fehlender Bedürftigkeit keinen Anspruch auf BAföG-Leistungen haben.

Kritische Stimmen sehen hierin allerdings keine echte Verbesserung der finanziellen Situation von Jungen Familien, in denen sich die Elternteile noch in der Ausbildung oder im Studium befinden. Vielmehr handle es sich beim Betreuungszuschlag um die faktische Wiedereinführung der Leistungen, die diese Personengruppen bei der Umstellung vom Erziehungsgeld zum Elterngeld einbüßen mussten.

Betreuungszuschlag neben anderen Sozialleistungen

Der Betreuungszuschlag ist kein anrechenbares Einkommen bei der Berechnung des Anspruchs auf ALG II. Dies ergibt sich aus der fehlenden Zweckidentität der Leistungen, denn der Betreuungszuschlag dient der Förderung einer studienbedigten Kinderbetreuung, die Leistungen nach dem SGB II dienen jedoch der Finanzierung des Lebensunterhalts des Berechtigten.