Leistungsnachweise

Die Pflicht zur Erbringung von Leistungsnachweisen betriff ausschließlich Studierende. Sie besteht meist einmalig, nämlich nach dem Zeitpunkt der Zwischenprüfung oder des Vordiploms, der sich aus der jeweils gültigen Studienordnung ergibt. In den meisten Fällen ist dies im Anschluss an das vierte Semester. Welche Leistungen zu erbringen sind, ist ebenfalls in der gültigen Studienordnung festgeschrieben.

Der Leistungsnachweis wird in schriftlicher Form direkt durch die Hochschule ausgestellt.
Ein Leistungsnachweis gilt in der Regel als erbracht, wenn er mindestens mit der Note vier abgelegt wird. Mit seiner Ausstellung wird in meist neben dem erfolgreichen Abschluss auch die regelmäßige Teilnahme bescheinigt. Mit der 23. BAföG Novellierung zum Oktober 2010 wurde  eingeführt, dass nunmehr auch Leistungsnachweise in Form der europäischen ECTS-Points erbracht werden können.

Konnte ein erforderlicher Leistungsnachweis von dem Studierenden nicht erbracht werden, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit, diesen zu wiederholen. Hierzu ist ein Wiederholungsantrag (Formblatt 5) zu stellen, der durch den zuständigen Dozenten des Fachbereichs auszufüllen ist.

Bei Vorliegen besonderer Gründe ist es gegebenenfalls möglich, auf Antrag, den Zeitpunkt zur Erbringung eines Leistungsnachweises zu verschieben.