Trennung Wohnung Kaution

  • Hallo, bin hier zufällig auf die Seite gestoßen und habe eine Frage.


    Mein Mann ist vor zwei Wochen ausgezogen. Ich wohne jetzt mit meiner Tochter 9 Monate alt in der 3 Zimmer Wohnung ca. 70 qm.


    Da zwei Mietkautionen von meinem Mann bezahlt wurden von mir eine, hat er nun zu mir gesagt. Er lässt alles in der Wohnung aber möchte seine Kaution wieder. Und da liegt mein Problem. Das sind knapp 1000 Euro die er haben will. Ich habe natürlich das Geld nicht. Durch den Auszug von meinem Mann bin ich erstmal Alg2 Empfängerin. Werde nächstes Jahr dann erstmal auf 400 Euro anfangen und wenn die kleine in der Kita ist dann wieder bei meinem Arbeitgeber. (Befinde mich in Elternzeit)


    Jetzt zu meiner Frage.


    Mir ist klar das die verlangen können das ich aus der Wohnung ausziehe oder den Mehrbedarf von meiner Regelleistung bezahle. Aber wie sieht es mit der Kaution aus.


    Würde der Jobcenter diese Kaution bezahlen wenn es sogar sein muss in Form eines Darlehens.


    Hat jemand Ahnung bzw. hat jemand Erfahrung damit??

  • Wenn du umziehen würdest dann könntest du die Kaution in Form eines Darlehens beantragen aber das die ARGE dir jetzt diese zwei Kautionsraten gibt damit du diese an deinen Mann weiterleiten kannst ist nicht möglich.Deinem Mann sollte auch klar sein das du nicht in der Lage bist ihm dieses Geld zu geben und er es erst bekommen könnte wenn du ausgezogen bist und du die Kaution vom Vermieter wiederbekommen hast.

  • Danke für deine Antwort.


    Sollte ihm klar sein, aber er ist eigentlich auch auf jeden Euro angewiesen. Denn er muss ja auch irgendwie die Kaution für die neue Wohnung abdrücken.


    Meinst du das die mir vielleicht das Geld in Form eines Darlehens geben.


    Habe jetzt am Montag ein Termin, mal sehen was da raus kommt.


    Noch was. Wenn mein Mann seine Möbelstücke aus der Wohnung mitnimmt. Sofa, Fernseher. Hätte ich dann Anspruch auf die Dinge??

  • Du kannst das mit dem Darlehen sicher probieren aber ich denke nicht das du da viel Glück hast denn wenn du jetzt umziehen mußt brauchst du ja wieder Geld für eine neue Kaution denn meist dauert es auch einige Zeit bis du die alte Kaution zurückhast.Möbel müßtest du wegen der Trennung beantragen und auch bekommen.

  • Hartz IV: Übernahme der Mietkaution bei ALG
    II
    Mietkauton als Darlehen bei Hartz IV


    Hartz IV: Übernahme der Mietkaution bei ALG
    II Bezug: Die Bundestagsabgeordnete Katja
    Kipping (Linke) startete ein "kleine
    Anfrage" an die Bundesregierung. Hier
    geht es insbesondere um die Übernahme der
    Mietkaution in Form eines Darlehens bei ALG
    II Bezug.


    Anfrage durch Katja Kipping
    Nach § 22 Abs. 3 des Zweiten Buchs
    Sozialgesetzbuch (SGB II) soll eine Miet-
    kaution als Darlehen erbracht werden. Angaben
    von Darlehensbeziehenden zufolge, die mit
    Bestätigung des kommunalen Trägers eine neue
    Wohnung bezogen haben und nur über ein
    Schonvermögen verfügen, werden von den
    Arbeitsgemeinschaften (Arge) diese Darlehen
    gemäß § 23 Abs. 1 (Darlehen infolge eines
    unabweisbaren Bedarfs) ausgereicht; dies mit
    der Folge, dass die Darlehensrückzahlung
    durch eine monatliche Aufrechnung von bis zu
    10 Prozent auf die Regelleistungen der
    Bedürftigen erfolgt.


    Laut Durchführungshinweis der Bundesagentur
    für Arbeit (Rz. 23.1d, Fassung vom 5. Juli
    2005) wird klargestellt, dass Mietkautionen
    aber nicht von § 23, Abs. 1 erfasst werden.
    Das hat zur Folge, dass die Regelung der
    Darlehensrückzahlung auch nicht gemäß § 23
    ge- regelt werden kann. Dementsprechend
    kommentiert der Deutsche Gewerkschaftsbund
    (DGB) in den "Informationen zum Arbeits-
    und Sozialrecht": "Wird die
    Mietkaution als Darlehen gezahlt, darf dieses
    Darlehen nicht mit den laufenden Leistungen
    zum Lebensunterhalt aufgerechnet
    werden."


    Weiterhin ist durch Beziehende von Leistungen
    nach dem SGB II bekannt, dass
    Abtretungserklärungen für Mietkautionen der
    Leistungsbeziehenden durch die
    Arbeitsgemeinschaften mit der Begründung
    nicht anerkannt werden, gewährte Darlehen
    müssten zurückgezahlt und demzufolge könnten
    Mietkautionen auch nicht an die
    Arbeitsgemeinschaft abgetreten werden.


    Antwort der Bundesregierung:
    Die Übernahme einer Mietkaution in Form der
    Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1
    Satz 1 SGB II ist rechtswidrig. Demzufolge
    scheidet auch eine Darlehenstilgung auf der
    Grundlage des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II aus.


    § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht die
    darlehensweise Leistungserbringung in den
    Fällen vor, in denen ein von den
    Regelleistungen umfasster, unabweisbarer
    Bedarf nicht auf andere Weise gedeckt werden
    kann. Die Aufwendungen für eine Mietkaution
    sind nicht von der Regelleistung umfasst, so
    dass § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II keine
    Grundlage für die darlehensweise Übernahme
    einer Mietkaution bietet. Mietkautionen
    zählen zu den Aufwendungen für Unterkunft und
    Heizung, für die in der Grundsicherung für
    Arbeitsuchende gesonderte Leistungen nach §
    22 SGB II erbracht werden. Dem zufolge ist in
    § 22 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz SGB II
    geregelt, dass der zuständige kommunale
    Träger eine Mietkaution bei vorheriger
    Zusicherung übernehmen kann. Die Übernahme
    erfolgt in der Regel als Darlehen (§ 22 Abs.
    3 Satz 3 SGB II). Anders als beim Darlehen
    nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat der
    Gesetzgeber für die Rückzahlung eines
    Kautionsdarlehns keine Regelungen getroffen.
    Die zuständigen Leistungsträger haben bei der
    Entscheidung über die Konditionen für die
    Rückzahlung die Umstände des Einzelfalls
    angemessen zu berücksichtigen.


    Was Laufzeit und Modalitäten der Rückzahlung
    angeht, so lassen sich keine allgemeinen
    Regeln aufstellen. Hier bestehen
    Handlungsspielräume der Verwaltung, die je
    nach Höhe des Darlehens und gegenwärtiger und
    künftiger wirtschaftlicher Situation des ALG
    II Hilfeempfängers auszufüllen sind.
    (22.10.2008)[/SIZE]