Eigener Umzug Rausfall aus Hartz 4 ( Tochter )

  • Ja hallo ich bin neu im Forum und habe so meine Probleme. Ich werde bald mit meinem freund zusammenziehen und falle somit aus Hartz4 raus. Das ist ja nicht so das Problem . Es ist meine Tochter die schon 18 Jahre alt ist und denkt das ich jetzt dafür verantwortlich bin ihr eine Wohnung zu suchen und eine Arbeit. Sie macht mir das Leben zur Hölle. Liegt es denn an mir ihr eine Wohnung für sie zu suchen oder muß sie das selber tun? Denn sie meint da die Kinder bis zum 25 Lebensjahr bei den Eltern wohnen müssen bin ich auch dafür verantwortlich ihr eine Wohnung sowie einen Hartz 4 Antrag stellen zu müssen. Sie besucht noch die Schule, schwänzt diese sogar, kümmert sich um keine Lehrstelle. Aber verlangt von mir das ich ihr alles erledige was sie eigentlich selber machen müßte. Ich falle aus Hartz4 raus und sie würde reinfallen da sie ja noch nicht arbeiten geht und keine Lehrstelle hat, und verlangt und verlangt.Das A-Amt hat gesagt es muß einer Wohnung erst zustimmen bevor sie eine nehmen kann, ansonsten übernehmen sie die Miete nicht und andere Kosten die damit zusammenhängen.Ich möchte euch bitten mir vielleicht gute Ratschläge zu geben wie ich da weiter verfahren kann.Desweitern möchte ich hinzufügen das ich in ein anderes Bundesland ziehe und meine Tochter dort bleiben möchte wo sie jetzt ist.Also nicht mitziehen will was auch nicht so gut wäre da unser Verhältnis sich nur auf Beschimpfungen und Drohungen beschränkt.

  • @ nicki 257 - ....gute Ratschläge ????


    Danielo hat das schon richtig ausgeführt, bis zum 25. Lj. hast Du Deine Tochter theoretisch an der Backe.


    Wenn Du allerdings planst eine Partnerschaft mit Deinem freund einzugehen und deshalb den Wohnsitz wechseln möchtest darf die Arge Dir höchstens diese Vorhaben eines Wohnungswechsels untersagen wenn Du weiterhin Leistungen beantragst.


    Da, wie Du schreibst dann aber der Leistungsbezug aufgrund des Verdienstes des Freundes hinfällig wird, ergibt sich folgende Situation: Du hast kein Einkommen und Dein Freund ist nicht dazu verpflichtet, Deine Tochter mit in das Wohnverhältnis aufzunehmen. Aufgrund des nicht vorhandenen Einkommens kannst Du Deiner Tochter dann auch keine Leistungen zu Versorgung Ihrer Lebenssituation erbringen und von dem einkommen Deines Freundes kann die ARGE dies nicht verlangen.


    Somit kannst Du zwar zur Lesitung eines Unterhaltes aufgefordert werden, aber wie bei Scheidungsvätern die nicht genug verdienen, und der Pfändungsgrenze unterliegen wird man nichts von deinem Einkommen (gleich 0) zum Unterhalt des Kindes holen können. Aufpassen musst Du was das gegenseitige eingestehen "Füreinander" betrifft, hier hast Du das Recht zunächst ein Jahr mit dem Freund quasi zur Probe dieses eheänliche verhältnis auszusetzen, muss aber erklärt werden.- Allerdings wem ? Denn Du fällst gänzlich aus dem Leistungsbezug. Und weil Du vermutlich auch Mieter der gegenwärtigen Wohnung bist wirst Du diese ja sicherlich kündigen wenn Du zu Deinem Freund ziehst. Somit ist Deine Tochter obdachlos und muss sich wohl oder übel um eine eigene Wohnung bemühen und das Amt um Hilfe ersuchen, kommt sie nicht mehr bei Dir unter!


    Wer um Hilfe ersucht, dem muss geholfen werden! Setz aber voraus das derjeneige dies aucht tut- Ixch würde die ganze Situation mal mit Deinem jetzigen Fallmanager durchsprechen, denn der ARGE ist in jedem Fall daran gelegen die Kosten des leistugnsbezuges zu reduzieren, der Umzug Deiner Person zu Deinem Freund stellt für den Sachbearbeiter einen solchen Umstand da. In wieweit dann Dein Bemühen geht, Deiner Tochter bei der Lösung Ihrer dann eigenen Probleme zu helfen würde ich mal von Ihrem Entgegenkommen, der Bereitschaft sich um Abschlüsse und Ausbildung eigenständig zu bemühen, abhängig machen!