Die Förderung nach dem BAföG erfolgt im Grundsatz nur innerhalb der jeweiligen Förderungshöchstdauer.
Bei Studierenden ist diese regelmäßig identisch mit der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs. Für Förderungen nach dem so genannten Schüler-BAföG gibt es keine Förderungshöchstdauer, die Förderung erfolgt demnach bis zum Erreichen des angestrebten Abschlusses.
Der Semesterstand bestimmt sich nach dem im Studienausweis eingetragenen Wert. Ob tatsächlich eine Förderung nach den BAföG in den vergangenen Semestern erfolgte, ist unerheblich. Urlaubssemester, sowie maximal zwei Auslandssemester, werden nicht berücksichtigt.
Die Förderung beginnt, sofern der Antrag fristgerecht gestellt wurde, mit dem Monat des Beginns der Ausbildung. Mit dem Bestehen der Abschlussprüfung endet die Förderung nach dem BAföG. Ist keine Abschlussprüfung vorgesehen, endet die Förderung mit dem tatsächlichen Ende des Prüfungsabschnittes. Hierbei kommt es auf das Ausstellungsdatum des Abschlusszeugnisses an. Wird kein solches ausgestellt, ist, sofern vorhanden, auf das eines vergleichbaren Dokumentes zurückzugreifen.
Grundsätzlich ist mit Ablauf der Förderungshöchstdauer eine weitere Förderung nur aufgrund der gesetzlich geregelten Ausnahmen möglich. Dies sind beispielsweise Schwangerschaft, Mitarbeit in einem Gremium, Kindeserziehung, Krankheit sowie erstmaliges Nichtbestehen der Abschlussprüfung.
Bei Ausbleiben eines solchen Ausnahmegrundes besteht eventuell die Möglichkeit der Weiterförderung im Rahmen der Studienabschlusshilfe.