Beiträge von weserbergland

    Folgende Situation:


    Meine Nachbarin lebt mit ihrem Lebensgfährten in einer BG!


    Er macht seit November 2010 einen 1€ Job bei der VHS in Blomberg.
    Von dort aus hat er sich am Freitagnachmittag gegen 15Uhr kurz bei einem Bekannten gemeldet, damit dieser meiner Nachbarin ausrichtet, das es etwas später wird, da er auf dem Rückweg noch Einkaufen wollte.
    Seitdem ist er spurlos verschwunden.


    Die Polizei hat bereits eine Vermisstenanzeige aufgenommen.
    Wir haben auch bereits sämtliche Freunde, Arbeitskollegen, Bekannte sowie die Krankenhäuser durchtelefoniert.
    Er hat sich bei niemandem gemeldet.


    Gestern Vormittag sind wir sämtliche Strecken, die er von Blomberg nach Barntrup hätte nehmen können mit dem Auto abgefahren und haben absolut nichts gefunden oder gesehen!


    Morgen früh, fahre ich mit ihr zusammen zur ARGE!
    Gibt es irgendwie eine möglichkeit, das die ARGE in so einem Fall einen Vorschuss auf die nächste RL in Bar auszahlt?
    Er hatte nämlich auch das letzte Bargeld dabei, so das sie jetzt komplett ohne irgendetwas da steht.


    Ich bin dankbar für jeden Rat/Hilfe!

    Hallo weserbergland ,


    Was ist " Kostengarantie - Übernahme " ?


    Eine Kostengarantie übernahme ist so ähnlich wie ein Lebensmittelgutschein!


    Ich konnte es jetzt soweit klären, das ich die Praxisgebühr von der nächsten RL zahlen kann und für das Medikament habe ich eine Kostengarantie übernahme bekommen.

    Hallo zusammen,


    ich habe derzeit folgendes Problem mit der ARGE und beötige einen Rat/Hilfe.


    Anfang Januar hatte ich einen Trauerfall in der Familie und musste deshalb nach Bayern, wodurch mir immense Fahrtkosten entstanden.


    Das Geld fehlt natürlich jetzt und ich benötige ganz dringend Medikamente die für mich lebenswichtig sind.


    Meine Frage: Besteht seitens der ARGE die möglichkeit mir auf Darlehensbasis eine Kostengarantieübernahme zu geben für Arzt (10€ Praxisgebühr) und das Medikament????


    Bin für jede Antwort dankbar!


    LG Weserbergland

    Hallo zusammen,


    ich habe eine Frage zu Leistungen nach SGBXII Grundsicherung!


    Gibt es, wenn jemand diese Leistungen bezieht ein Schonvermögen? Wenn ja, wie hoch ist dieses?


    Bin dankbar für jede Antwort!

    Hallo,


    ich brauche mal Hilfe.


    Folgender Sachverhalt: Meine Nachbarin, lebt mit ihrem Lebensgefährten in einer BG. Die beiden haben jetzt seit 01.06. 30% Sanktionen.


    Ab wieviel Prozent Sanktionen steht den beiden ein Lebensmittelgutschein zu?
    Und ist das irgendwo im SGB geregelt?


    Deine Freundin bildet derzeit noch mit ihren beiden Kindern eine Bedarfsgemeinschaft (BG). Ab dem Zeitpunkt wo ein Kind weg ist, bildet sie nur noch mit dem 2 Kind eine BG.
    Wenn Du dann bei ihr einziehst, bildest Du 1 Jahr mit ihr eine Haushaltsgemeinschaft!
    Nachdem einen Jahr, gehörst auch Du, soweit ich weiss zu dieser BG! Also würde dementsprechend dein Einkommen angerechnet werden.


    ABER: Es kommt auch darauf an wieviel Du verdienst!


    Soweit ich weiss, gibt es das Wohngeld nur für die Kinder bei Hartz 4 Empfängern!

    hallöchen


    ich habe 2 Kinder,alleinerziehend und wohne in einer 3 Raumwohnung.Sie besteht aus 54,40m².
    Das eigenliche Problem besteht bei den Kindern,da der kleine 8 Monate,meist schon schläft und die große, 3 Janhre,später schlafen geht und mir den kleinen wach macht.
    Aber da mir damals gesagt wurde das ich nicht in einer "größeren" Wohnung ziehen darf hab ich auch noch nicht nachgefragt. Würde gern in einer 4-Raumwohung ziehen und wenns nur eine kleine ist.


    Soweit ich weiss, stehen euch mit 3 Personen ca. 70qm zu. Es geht aber auch darum, wie teuer die Wohnung ist! Denn da gibt es ja bekanntermaßen Grenzen gesetzt von der ARGE

    Dieser Link ist hier im Forum zwar schon lange ien alter Hut, aber so ist das eben mit Informationen, was für den einen "Neu" zu sein scheint ist länger betroffenen schon hinlänglich bekannt.


    Gruss und viel Spass mit den vielen neuen Info's den Leuten die sich ein wenig selbst bemühen!


    Sorry, das ich dies nicht riechen kann und mir die Mühe gemacht habe das hier zu Posten!
    Ich werde es mir in Zukunft genau überlegen ob ich hier in dieses Forum nochmal was rein setze!

