Was kann passieren?

  • Huhu,


    ich eröffne nun ein 3. Beitrag von mir aus. Ich hoffe das ich diesmal einige brauchbare Antworten bekomme.


    Meine kleine Familie (Mann und Baby) möchten umziehen.
    haben uns bei der Arge erkundigt und folgendes mitgeteilt bekommen: In Bereich Bad Münder (bei hamlen) stehen für 3 Personen 75 qm und bzw. 451 euro Kosten für unterkunft (mit allem Drum und dran).


    Die situation ist folgende: wir wohnen in einem merhfamilienhaus, der total kinderunfreundlich ist, es sind immer wieder auftretende Mängel in der Wohnung(Schimmel etc.) und ne ständige besoffene Nachbarin die immer unberechnbarer ist. Die neue Wohung liegt von qm bei 110 qm und kostet 500 euro warm. Unsere jetztige ist um einiges kleiner jedoch wesentlich teuerer.


    Meine fragen sind:
    1. Kann uns das amt den Umzug verweigern?
    2.Wenn wir die wohnung nicht genehmigen lassen, was kann uns da passieren?
    3. Ist es möglich das mein mann sich Nebengeweblich etwas von der Wohnung abtrennt und das nicht mitberechnet wird?


    bitte um schnelle und korrekte Antworten.

  • 1. Man kann euch den Umzug natürlich (sozusagen) verweigern, weil ihr sowohl in Größe, als auch preismäßig über den gesetzlich festgelegten Richtlinien liegt, auch wenn "euch" diese Wohnung als noch so sonstwie günstig erscheint.
    2. Wenn ihr nicht genehmigen laßt, dass diese Wohnung angemietet wird, kann euch Leistung (KdU) möglicherweise verweigert werden, Kaution (sofern benötigt) und Umzugskosten sowieso.
    3. Es ist "nicht" so einfach möglich, dass man sich "nebengewerblich" etwas pro Forma (danach sieht es allgemein aus und wird mithin auch für den/die Sachbearbeiter so wirken) "abtrennt" und das dann nicht mitberechnet wird. Auf solche Ideen sind schon viel zu viele Bezieher des H IV gekommen.

  • Hallo,


    zu 3.) Sofern es sich um ein notwendiges, ausschließlich im Rahmen einer Selbstständigkeit oder freiberuflichen Tätigkeit genutztes Arbeitszimmer handelt gibt es wohl Fälle, in denen die örtlich zuständigen Träger dies hinsichtlich Größe und Kosten bei der Prüfung der Angemessenheit in Abzug bringen.


    Die Kosten für das Arbeitszimmer sind dann Betriebskosten und aus dem Einnahmen des Gewerbebetriebs zu bestreiten. Hierfür müssen jedoch die steuerrechtlichen Anforderungen an ein Arbeitszimmer (Schwerpunkt der Arbeit, abgeschlossener Raum, keine Privatnutzung, etc.) erfüllt sein. Es ist auch damit zu rechnen, dass die ARGE eine entsprechende Nutzung kontrolliert....


    Insofern wäre es, auch aufgrund der regionalen Zuständigkeit, wohl sinnvoll bereits im Vorfeld zu erfragen, wie die ARGE zur Anrechnung des Arbeitszimmers steht, wenn denn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen.


    Wenn das Gewerbe in Form einer juristischen bzw. rechtsfähigen Person geführt wird, könnte man darüber nachdenken, ob es möglich ist, die Kosten der Unterkunft durch Untervermietung an den Gewerbebetrieb zu senken....


    Gruß


    Philipp