    Zuerst möchte ich klarstellen,dass ich kein Rassist
    bin
    sondern ein Patriot.
    Sozialversicherungsabkommen mit der Türkei, Bosnien
    usw. Diese Leute haben die Berechtigung ihre Eltern und
    sogar die Großeltern mit Kranken zu Versichern. Wenn
    eine
    Türkin welche in der Türkei lebt und der Mann hier
    Hartz 4
    Empfänger ist schwanger ist , hat sie das Anrecht in
    Deutschland zu entbinden und die AOK zahlt auch den
    Flug.
    Ein Iraker welcher hier Hatz 4 bekommt hat geklagt auch
    seine
    im Irak lebende zweit Ehefrau mit Kranken zu Versichern
    und
    hat vor dem Bundessozialgericht recht bekommen.
    Diese Gesetze müssen weg.

    SGB 1 §45


    (1) Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind!


    (2) Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sinngemäß.


    (3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs unterbrochen. Die Unterbrechung dauert bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder des Widerspruchs.

    brauche auch dringend hilfe.Am1.8.08 bin ich
    mit meinem Partner in eine neue Wohnung
    gezogen,wir leben in einer
    Bedarfsgemeinschaft,beziehen schon seid
    Jahren Hartz4.Haben vom Amt ein Darlehn für
    die Mietkaution bekommen,in Höhe von
    500.00€.Das Amt hat dann 100.00€ pro Monat
    einbehalten,zur Tilgung des Darlehns.Jetzt
    habe ich gelesen,das dies bei laufenden
    Hartz4leistungen nicht rechtens
    ist.Desweiteren habe ich erfahren.das ich
    innerhalb der VerJährungsfrist liege,um meine
    gezahlten 5Monatsraten zurück zu bekommen.
    100.00€pro Monat ist für uns sehr viel Geld
    gewesen,auf das wir verzichten
    mußten,desweiteren hatten wir zu der Zeit
    auch noch Sanktionen laufen,wegen einer
    maßnahme,die ich aus Geldlichen Gründen nicht
    antreten konnte,da ich nicht das geld
    hatte,eine Monatsfahrkarte
    vorzustrecken,sollte schließlich 3Wochen
    warten,bis ich das Fahrgeld zurückbekomme,
    von welchem Geld denn bitteschön???Es folgte
    Sanktion.
    Und dann noch die monatlichen Raten für die
    Mietkaution???Wie gut das es die Tafel
    giebt,sonst hätten wir das niemals
    geschaft...
    Da das mit der Mietkaution schon letztes Jahr
    war,besteht aussicht auf Erfolg,meine 500.00€
    zurück zu bekommen?
    Kann mir da irgend Jemand helfen?


    Ein Antrag auf Rückerstattung wurde gestellt, jedoch abgelehnt!
    Mit der Begründung, das es bereits gezahlt wurde!


    Nicht ich benötige die Hilfe, sondern meine Nachbarn

    Vielleicht hilft Dir/euch ja das hier weiter:


    Hartz IV: Urteil zu unangemessenen Heizkosten
    Bei unangemessenen Heizkosten habe der Gesetzgeber keine Sanktionen vorgesehen. ARGE hat Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen


    Die 23. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf hat die ARGE Krefeld zur Übernahme der Heizkosten eines Arbeitslosengeld II-Empfängers in tatsächlicher Höhe verurteilt.


    Der 62-jährige, alleinstehende Kläger bezieht seit dem 01.01.2006 Arbeitslosengeld II (”Hartz IV”). Obwohl die Behörde alleinstehenden Personen grundsätzlich nur 45 m2 große Wohnungen zugesteht, akzeptierte sie, dass der Kläger eine 55 m2 große Wohnung bewohnte, da die Miete verhältnismäßig niedrig war. Nicht mehr angemessen waren nach Auffassung der Behörde aber die Heizkosten. Diese lagen zwar noch unter ihrer Grenze von 1,00 Euro/m2. Die Behörde berücksichtigte aber nur die Heizkosten einer 45 m2 großen Wohnung. Die Rechtsprechung beurteilte Fallgestaltungen dieser Art bisher uneinheitlich.


    Das Sozialgericht Düsseldorf verurteilte die ARGE zur Übernahme der gesamten Heizkosten. Zur Begründung führte es aus, das Gesetz sehe die Übernahme der tatsächlichen Unterkunfts- und Heizkosten vor, soweit diese angemessen seien. Maßstab für die Angemessenheit der Unterkunftskosten seien die Größe der Wohnung und die Höhe der Miete.


    Hier gelte die sog. Produkttheorie: Wenn die Wohnung zwar entweder unangemessen groß oder unangemessen teuer sei, das aus der Multiplikation der Faktoren Größe und Quadratmetermietpreis zu ermittelnde Produkt aber angemessen sei, seien die tatsächlichen Kosten zu übernehmen. Konsequenterweise seien dann auch die Heizkosten in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Eine Trennung der Heiz- von den Unterkunftskosten sei nicht möglich, zumal diese oft kaum beeinflussbar seien, sondern von den Eigenschaften der Wohnung abhingen. Darüber hinaus gestatte das Gesetz den Behörden nur, Leistungsempfänger wegen unangemessener Unterkunftskosten zu einer Kostensenkung bzw. einem Umzug aufzufordern. Bei unangemessenen Heizkosten habe der Gesetzgeber keine Sanktionen vorgesehen. (Aktenzeichen: S 23 AS 119/06- 24.07.07)